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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen: Transparenz des Schuldnervermögens

Auch wenn der Gläubiger eine gerichtliche Entscheidung erwirkt hat, kann es für ihn in der Praxis schwierig sein, Forderungen in einem anderen Mitgliedstaat einzutreiben, wenn keine Informationen über das Vermögen oder den Aufenthaltsort des Schuldners vorliegen. Aus diesem Grund hat die Europäische Kommission ein Grünbuch angenommen, auf dessen Grundlage eine umfassende Konsultation zu der Frage eingeleitet werden soll, wie die Eintreibung von Forderungen durch potenzielle Maßnahmen wie Registerauskünfte und Offenbarungsversicherungen der Schuldner verbessert werden kann.

RECHTSAKT

Grünbuch vom 6. März 2008 über die effiziente Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens [KOM(2008) 128 endgültig – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

ZUSAMMENFASSUNG

Zu spät oder gar nicht geleistete Zahlungen gefährden die Interessen der Unternehmen wie die der Verbraucher. Erschwert wird die Forderungseintreibung, wenn keine Informationen über das Vermögen oder den Aufenthaltsort des Schuldners vorliegen. Dies ist besonders gravierend, wenn Forderungen in einem anderen Land eingetrieben werden müssen. Unzureichende Informationen können so das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. In ihrem Grünbuch, das als Konsultationsgrundlage dient, gibt die Europäische Kommission einen Überblick über die derzeit bestehenden Probleme und zeigt Lösungsmöglichkeiten auf. Beiträge zu diesem Grünbuch können bis zum 30. September 2008 eingereicht werden.

Derzeitige Rechtslage

Vollstreckungsverfahren beginnen häufig mit der Suche nach der Anschrift des Schuldners und/oder nach Angaben über seine Vermögensverhältnisse. Die Transparenz des Schuldnervermögens wird derzeit auf nationaler Ebene mithilfe von Informationen aus unterschiedlichen Quellen gewährleistet:

  • Auskünfte in Form einer Offenlegung des gesamten Vermögens des Schuldners, oder zumindest des zur Befriedigung der Forderung notwendigen Teils seines Vermögens;
  • Abfrage spezieller Datensammlungen (Register).

In diesem Grünbuch konzentriert sich die Europäische Kommission – statt auf eine einzige europäische Maßnahme – auf ein Bündel von Maßnahmen, um dem Gläubiger innerhalb einer angemessenen Frist die Erlangung zuverlässiger Auskünfte über das Vermögen und den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermöglichen. Zu den möglichen Maßnahmen gehören:

  • Erstellung eines Handbuchs zum Zwangsvollstreckungsrecht und zur Zwangsvollstreckungspraxis der Mitgliedstaaten: Über die unterschiedlichen Vollstreckungssysteme in den 27 Mitgliedstaaten ist derzeit nur wenig bekannt. In einem solchen Handbuch könnten alle Informationsquellen in einem Mitgliedstaat aufgeführt werden, die Angaben zum Vermögen einer Person enthalten, Anschriften der zugangsberechtigten Personen, Kosten usw.
  • Erweiterung der Register und Verbesserung des Registerzugangs: Die Hauptinformationsquellen über den Schuldner sind öffentliche Register, beispielsweise Handels- oder Melderegister. Diese unterscheiden sich jedoch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Es stellt sich hier die Frage, ob Handelsregister mehr Angaben enthalten sollten, ob der Zugang zu diesen Registern erleichtert werden sollte und auf welche Weise der Zugang zu vorhandenen Melderegistern erleichtert werden sollte. Überdies kann der Zugang von Vollstreckungsbehörden zu Sozialversicherungs- und Steuerregistern ausgeweitet werden, wobei allerdings den Datenschutzvorschriften sowie dem Sozialversicherungs- und Steuergeheimnis Rechnung zu tragen ist.
  • Informationsaustausch zwischen Vollstreckungsbehörden: Vollstreckungsbehörden haben derzeit keinen direkten Zugriff auf (nicht-öffentliche) Register anderer Mitgliedstaaten, die deren Vollstreckungsorganen offen stehen. Auch gibt es keine internationale Regelung für den Informationsaustausch zwischen Vollstreckungsorganen aus verschiedenen Ländern. Solange es kein Register auf europäischer Ebene gibt, könnte eine Option darin bestehen, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Vollstreckungsbehörden auszubauen und einen direkten Informationsaustausch einzurichten.
  • Maßnahmen in Verbindung mit der Offenbarungsversicherung des Schuldners: In mehreren Mitgliedstaaten haben die Vollstreckungsorgane die Möglichkeit, den Schuldner direkt zu seinen Vermögensverhältnissen zu befragen, während die Vermögensoffenbarung in manchen Mitgliedstaaten vor dem Vollstreckungsgericht erfolgt. In einigen Mitgliedstaaten hat der Schuldner ein Formular auszufüllen, in anderen gibt es keinerlei Offenbarungsversicherung des Schuldners. Die Europäische Kommission erwägt die Einführung einer europäischen Vermögenserklärung, die den Schuldner zur Offenlegung seines gesamten Vermögens, über das er im europäischen Rechtsraum verfügt, verpflichten würde. Auf diese Weise wäre die Transparenz des Schuldnervermögens nicht durch das Territorialitätsprinzip, dem Vollstreckungsverfahren unterliegen, beschränkt.

See also

Weitere Informationen sind auf den folgenden Websites der Europäischen Kommission abrufbar:

Letzte Änderung: 23.05.2008

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