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Altfahrzeuge

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie legt Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung von Abfällen aus Altfahrzeugen und ihrer Bauteile fest und stellt sicher, dass diese wiederverwendet, recycelt oder verwertet werden. Sie zielt außerdem auf eine Verbesserung der Umweltschutzleistung aller in den Lebenskreislauf von Fahrzeugen einbezogenen Wirtschaftsbeteiligten ab.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Fahrzeughersteller und Zulieferer müssen bei der Konstruktion und Herstellung ihrer Produkte der Demontage, Wiederverwendung und Verwertung der Fahrzeuge Rechnung tragen. Sie müssen sicherstellen, dass neue Fahrzeuge
    • zu mindestens 85 Gewichtsprozent wiederverwendbar und/oder recyclingfähig sind;
    • zu mindestens 95 Gewichtsprozent wiederverwendbar und/oder verwertbar sind.
  • Die Verwendung von gefährlichen Stoffen wie Blei, Quecksilber, Kadmium und sechswertigem Chrom ist verboten.
  • Hersteller, Importeure und Vertreiber müssen Rücknahmesysteme für Altfahrzeuge und, soweit technisch machbar, für Altteile aus Reparaturen von Personenkraftwagen einrichten.
  • Eigentümer von Altfahrzeugen, die bei einer Verwertungsanlage abgeliefert werden, erhalten einen Verwertungsnachweis. Dieser ist für die Abmeldung des Fahrzeugs notwendig.
  • Die Hersteller tragen alle Kosten oder einen wesentlichen Teil der Kosten, die durch die Zuführung zu einer Verwertungsanlage entstehen. Für Fahrzeugeigentümer sollte die Ablieferung eines Altfahrzeugs bei einer zugelassenen Verwertungsanlage ohne Kosten erfolgen. Ausnahmen bilden die seltenen Fälle, in denen der Motor fehlt oder das Altfahrzeug voller Abfälle ist.
  • Verwertungsanlagen müssen eine Genehmigung oder Registrierung bei den zuständigen Behörden des EU-Landes einholen, in dem sie ansässig sind.
  • Vor der weiteren Behandlung werden die Altfahrzeuge zunächst entfrachtet. Gefährliche Stoffe und Bauteile müssen entfernt und getrennt gesammelt werden. Dabei wird darauf geachtet, welche Abfälle potenziell wiederverwendet, verwertet oder recycelt werden können.
  • Für die jährlichen Berichte an die Europäische Kommission sind klare, quantifizierte Zielvorgaben für die Wiederverwendung, das Recycling und die Verwertung von Altfahrzeugen und ihrer entsprechenden Bauteile festgelegt. Diese werden zunehmend anspruchsvoller.
  • Die Richtlinie gilt für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge, jedoch nicht für schwere Nutzfahrzeuge, Oldtimer und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung und Motorräder.

Richtlinie (EU) 2018/849 zur Änderung

Mit der Richtlinie (EU) 2018/849 wird die Richtlinie 2000/53/EG geändert. Sie gewährt der Kommission folgende Befugnisse:

  • Erlass von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Durchführungsvorschriften, die erforderlich sind, um die Einhaltung der dargelegten Zielvorgaben für Altfahrzeuge und deren Aus- und Einfuhr durch die EU-Länder zu kontrollieren;
  • Erlass von delegierten Rechtsakten zur Ergänzung der Richtlinie durch Folgendes:
    • die Ausnahme bestimmter Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, (anders als in den in Anhang II angeführten Fällen) vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn die Verwendung dieser Stoffe unvermeidbar ist, und erforderlichenfalls die Festlegung von Höchstkonzentrationswerten sowie die Streichung von Werkstoffen und Bauteilen von Fahrzeugen aus Anhang II, wenn deren Verwendung vermeidbar ist;
    • Einführung von Kennzeichnungsnormen, um die Identifizierung derjenigen Bauteile zu erleichtern, die wiederverwendet oder verwertet werden können;
    • Festlegung der Mindestanforderungen für den Verwertungsnachweis;
    • Festlegung von Mindestanforderungen für die Behandlung von Altfahrzeugen (Anhang I).

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Diese Richtlinie musste in den EU-Ländern bis 21. April 2002 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie gilt ab

  • 1. Juli 2002 für ab diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte Fahrzeuge;
  • 1. Januar 2007 für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden.

HINTERGRUND

  • Jedes Jahr verursachen Altfahrzeuge in der EU zwischen 8 und 9 Millionen Tonnen Abfall.
  • Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34-43)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2000/53/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2018/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 93-99)

Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10-27)

Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung 2005/293/EG der Kommission vom 1. April 2005 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kontrolle der Einhaltung der Zielvorgaben für Wiederverwendung/Verwertung und Wiederverwendung/Recycling gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 30-33)

Entscheidung 2003/138/EG der Kommission vom 27. Februar 2003 zur Festlegung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 58-59)

Entscheidung 2002/151/EG der Kommission vom 19. Februar 2002 über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 94-95)

Entscheidung 2001/753/EG der Kommission vom 17. Oktober 2001 über einen Fragebogen zur Erstellung der Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (ABl. L 282 vom 26.10.2001, S. 77-80)

Letzte Aktualisierung: 30.03.2023

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