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Maschinen

1) ZIEL

Die Auslegung und Herstellung von Maschinen soll harmonisiert werden, um die Sicherheit der Personen, die sie bedienen, und den freien Verkehr dieser Maschinen im Binnenmarkt zu gewährleisten.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 98/37/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen [Amtsblatt L 207 vom 23.7.1998]

Geändert durch Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 [Amtsblatt L vom 7.12.1998]

3) ZUSAMMENFASSUNG

Richtlinie 98/37/EG

Diese Richtlinie betrifft Maschinen sowie Sicherheitsvorrichtungen von Maschinen, die getrennt auf den Markt gebracht werden. Diese Richtlinie ersetzt und kodifiziert die Richtlinien 89/392/EWG und 93/44/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, die durch die Richtlinien 91/368/EWG und 93/68/EWG geändert wurden.

Einige Maschinen sind vom Anwendungsgebiet der Richtlinie ausgenommen.

Sie enthält die Ziele oder „grundlegenden Anforderungen", denen Maschinen und Sicherheitsvorrichtungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Herstellung und vor dem Inverkehrbringen genügen müssen.

Die europäischen Normenorganisationen arbeiten ausgehend von den grundlegenden Anforderungen harmonisierte europäische Normen aus. Diese Normen, die nicht verbindlich sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und in einzelstaatliche Normen gleichen Inhalts umgesetzt.

Von jeder Maschine oder Sicherheitsvorrichtung, die entsprechend den harmonisierten Normen hergestellt wurde, wird angenommen, dass sie den grundlegenden Anforderungen entspricht.

Bei den Bewertungsverfahren wird festgestellt, ob die Maschinen und Sicherheitsvorrichtungen die grundlegenden Anforderungen erfüllen. Die Module dieser Bewertungsverfahren sind in diesen Richtlinien beschrieben.

Die Mitgliedstaaten dürfen auf ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen und Sicherheitsvorrichtungen, die diesen Richtlinien genügen, nicht verbieten, beschränken oder behindern.

Bevor die Maschinen in den Verkehr gebracht werden, müssen sie mit der CE-Konformitätserklärung und der CE-Konformitätskennzeichung versehen werden, die:

  • deutlich machen, dass sie den Richtlinien entsprechen;
  • aus dem eindeutigen grafischen Zeichen "CE" bestehen.

Bevor die Sicherheitsvorrichtungen in den Verkehr gebracht werden, müssen sie mit der CE-Konformitätserklärung versehen werden.

Richtlinie 98/79/EG

Die Medizinprodukte sind vom Geltungsbereich der Richtlinie 98/37/EG ausgeschlossen und unterliegen somit weiterhin den Bestimmungen der Richtlinie 98/79/EG über medizinische Geräte für die In-vitro-Diagnose.

Die vorliegende Richtlinie tritt am 7.6.2000 in Kraft.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 98/37/EG

12.8.1998

-

Richtlinie 98/79/EG

7.12.1998

7.12.1999

4) durchführungsmassnahmen

Benannte Stellen Die Datenbank NANDO-IS ermöglicht es, sowohl die benannten Stellen in der EU zu finden als auch Drittländer, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren nach den Richtlinien des neuen Konzepts benannt wurden.

Veröffentlichung der Titel und Bezugsdaten der europäischen Normen, die den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 98/37/EG entsprechen:

Amtsblatt C 95 vom 20.4.2004 Diese Liste ersetzt die zuvor im Amtsblatt veröffentlichten Listen.

Liste der Titel und Bezugsdaten der harmonisierten Standards (EN)

5) weitere arbeiten

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG [KOM (2000) 899 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht] Dieser Vorschlag wurde auf der Grundlage des Berichts der Gruppe unabhängiger Sachverständiger ausgearbeitet, die den Auftrag hatte zu untersuchen, wie sich das Gemeinschaftsrecht und das nationale Recht auf Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung auswirken (Molitor-Gruppe, 1995). Der Vorschlag zielt darauf ab, die verschiedenen Definitionen der Maschinenrichtlinie zu verbessern, z. B. weitet sie den Begriff "Maschine" aus auf tragbare Geräte mit Treibladung, auf Aufzüge zur Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität und auf Baustellenaufzüge, und erläutert die Verfahren im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung und der Marktaufsicht.

Mitentscheidungsverfahren (COD/2001/0004)

See also

Für weitere Informationen siehe:

Website der Generaldirektion UNTERNEHMEN über die Maschinen-Richtlinie (EN)

Letzte Änderung: 30.04.2004

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