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Zugang der für die Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Dienststellen zum SIS II

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 über den Zugang der in den EU-Ländern für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Dienststellen zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Diese Verordnung ermöglicht den für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen Zugang zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II).
  • Dieses dient dem alleinigen Zweck der Überprüfung, ob das zur Zulassung vorgeführte Fahrzeug gestohlen ist oder zur Beweissicherung in Strafverfahren danach gesucht wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Diese Verordnung gewährt den für die Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Dienststellen das Recht auf Zugang zum SIS II betreffend:
    • Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm (Kubikzentimeter);
    • Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg und Wohnwagen;
    • gestohlene, unterschlagene, anderweitig abhandengekommene oder für ungültig erklärte Kfz-Zulassungsbescheinigungen und Kfz-Kennzeichen.
  • Zulassungsstellen, bei denen es sich nicht um öffentliche Stellen handelt, erhalten nur Zugang zu den im SIS II gespeicherten Daten über eine der im SIS II-Beschluss (d. h. Beschluss des Rates 2007/533/JHA) bezeichneten Behörden. Zu diesen Behörden gehören Grenzkontroll-, Polizei- und Zollbehörden.
  • Im SIS II-Beschluss ist festgelegt, welche Maßnahmen zu treffen sind, wenn sich herausstellt, dass ein Fahrzeug gestohlen wurde oder zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 17. Januar 2007 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die EU-Länder haben sich gegenseitig bei der Durchführung der Richtlinie 1999/37/EG über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge zu unterstützen. Sie können Informationen austauschen, um die Rechtslage hinsichtlich eines Fahrzeugs in dem Land, in dem es zuvor zugelassen war, zu überprüfen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Beschluss 2007/533/JHA über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung von SIS II (SIS II-Verordnung und Beschluss) haben mit Ausnahme eines Artikels die Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 ersetzt. Dieser Artikel betrifft den Zugang der für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Stellen der EU-Länder zum Schengener Informationssystem. Dieses dritte Rechtsinstrument ergänzt den SIS II-Rechtsrahmen und stellt sicher, dass die für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der EU-Länder Zugang zum SIS II erhalten, sobald es betriebsbereit ist.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1-3)

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 16.08.2016

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