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Materialien und Gegenstände aus Kunststoff

Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, können toxische Stoffe auf diese Lebensmittel übertragen und damit ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. All diese Stoffe werden auf Gemeinschaftsebene anhand von Migrationsgrenzwerten und detaillierten Verwendungsbedingungen im Hinblick auf die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit kontrolliert.

RECHTSAKT

Richtlinie 2002/72/EG der Kommission vom 6. August 2002, über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Diese Bedarfsgegenstände sowie Teile davon können entweder nur aus Kunststoff, aus mehreren Kunststoffschichten oder aus verschiedenen Materialarten bestehen.

Ausgeschlossen sind:

  • Filme aus regenerierter Zellulose, mit oder ohne Lacküberzug
  • Elastomere und natürlicher oder synthetischer Kautschuk
  • Papier und Pappe, mit oder ohne Zusatz von Kunststoff
  • Überzüge aus Wachs
  • Ionenaustauscherharze
  • Silikone
  • Bedarfsgegenstände aus zwei oder mehr Schichten, von denen mindestens eine nicht aus Kunststoff besteht.

Genehmigte Stoffe

Die genehmigten Stoffe sind:

  • Monomere und sonstige Ausgangsstoffe, die bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen (Anhang II);
  • Zusatzstoffe, die bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen (Anhang III). Momentan können neue Zusatzstoffe jederzeit nach Bewertung und Zulassung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in die genannte Liste aufgenommen werden.

In diesen Listen sind detaillierte Verwendungsbedingungen für die Stoffe sowie spezifische Grenzwerte * für die Migration in Lebensmittel festgelegt (ausgedrückt in mg/kg). Diese Grenzwerte werden in folgenden Fällen in mg/dm2 der Oberfläche der Verpackung ausgedrückt:

  • Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 ml oder mehr als 10 l;
  • Platten, Folien oder ähnliche Materialien.

Die Gesamtmenge der von Kunststoffgegenständen übertragenen Stoffe darf 60 mg/kg Lebensmittel nicht übersteigen. In den folgenden Fällen beträgt dieser Grenzwert jedoch 10 mg pro Quadratdezimeter der Oberfläche des Materials oder Gegenstands:

  • Behältnisse oder ähnliche Gegenstände mit einem Fassungsvermögen unter 500 ml und über 10 l;
  • Behältnisse, bei denen eine Abschätzung der mit den Lebensmitteln in Berührung kommenden Oberfläche nicht möglich ist.

Hintergrund

Die Richtlinie 2002/72/EG ist Bestandteil des Rechtsrahmens, der von der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, vorgegeben wurde. Nach Annahme der vorliegenden Richtlinie wurde die Richtlinie 90/128/EWG, einschließlich der nachfolgenden Änderungen, aufgehoben.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Gesamtmigrationsgrenzwert: Dieser Grenzwert ist ein Maß für die Inertheit des Materials, zum Schutz vor einer unzumutbaren Veränderung des Lebensmittels.
  • Spezifischer Migrationsgrenzwert (SML): Spezifische Migrationswerte werden für Stoffe festgesetzt, deren toxikologische Eigenschaften dies erfordern.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2002/72/EG

4.9.2002

-

ABl. L 220 vom 15.8.2002

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2004/19/EG

31.3.2004

1.9.2005

ABl. L 71 vom 10.3.2004

Richtlinie 2005/79/EG

8.12.2005

19.11.2006

ABl. L 302 vom 19.11.2005

Richtlinie 2007/19/EG

20.4.2007

1.4.2008

ABl. L 91 vom 31.3.2007

Richtlinie 2008/39/EG

27.3.2008

7.3.2009

ABl. L 63 vom 7.3.2008

Die vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2002/72/EG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet.

ÄNDERUNG DER ANHÄNGE

Anhang I – Weitere Vorschriften für die Prüfung auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte Richtlinie 2005/79/EG [Amtsblatt L 302 vom 19.11.2005];

Richtlinie 2007/19/EG [Amtsblatt L 91 vom 31.3.2007];

Richtlinie 2008/39/EG [Amtsblatt L 63 vom 7.3.2008].

Anhang II – Verzeichnis der Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe, die bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen Richtlinie 2004/19/EG [Amtsblatt L 71 vom 10.3.2004];

Richtlinie 2005/79/EG [Amtsblatt L 302 vom 19.11.2005];

Richtlinie 2007/19/EG [Amtsblatt L 91 vom 31.3.2007];

Richtlinie 2008/39/EG [Amtsblatt L 63 vom 7.3.2008];

Verordnung (EG) Nr. 975/2009 [Amtsblatt L 274 vom 20.10.2009].

Anhang III – Unvollständiges Verzeichnis von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen Richtlinie 2004/1/EG [Amtsblatt L 7 vom 13.1.2004];

Richtlinie 2004/19/EG [Amtsblatt L 71 vom 10.3.2004];

Richtlinie 2005/79/EG [Amtsblatt L 302 vom 19.11.2005];

Richtlinie 2007/19/EG [Amtsblatt L 91 vom 31.3.2007];

Richtlinie 2008/39/EG [Amtsblatt L 63 vom 7.3.2008]:

Verordnung (EG) Nr. 975/2009 [Amtsblatt L 274 vom 20.10.2009].

Anhang IV – Produkte, die durch bakterielle Fermentation gewonnen werden Richtlinie 2004/19/EG [Amtsblatt L 71 vom 10.3.2004].

Anhang IVa - Lipophile Stoffe, auf die der FRF angewandt wird Richtlinie 2007/19/EG [Amtsblatt L 91 vom 31.3.2007];

Richtlinie 2008/39/EG [Amtsblatt L 63 vom 7.3.2008]:

Verordnung (EG) Nr. 975/2009 [Amtsblatt L 274 vom 20.10.2009].

Anhang V – Spezifikationen Richtlinie 2004/19/EG [Amtsblatt L 71 vom 10.3.2004];

Richtlinie 2007/19/EG [Amtsblatt L 91 vom 31.3.2007];

Verordnung (EG) Nr. 975/2009 [Amtsblatt L 274 vom 20.10.2009].

Anhang VI – Anmerkungen zur Spalte „Beschränkungen und/oder Spezifikationen“ Richtlinie 2004/19/EG [Amtsblatt L 71 vom 10.3.2004];

Richtlinie 2005/79/EG [Amtsblatt L 302 vom 19.11.2005];

Richtlinie 2007/19/EG [Amtsblatt L 91 vom 31.3.2007];

Richtlinie 2008/39/EG [Amtsblatt L 63 vom 7.3.2008]:

Verordnung (EG) Nr. 975/2009 [Amtsblatt L 274 vom 20.10.2009].

Anhang VIa – Konformitätserklärung Richtlinie 2007/19/EG [Amtsblatt L 91 vom 31.3.2007].

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 85/572/EWG des Rates vom 19. Dezember 1985 über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen [Amtsblatt L 372 vom 31.12.1985]

Richtlinie 82/711/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen [Amtsblatt L 297 vom 23.10.1982; Berichtigung: Amtsblatt L 332 vom 27.11.1982].

Letzte Änderung: 19.11.2009

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