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Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

Beschluss 2007/533/JI über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG UND DES BESCHLUSSES?

  • Die Verordnung und der Beschluss bilden die Rechtsgrundlage für das SIS II, das offizielle Ausschreibungen* von Personen und Sachen enthält. Sie legen die Architektur des Systems sowie die Zuständigkeiten und Rechte der Beteiligten fest.
  • Die Verordnung betrifft die Einreise in die EU und die Verarbeitung von Ausschreibungen von Nicht-EU-Bürgern.
  • Der Beschluss betrifft Ausschreibungen von Personen und Sachen, die mit der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in Verbindung stehen.
  • Das SIS II verfügt zwar über zwei Instrumente als Rechtsgrundlage, wird jedoch als ein einziges Informationssystem betrieben. Viele der Artikel in der Verordnung und im Beschluss sind identisch.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Architektur. Das SIS II besteht aus:

  • einem zentralen System (nachstehend „zentrales SIS II“ genannt), zu dem folgende Elemente gehören:
    • eine für die technische Überwachung und das Management zuständige Unterstützungseinheit (nachstehend „CS-SIS“ genannt), die eine Datenbank (die „SIS-II-Datenbank“) enthält (in Straßburg), und eine Backup-CS-SIS, die alle Funktionalitäten der Haupt-CS-SIS bei einem Ausfall dieses Systems übernehmen kann (in der Nähe von Salzburg (Österreich));
    • eine einheitliche nationale Schnittstelle (nachstehend „NI-SIS“ genannt).
  • einem nationalen System (nachstehend „N.SIS II“ genannt) in jedem einzelnen Land des Schengen-Raums, in dem Daten eingegeben, aktualisiert, gelöscht und abgefragt werden und das mit dem zentralen SIS II kommuniziert.
  • einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen der CS-SIS und der NI-SIS, die ein verschlüsseltes virtuelles Netz zur Verfügung stellt.

Kosten

  • Die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung des zentralen SIS II und der Kommunikationsinfrastruktur werden aus dem Haushalt der EU finanziert.
  • Die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung der einzelnen N.SIS II werden von den jeweiligen Ländern des Schengen-Raums getragen.

Verfahrensvorschriften

  • Vor einer Ausschreibung müssen die EU-Länder feststellen, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung in das SIS II rechtfertigen.
  • Das SIS II enthält nur Datenkategorien, die zur Erreichung des spezifischen Ziels der Ausschreibung erforderlich sind. Dazu gehören Angaben wie Name, Geschlecht, Geburtsort und -datum, Lichtbilder, Fingerabdrücke und der Ausschreibungsgrund.
  • Lichtbilder und Fingerabdrücke werden nur nach einer speziellen Qualitätsprüfung eingegeben, damit gewährleistet wird, dass Mindestqualitätsstandards eingehalten werden.
  • Ausschreibungen von Personen und Sachen werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert.
  • Ausschreibungen von Personen werden nach drei Jahren automatisch gelöscht, es sei denn, das ausschreibende Land beschließt nach einer Überprüfung, diese zu verlängern.
  • Ausschreibungen von Sachen wie Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container können bis zu fünf Jahre und Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren bis zu zehn Jahre gespeichert werden – beide Erfassungsdauern können verlängert werden.
  • Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um Verwechslungen zu vermeiden oder Fälle von Identitätsmissbrauch zu beheben.
  • Die im SIS II verarbeiteten Daten dürfen weder Drittstaaten noch internationalen Organisationen übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.
  • Ist ein Land der Auffassung, dass die Durchführung einer eingegebenen Ausschreibung mit seinem nationalen Recht nicht vereinbar ist, so kann es verlangen, die Ausschreibung so zu kennzeichnen, dass die Maßnahme nicht in seinem Hoheitsgebiet vollzogen wird.

Ausschreibungskategorien

Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 umfasst Ausschreibungen (und die damit verbundenen Bedingungen) in Bezug auf Nicht-EU-Bürger, die ihnen die Einreise oder den Aufenthalt mit der Begründung verweigern, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellen. Dies ist insbesondere der Fall bei Personen:

  • die in einem EU-Land wegen einer Straftat verurteilt worden sind, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist;
  • gegen die ein begründeter Verdacht besteht, eine schwere Straftat begangen zu haben, oder gegen die konkrete Hinweise bestehen, dass sie eine solche Tat planen;
  • die ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden sind, wobei die Maßnahme nicht aufgehoben oder ausgesetzt worden sein darf.

Der Beschluss 2007/533/JI umfasst die Ausschreibungen zur Unterstützung der operativen Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Justizbehörden in Strafsachen und die einschlägigen Verfahren für deren Eingabe und Verarbeitung. Sie betreffen:

  • Personen, nach denen zum Zwecke der Auslieferungshaft gesucht wird, oder nach denen zum Zwecke der Übergabehaft mit Europäischem Haftbefehl gesucht wird;
  • Vermisste, die in Gewahrsam genommen werden müssen und/oder deren Aufenthaltsort festgestellt werden muss;
  • Zeugen oder Personen, denen eine Ladung zugestellt wird oder die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden;
  • Personen oder Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container, die zum Zwecke verdeckter oder gezielter Kontrollen zur Verfolgung von Straftaten oder zur Verhütung von Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit gesucht werden, und Sachen, die eindeutig mit schweren Straftaten in Verbindung stehen;
  • Sachen (wie Kraftfahrzeuge, Anhänger, Schusswaffen, Blankodokumente, Identitätsdokumente und Banknoten), die zum Zwecke der Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden.

Der Beschluss sieht ausdrücklich vor, dass Daten (Nummer, Ausstellungsland und Art des Dokuments) über gestohlene, unterschlagene, abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Pässe mit Mitgliedern von Interpol ausgetauscht werden können.

Die folgenden Einrichtungen haben Zugriff auf die Daten im SIS II:

  • Nationale Behörden, die zuständig sind für:
    • Grenzkontrollen;
    • polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen;
    • die Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor Anklageerhebung;
    • Visumerteilung und Erteilung von Aufenthaltstiteln.
  • Das Europäische Polizeiamt (Europol) kann Daten direkt abfragen, aber die Verwendung der bei der Abfrage gefundenen Informationen erfordert die Zustimmung des betreffenden Schengen-Landes.
  • Die nationalen Mitglieder von Eurojust und die sie unterstützenden Personen, aber nicht das eigene Personal von Eurojust. Nutzer dürfen nur auf die Daten zugreifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Zuständigkeiten

Jedes Schengen-Land:

  • ist für die Errichtung, den Betrieb und die Wartung seines N.SIS II und die Anbindung an das zentrale System zuständig.
  • bestimmt eine Behörde, die nationale SIS II-Stelle (nachstehend „N.SIS II-Stelle“ genannt). Diese hat eine zentrale Zuständigkeit für das nationale SIS II-Projekt und ist für das reibungslose Funktionieren und die Sicherheit des nationalen Systems verantwortlich.
  • bestimmt eine nationale Behörde, das SIRENE-Büro, das den Austausch von Zusatzinformationen* durch die Nutzung der Kommunikationsinfrastruktur gewährleistet. Die Büros koordinieren die Überprüfung der Qualität der in das SIS II eingegebenen Daten.
  • hält die Protokolle und technischen Verfahren zur Gewährleistung der Kompatibilität seines N.SIS II mit der CS-SIS ein, um eine schnelle und wirksame Datenübermittlung sicherzustellen.
  • ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie die Rechtmäßigkeit der Eingabe in das SIS II verantwortlich. Es kann nur die Daten ändern, ergänzen, berichtigen, aktualisieren oder löschen, die es selbst eingegeben hat.
  • erstellt einen Sicherheitsplan zum Schutz der Daten und zum Schutz vor unbefugtem Zugriff.
  • wendet nach Maßgabe seines nationalen Rechts die einschlägigen Vorschriften über die berufliche Schweigepflicht bzw. Geheimhaltungspflicht an.
  • stellt sicher, dass jeder Austausch personenbezogener Daten innerhalb der CS-SIS in seinem N.SIS II protokolliert wird, wenn keine nationalen Kopien verwendet werden.
  • stellt sicher, dass alle Behörden, die zum Zugriff auf SIS-II-Daten berechtigt sind, die Bestimmungen der Verordnung und des Beschlusses einhalten.
  • schult Personal angemessen über die Datensicherheits- und Datenschutzvorschriften.
  • haftet für alle Schäden, die einer Person durch die Nutzung des N.SIS II entstehen.
  • stellt sicher, dass jeder Missbrauch von in das SIS II eingegebenen Daten oder jeder gegen diese Verordnung verstoßende Austausch von Zusatzinformationen mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet wird.

Eine Verwaltungsbehörde (eu-LISA) ist verantwortlich für:

  • das Betriebsmanagement des zentralen SIS II, um es 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche betriebsbereit zu halten;
  • die Kommunikationsinfrastruktur (Überwachung, Sicherheit und Koordinierung der Beziehungen zu den EU-Ländern);
  • einen Sicherheitsplan, einschließlich Notfallmaßnahmen, zum Schutz der Daten und kritischen Infrastrukturen und zur Verhinderung eines unbefugten Zugriffs oder einer unbefugten Nutzung (die Kommission unternimmt dies für die Kommunikationsinfrastruktur);
  • die Anwendung geeigneter Regeln für die berufliche Schweigepflicht bzw. Geheimhaltungspflicht;
  • die Aufzeichnung jedes Zugriffs auf personenbezogene Daten und des Austauschs von personenbezogenen Daten innerhalb der CS-SIS;
  • Verfahren, mit denen der Betrieb des SIS II anhand von Leistungs-, Kostenwirksamkeits-, Sicherheits- und Dienstqualitätszielen überwacht werden kann;
  • die Veröffentlichung jährlicher Statistiken über die Ausschreibungskategorien und die Häufigkeit des Zugriffs der EU-Länder auf das SIS II.

Datenschutz

  • Die Verarbeitung sensibler Datenkategorien (Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Daten über Gesundheit oder Sexualleben) ist untersagt.
  • Jeder hat das Recht, auf seine Person bezogene sachlich unrichtige Daten berichtigen oder unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen zu lassen und über die getroffenen Maßnahmen informiert zu werden.
  • Informationen, die für rechtliche Schritte oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich sind, dürfen der betroffenen Person* nicht mitgeteilt werden.
  • Jeder hat das Recht, einen Rechtsbehelf wegen einer seine Person betreffenden Ausschreibung auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Information oder Schadensersatz einzulegen.
  • Nationale Kontrollinstanzen überwachen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten und Zusatzinformationen des SIS II in ihrem Land. Sie gewährleisten, dass die Datenverarbeitungsvorgänge mindestens alle vier Jahre überprüft werden.
  • Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) überwacht die Datenverarbeitungstätigkeiten der Verwaltungsbehörde und stellt sicher, dass mindestens alle vier Jahre eine Überprüfung stattfindet. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament, der Verwaltungsbehörde, der Kommission und den nationalen Kontrollinstanzen übermittelt.
  • Die nationalen Kontrollinstanzen und der EDSB arbeiten eng zusammen, tauschen einschlägige Informationen aus und treffen mindestens zweimal jährlich zusammen.
  • Der Beschluss 2007/533/JI sieht vor, dass die in seinem Rahmen verarbeiteten personenbezogenen Daten unter das Übereinkommen des Europarates von 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten fallen.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNG UND DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 17. Januar 2007 in Kraft getreten.

Der Beschluss ist am 28. August 2007 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Überarbeitung der rechtlichen Rahmenbedingungen des SIS II

Am 19. November 2018 verabschiedete der Rat drei Verordnungen über die Nutzung des Schengener Informationssystems, die schrittweise die geltende Verordnung und den Beschluss ersetzen, um mögliche Lücken im System zu schließen und mehrere wesentliche Änderungen an den Ausschreibungsarten vorzunehmen (siehe die Zusammenfassung „Ein gestärktes Schengener Informationssystem“). Dadurch sollen die Bemühungen um die Bekämpfung des Terrorismus und schwerer Kriminalität verstärkt, ein hohes Sicherheitsniveau in der gesamten EU gewährleistet und die Migrationssteuerung unterstützt werden.

Der neue Rechtsrahmen besteht aus den Verordnungen:

  • im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (Verordnung (EU) 2018/1862),
  • im Bereich der Grenzkontrollen (Verordnung (EU) 2018/1861),
  • für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Verordnung (EU) 2018/1860).

Mit den neuen Verordnungen, die schrittweise bis Dezember 2021 in Kraft treten sollen, werden zusätzliche Ausschreibungskategorien in das System eingeführt, wie z. B.:

  • Ausschreibungen für Ermittlungsanfragen, ein Zwischenschritt zwischen verdeckten Kontrollen und gezielten Kontrollen, die eine Befragung von Personen ermöglichen,
  • Ausschreibungen von unbekannten Verdächtigen oder unbekannten gesuchten Personen, die die Aufnahme von Fingerabdrücken oder Handflächenabdrücken in das SIS vorsehen, die an Tatorten terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten vorgefunden wurden und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einem Täter zuzuordnen sind,
  • präventive Ausschreibungen von Kindern, die von Entführung durch einen Elternteil bedroht sind, sowie von Kindern und schutzbedürftigen Personen, die zu ihrem eigenen Schutz am Reisen gehindert werden müssen (z. B. wenn durch die Reise die Gefahr bestünde, dass sie Opfer einer erzwungenen Eheschließung, von Genitalverstümmelung bei Frauen oder von Menschenhandel werden),
  • Ausschreibungen zum Zwecke der Rückkehr auf der Grundlage von Rückkehrentscheidungen, die illegal aufhältigen Nicht-EU-Bürgern ausgestellt werden, wodurch der Informationsaustausch in Bezug auf Rückkehrentscheidungen verbessert werden soll.

Mit ihnen wird auch die Liste der Sachen erweitert, für die Ausschreibungen vorgenommen werden können, darunter falsche Dokumente und hochwertige identifizierbare Gegenstände sowie IT-Geräte.

Darüber hinaus wird die Eingabe von Ausschreibungen in das SIS in Bezug auf Einreiseverbote für Drittstaatsangehörige obligatorisch.

Die Verordnungen sehen die Möglichkeit vor, Gesichtsbilder zur Identifizierung zu verwenden, insbesondere um die Kohärenz bei Grenzkontrollverfahren zu gewährleisten. Es wird auch die Eingabe eines DNA-Profils ermöglicht, um die Identifizierung vermisster Personen in Fällen zu erleichtern, in denen Fingerabdruckdaten, Lichtbilder oder Gesichtsbilder nicht verfügbar oder für die Identifizierung nicht geeignet sind.

Europol ist in der Lage, auf alle Datenkategorien im SIS zuzugreifen und Zusatzinformationen mit den SIRENE-Büros der EU-Länder auszutauschen. Darüber hinaus müssen die EU-Länder Europol über alle Treffer informieren, wenn eine Person im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat gesucht wird. Für die in ihrem Mandat festgelegten Zwecke hat die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) ebenfalls Zugriff auf die Ausschreibungskategorien im SIS.

Sonstige Informationen

Für weitere Informationen siehe:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Ausschreibung: ein Datensatz, der den Behörden die Identifizierung einer Person oder Sache und die Ergreifung entsprechender Maßnahmen ermöglicht.
Zusatzinformationen: Informationen, die nicht zu den im SIS gespeicherten Ausschreibungsdaten gehören, aber mit SIS-Ausschreibungen verknüpft sind.
Betroffene Person: eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4-23)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63-84)

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99-137)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1-13)

Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14-55)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56-106)

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1345 der Kommission vom 4. August 2016 über Mindestqualitätsstandards für Fingerabdruck-Datensätze im Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 213 vom 6.8.2016, S. 15-20)

Durchführungsbeschluss 2013/115/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 71 vom 14.3.2013, S. 1-36)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1-17)

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 2007/171/EG der Kommission vom 16. März 2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (dritte Säule) (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 29-37)

Letzte Aktualisierung: 28.12.2020

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