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CE-Konformitätskennzeichnung

Zur Bewertung der Übereinstimmung von Produkten mit den entsprechenden Richtlinien zur technischen Harmonisierung gibt es Instrumente, die auf der Grundlage harmonisierter Kriterien das Inverkehrbringen von Industrieprodukten auf dem europäischen Markt erleichtern und zur Vollendung des Binnenmarktes beitragen. Die Konformitätsbewertung ist in Module untergliedert, die sich auf die Produktentwurfs- und die Produktfertigungsstufe beziehen.

RECHTSAKT

Entscheidung 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung [Amtsblatt L 220 vom 30.8.1993].

ZUSAMMENFASSUNG

Dieser Beschluss enthält ein Regelwerk zur Bewertung der Konformität von Industrieprodukten mit den „wesentlichen Anforderungen" der Richtlinien zur technischen Harmonisierung. Sein Ziel ist der Schutz öffentlicher Interessen wie Gesundheit und Sicherheit der Benutzer dieser Produkte.

Konformität

Die CE-Kennzeichnung bedeutet, dass ein Produkt den Anforderungen entspricht, an die sein Hersteller laut Gemeinschaftsrecht gebunden ist. Sie weist die Konformität eines Produkts mit allen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft nach, denen zufolge diese Kennzeichnung angebracht werden muss.

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Produkten mit CE-Kennzeichnung nicht beschränken, ausser sie können nachweisen, dass ein Produkt nicht den Anforderungen entspricht. Die CE-Kennzeichnung muss vor dem Inverkehrbringen und der Inbetriebnahme eines Produktes angebracht werden.

Anwendungsbereich

Im Beschluss ist das Anbringen der CE-Kennzeichnung im Zusammenhang mit Entwurf, Fertigung, Inverkehrbringen und Inbetriebnahme neuen Konzepts geregelt.

Die CE-Kennzeichnung darf unter folgenden Voraussetzungen in einem gemeinschaftlichen Rechtsakt als Konformitätslabel verwendet werden:

  • Eine Richtlinie entspricht den Grundsätzen des neuen Konzepts und des Gesamtkonzepts.
  • Die so genannte Vollharmonisierung kommt zur Anwendung.
  • Die Richtlinie enthält Verfahren zur Bewertung der Konformität, die mit dem oben genannten Beschluss vereinbar sind.

Konformitätserklärung

Es kann in Richtlinien festgelegt werden, dass bestimmte Produkte keine CE-Kennzeichnung tragen sollen. Diese können auf dem Binnenmarkt frei verkehren, wenn sie beispielsweise eine Konformitätserklärung oder –bescheinigung tragen.

Verantwortlichkeit des Herstellers

Die CE-Kennzeichnung muss vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten angebracht werden. Für die Konformität des Produkts ist letztendlich der Hersteller verantwortlich.

Die Konformitätsbewertung bezieht sich auf die Produktentwurfs- sowie auf die Produktfertigungsstufe. Im Verlauf dieser beiden Stufen kann, je nach Konformitätsbewertungsverfahren, eine benannte Stelle eingeschaltet werden. Wird eine benannte Stelle bei der Fertigungsüberwachung tätig, muss die Kennnummer der benannten Stelle hinter der CE-Kennzeichnung stehen.

Wenn für ein Produkt eine Richtlinie gilt, die das Anbringen der CE-Kennzeichnung vorschreibt, so geschieht dies:

  • auf allen neuen Produkten, ganz gleich, ob diese in den Mitgliedstaaten oder einem Drittland hergestellt werden,
  • und auf allen gebrauchten Produkten oder Produkten aus zweiter Hand, die aus Drittländern importiert werden.

Konformitätsbewertungsmodule

In dem Beschluss sind acht Bewertungsverfahren (die so genannten Module) für die Produktentwurfs- und die Produktfertigungsphase vorgesehen:

  • interne Fertigungskontrolle (Modul A)
  • EG-Baumusterprüfung (Modul B)
  • Konformität mit der Bauart (Modul C)
  • Qualitätssicherung Produktion (Modul D)
  • Qualitätssicherung Produkt (Modul E)
  • Prüfung der Produkte (Modul F)
  • Einzelprüfung (Modul G)
  • umfassende Qualitätssicherung (Modul H)

Hintergrund

Die Entscheidung 93/465/EWG wird durch den Beschluss Nr.768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten aufgehoben. Die Bestimmungen über die EU-Kennzeichnung sind nunmehr in der Verordnung Nr. 765/2008 enthalten.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 93/465/EWG [Verfahren KOM/93/144-02]

22.7.1993

-

ABl. L 220 vom 30.8.1993

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Das „NEUE KONZEPT"

Entschließung des Rates vom 10. November 2003 zur Mitteilung der Europäischen Kommission „Verbesserte Umsetzung der Richtlinien des neuen Konzepts" [Amtsblatt C 282 vom 25.11.2003]

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 7. Mai 2003 – „Verbesserte Umsetzung der Richtlinien des neuen Konzepts" [KOM(2003) 240 endg.– Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Diese Mitteilung enthält Empfehlungen zur Verbesserung der Umsetzung der Richtlinien nach dem neuen Konzept, um dem System der technischen Harmonisierung neue Impulse zu geben.

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft [Amtsblatt L 204 vom 21.7.1998]

Mit dieser Richtlinie sollen die Behinderungen des freien Warenverkehrs beseitigt bzw. abgebaut werden, die sich aus dem Erlass unterschiedlicher technischer Vorschriften auf nationaler Ebene ergeben können.

Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1989 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung [Amtsblatt C 10 vom 16.1.1990]

Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung [Amtsblatt C 136 vom 4.6.1985]

PRODUKTSICHERHEIT

Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit [Amtsblatt L 11 vom 15.1.2002]

Das Gemeinschaftsrecht sorgt für die allgemeine Sicherheit in Verkehr gebrachter Produkte und gewährleistet auf diese Weise ein einheitliches und hohes Schutzniveau für Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher.

Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften [Amtsblatt L 40, 17.2.1993].

See also

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der GD Unternehmen und Industrie der Europäischen Kommission.

Letzte Änderung: 27.11.2008

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