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Verstoß gegen EU-Recht

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Artikel 258, 259 und 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (TFEU)

WAS IST DER ZWECK DER ARTIKEL 258, 259 UND 260 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (TFEU)?

Die Artikel legen die Maßnahmen fest, die zu treffen sind, falls die Europäische Kommission oder eine EU-Regierung feststellt, dass ein bestimmtes EU-Land seinen Verpflichtungen im Rahmen des EU-Rechts nicht nachkommt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Nichterfüllung der EU-Verpflichtungen kann folgende Gründe haben:

  • rechtliche oder administrative Beschlüsse oder Verfahren;
  • positive Maßnahmen (Annahme von Maßnahmen, die gegen das geltende EU-Recht verstoßen oder die solche nicht aufheben, die gegen geltendes EU-Recht verstoßen);
  • negative Maßnahmen (Verzögerungen bei der Durchsetzung des EU-Rechts oder das Nichtinformieren der Kommission über die Durchsetzung).

Das Verstoßverfahren

Das Gerichtsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wird

  • in der Regel durch die Kommission eingeleitet, kann jedoch auch durch ein anderes EU-Land initiiert werden;
  • gegen das EU-Land gerichtet, und das auch dann, wenn die festgestellten Versäumnisse im Verantwortungsbereich seiner Regierung, des Parlaments, der föderativen oder subnationalen Organe liegen.

Das Verfahren funktioniert folgendermaßen:

  • Die Kommission oder ein EU-Land weist darauf hin, dass ein bestimmtes EU-Land womöglich seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
  • Die Kommission sendet ein Aufforderungsschreiben an das betroffene Land mit der Bitte um weitere Informationen. Dieses Land muss eine detaillierte Antwort innerhalb einer festgelegten Frist verfassen, die normalerweise zwei Monate beträgt.
  • Auf der Grundlage dieser Antwort kann die Kommission
    • eine begründete Stellungnahme verfassen (eine formelle Anfrage zur Einhaltung des EU-Rechts, mit der Aufforderung an das betroffene EU-Land, die Kommission über die Maßnahmen zu informieren, die zu Einhaltungszwecken getroffen wurden, und das innerhalb einer festgelegten Frist, die normalerweise zwei Monate beträgt); oder
    • den Fall abschließen, sofern die Angelegenheiten mit dem betroffenen EU-Land gelöst werden, ohne dass die Kommission das Verfahren fortführen muss.
  • Sofern das betroffene Land die Stellungnahme der Kommission innerhalb des vorgesehenen Zeitplans nicht befolgt, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof verweisen.
  • Falls ein anderes EU-Land das Verfahren initiiert hat, kann es den Fall an den Gerichtshof sogar dann verweisen, wenn die Kommission keine begründete Stellungnahme vorlegt.
  • Der Gerichtshof kann ein EU-Land, das seiner Ansicht nach gegen geltendes EU-Recht verstößt, zur Annahme bestimmter Maßnahmen auffordern.
  • Sollte die Kommission der Ansicht sein, das Land befolge nicht das gefällte Rechtsurteil, kann sie den Fall ein zweites Mal an den Gerichtshof verweisen und dabei die Höhe der Geldstrafe vorschlagen, die ihrer Ansicht nach entrichtet werden sollte.
  • Sollte der Gerichtshof feststellen, dass das Urteil noch immer nicht befolgt wird, kann er einen Pauschalbetrag und/oder ein Bußgeld verhängen.
  • Für den Fall, dass die Kommission ein EU-Land vor den Gerichtshof bringt wegen der Nichtmitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des EU-Rechts, kann sie gleichzeitig den Gerichtshof um die Auferlegung finanzieller Sanktionen ersuchen. In diesem Fall kann der Gerichtshof mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.

HAUPTDOKUMENT

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 1 – Die Organe – Abschnitt 5 – Der Gerichtshof der Europäischen Union – Artikel 258, 259 und 260 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 160-161)

Letzte Aktualisierung: 12.07.2016

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