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Zugmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Maschinen: vorn angebrachte Schutzvorrichtungen

Mit dem vorrangigen Ziel der Sicherstellung der Arbeits- und Straßenverkehrssicherheit hat die Europäische Union die technischen Vorschriften über vorn angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an Schmalspurzugmaschinen harmonisiert.

RECHTSAKT

Richtlinie 87/402/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (Siehe ändernde Rechtsakte).

ZUSAMMENFASSUNG

Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt für Schmalspurzugmaschinen, d. h. für Zugmaschinen mit einer Spurweite von höchstens 1 150 mm und einem Leergewicht von 600 bis 3 000 kg sowie einer Bodenfreiheit von höchstens 600 mm unter dem niedrigsten Punkt der Vorder- bzw. der Hinterachse, einschließlich des Differenzials.

Die Mitgliedstaaten dürfen weder den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung einer Zugmaschine versagen oder verbieten, noch die Erteilung einer Betriebserlaubnis auf EG-Ebene oder auf einzelstaatlicher Ebene für eine Zugmaschine versagen, wenn diese den Vorschriften der Richtlinie genügt. Alle Zugmaschinen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, müssen mit einer Umsturzschutzvorrichtung ausgerüstet sein.

Bau- und Prüfvorschriften

Anhänge I und II enthalten die Bau- und Prüfvorschriften sowie die Voraussetzungen für die Erteilung einer EG-Bauartgenehmigung und einer Betriebserlaubnis auf EG-Ebene. Für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung und ihre Befestigung an der Zugmaschine, die die Mitgliedstaaten genehmigen, müssen sie dem Hersteller der Zugmaschine bzw. dem Hersteller der Umsturzschutzvorrichtung oder ihren jeweiligen Beauftragten ein EG-Genehmigungszeichen (nach dem Muster des Anhangs VII) zuweisen.

Sobald eine Umsturzschutzvorrichtung oder ihre Befestigung an der Zugmaschine das EG-Genehmigungszeichen trägt und die in Anhang IX dargelegten Voraussetzungen erfüllt, kann ihr Inverkehrbringen nicht verboten werden.

Ein Mitgliedstaat darf jedoch das Inverkehrbringen von Umsturzschutzvorrichtungen, die mit dem EG-Genehmigungszeichen versehen sind, verbieten, wenn diese Vorrichtungen nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

Im Monatsrhythmus übermittelte Informationen

Die Mitgliedstaaten müssen den anderen Mitgliedstaaten jeden Monat Abschriften der EG-Bauartgenehmigungsbögen (nach dem Muster des Anhangs VIII) für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung übermitteln, für den sie die Bauartgenehmigung erteilen oder versagen.

Aufhebung

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vom 5. Februar 2013 hebt Richtlinie 87/402/EWG mit Wirkung vom 1.1.2016 auf.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 87/402/EWG

26.6.1987

26.6.1989

ABl. L 220 vom 8.8.1987

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 89/681/EWG

3.1.1990

2.1.1991

ABl. L 398 vom 30.12.1989

Beitrittsakte

1.1.1995

-

ABl. C 241 vom 29.8.1994

Richtlinie 2000/22/EG

24.5.2000

30.6.2001

ABl. L 107 vom 4.5.2000

Beitrittsakte

1.5.2004

-

ABl. L 236 vom 23.9.2003

Richtlinie 2005/67/EG

8.11.2005

31.12.2005

ABl. L 273 vom 19.10.2005

Richtlinie 2006/96/EG

1.1.2007

1.1.2007

ABl. L 363 vom 20.12.2006

Richtlinie 2010/22/EU

30.4.2010

30.4.2011

ABl. L 91 vom 10.4.2010

Richtlinie 2013/15/EU

1.7.2013

1.7.2013

ABl. L 158 vom 10.6.2013

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (Amtsblatt L 60 vom 2.3.2013) hebt Richtlinie 87/402/EWG mit Wirkung vom 1. Januar 2016 auf.

Letzte Änderung: 30.06.2014

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