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Speiseöle und -fette: Gehalt an Erukasäure
Der Erukasäuregehalt darf bei zum Verzehr geeigneten Fetten nicht höher als 5 % sein. Die Festsetzung dieses Grenzwertes durch die Richtlinie gilt dem Schutz der menschlichen Gesundheit vor etwaigen toxischen Wirkungen im Zusammenhang mit der Aufnahme dieser Substanz.
RECHTSAKT
Richtlinie 76/621/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 zur Festsetzung des zulässigen Höchstgehalts an Erukasäure in Speiseölen und -fetten sowie in Lebensmitteln mit Öl- und Fettzusätzen [Amtsblatt L 2002 vom 18.7.1976].
ZUSAMMENFASSUNG
Die vorliegende Richtlinie zielt darauf ab, die Verbraucher vor unerwünschten Nebenwirkungen der Erukasäure in Fetten zu schützen. Daher wird für zum Verzehr geeignete Fette ein Höchstgehalt dieser Substanz festgesetzt.
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für
Höchstgehalt an Erukasäure
Der Gehalt an Erukasäure in den betreffenden Erzeugnissen darf, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase, 5 % nicht übersteigen.
Die Vorbeugungs- und Schutzfunktion dieser Vorschrift wird durch die in der Richtlinie enthaltene Schutzklausel verstärkt. Dieser Klausel zufolge kann ein Mitgliedstaat die Anwendung dieser Bestimmungen aussetzen, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse bestätigen, dass der in dieser Richtlinie festgesetzte Höchstgehalt an Erukasäure eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellt. In diesem Fall muss der Mitgliedstaat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten informieren. Die Kommission ruft den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit an (f80502) und unterbreitet ihm gemäß dem üblichen Verfahren einen Entwurf der zur Änderung der Richtlinie zu ergreifenden Maßnahmen.
Die Probenahme- und Analysemethoden, mit denen der Gehalt an Erukasäure in Fetten und Lebensmitteln, denen sie zugesetzt ist, bestimmt werden kann, werden ebenfalls nach dem Verfahren des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit erlassen.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 76/621/EWG |
28.7.1976 |
1.1.1977 |
ABl. L 202 vom 28.7.1976 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 807/2003 |
5.6.2003 |
- |
ABl. L 122 vom 16.5.2003 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Richtlinie 80/891/EWG [Amtsblatt L 254 vom 27.9.1980]
Richtlinie der Kommission vom 25. Juli 1980 über die gemeinschaftliche Analysemethode zur Bestimmung des Erukasäuregehalts in Speiseölen und -fetten sowie in Lebensmitteln mit Öl- und Fettzusätzen
In der Richtlinie wird die gemeinschaftliche Analysemethode zur Bestimmung des Erukasäuregehalts in Ölen und Fetten, die unter die Richtlinie 76/621/EWG fallen, festgelegt.
Letzte Änderung: 09.08.2007