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Beseitigung polychlorierter Biphenyle (PCB) und polychlorierter Terphenyle (PCT)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 96/59/EG – Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Mit dieser Richtlinie werden die Rechtsvorschriften über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)* und die Dekontaminierung oder Beseitigung von PCB- und PCT-haltigen Geräten harmonisiert.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die EU-Länder tragen dafür Sorge, dass
    • PCB- und PCT-Abfall sowie PCB- und PCT-haltige Geräte so bald wie möglich beseitigt werden;
    • eine Bestandsaufnahme der Geräte mit mehr als 5 Litern PCB und PCT durchgeführt wird und Zusammenfassungen dieser Bestandsaufnahmen innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Richtlinie der Europäischen Kommission übermittelt werden;
    • PCB- und PCT-Beseitigungsunternehmen über eine Zulassung verfügen und ein Register über Menge, Herkunft und Art des angelieferten PCB- und PCT-Abfalls führen;
    • Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um jegliche Brandgefahr für PCB- und PCT-Abfälle oder PCB- und PCT-haltige Geräte zu vermeiden;
    • PCB- oder PCT-Abfälle nicht auf Schiffen verbrannt werden;
    • Transformatoren nicht mit PCB oder PCT befüllt werden;
    • Transformatoren, die mehr als 0,05 Gewichtsprozent PCB oder PCT enthalten, unter den in der Richtlinie dargelegten Bedingungen dekontaminiert werden;
    • Geräte, die mehr als 5 Liter PCB und PCT enthalten, bis spätestens Ende 2010 beseitigt und/oder dekontaminiert werden, ausgenommen Transformatoren, die zwischen 0,05 und 0,005 Gewichtsprozent PCB oder PCT enthalten und am Ende ihres Verwendungszeitraums beseitigt werden können.
  • Die Verzeichnisse enthalten
    • Name und Anschrift des Gerätebesitzers,
    • Aufstellungsort und Beschreibung des Geräts,
    • Menge der in dem Gerät enthaltenen PCB oder PCT,
    • Daten und Arten der durchgeführten oder geplanten Behandlung oder Ersetzung,
    • Datum der Meldung.
  • Die Kommission
    • legt die Referenzmethoden zur Bestimmung des PCB- und PCT-Gehalts von kontaminiertem Material fest;
    • legt technische Normen für andere Möglichkeiten zur Beseitigung von PCB und PCT fest;
    • stellt eine Liste mit den Produktnamen der PCB- und PCT-haltigen elektrischen Geräte, nämlich Kondensatoren, Widerstände und Selbstinduktionsspulen, bereit;
    • bestimmt erforderlichenfalls weniger gefährliche Ersatzstoffe für PCB und PCT.
  • Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (POP) bietet den Rechtsrahmen für POP. Sie gilt auch für PCB, das als POP eingestuft wurde.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 16. September 1996 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis 16. März 1998 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Polychlorierte Biphenyle (PCB) und polychlorierte Terphenyle (PCT): eine Gruppe synthetischer Verbindungen, die in der Vergangenheit häufig (hauptsächlich in elektrischen Geräten) verwendet wurden. Aufgrund von Umweltbedenken wurden sie Ende der 1970er-Jahre in vielen Ländern verboten.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31-35)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 96/59/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Entscheidung 2001/68/EG der Kommission vom 16. Januar 2001 zur Festlegung von zwei Referenzmethoden zur Bestimmung des PCB-Gehalts gemäß Artikel 10 Buchstabe a) der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 107) (ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 31)

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7-49)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004) (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5-22)

Siehe konsolidierte Fassung

Letzte Aktualisierung: 13.02.2017

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