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Traktoren und landwirtschaftliche Maschinen: Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

1) ZIEL

Anwendung des Verfahrens für die EWG-Betriebserlaubnis, das durch die Richtlinie 74/150/EWG eingeführt wurde, die mittlerweile aufgehoben und durch die Richtlinie 2003/37/EG ersetzt wurde, durch Angleichung der technischen Vorschriften für Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen auf Rädern.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 78/933/EWG des Rates vom 17. Oktober 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern [Amtsblatt L 325 vom 20.11.1978].

Geändert durch:

Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17 Dezember 1982 [Amtsblatt L 378 vom 31.12.1982]

Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 [Amtsblatt L 277 vom 10.10.1997]

Richtlinie 1999/56/EG der Kommission vom 3. Juni 1999 [Amtsblatt L 146 vom 11.6.1999].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Richtlinie 78/933/EWG

Geltungsbereich: land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß folgender Definition: „Als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind . Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein." Die Richtlinie gilt nur für die oben definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung und zwei Achsen sowie einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und nicht mehr als 25 km/h.

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht wegen des Anbaus der vorgeschriebenen oder zulässigen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß dem Anhang dieser Richtlinie verweigern, wenn diese in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Anhangs angebaut sind.

In der Richtlinie werden zahlreiche Arten von Leuchten und Signaleinrichtungen aufgeführt, u. a.: Fernlicht, Abblendlicht, Nebelscheinwerfer, Rückfahrscheinwerfer, Fahrtrichtungsanzeiger, Warnblinklicht, Bremsleuchten, Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen, Begrenzungsleuchte, Umrissleuchte, Rückstrahler, Arbeitsscheinwerfer…

Für jede dieser Leuchten werden in der Richtlinie Farbe, Anzahl, Anordnung und gegebenenfalls Anbauschema angegeben.

Richtlinie 82/890/EWG

Durch diese Richtlinie wird der Geltungsbereich der Richtlinie 78/933/EWG auf die in der Richtlinie definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung und zwei Achsen sowie einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 30 km/h erweitert.

Richtlinie 97/54/EG

In dieser Richtlinie wird der Geltungsbereich der Richtlinie 78/933/EWG auf land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erweitert.

Richtlinie 1999/56/EG

In dieser Richtlinie werden die Anbauvorschriften für Signaleinrichtungen angesichts des technischen Fortschritts präzisiert.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 78/933/EWG

24.10.1978

23.04.1980

Richtlinie 82/890/EWG

21.12.1982

21.06.1984

Richtlinie 97/54/EG

30.10.1997

22.09.1998

Richtlinie 99/56/EG

01.07.1999

30.06.2000

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 15.07.2005

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