EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Die Europäische Polizeiakademie (EPA)

Dieser Beschluss 2005/681/JHA des Rates zielt auf die Verbesserung der Funktionsweise der EPA ab. Er überträgt der EPA den Status einer EU-Agentur und somit erhält die EPA Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union Die Europäische Polizeiakademie ist ein Kooperationsnetz, das einzelstaatlichen Ausbildungseinrichtungen verbindet. Ziel ist die Entwicklung eines gemeinsamen Lösungskonzepts für Fragen der Kriminalitätsbekämpfung und -verhütung durch Ausbildung, Ausarbeitung harmonisierter Programme und die Verbreitung bewährter Verfahren.

RECHTSAKT

Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI.

ZUSAMMENFASSUNG

Die EPA wurde ursprünglich durch den Beschluss 2005/681/JHA des Rates errichtet. Als Ergebnis eines Berichts über die drei ersten Jahre der Tätigkeit forderte der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Februar 2005 die Umsetzung von Verbesserungen der Funktionsweise der Europäischen Polizeiakademie (EPA): es wurde angenommen, dass die Funktionsweise der EPA verbessert wird, wenn die EPA aus dem Gesamthaushaltsplan finanziert wird und wenn das Statut der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften für ihr Personal gilt. Mit dem vorliegenden Beschluss wird eine Europäische Polizeiakademie errichtet, die die Rechtsnachfolgerin der EPA ist, wie sie im Jahr errichtet wurde. Der Beschluss verleiht der EPA den Status einer Einrichtung, die aus dem Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanziert wird. Er sieht Übergangsmaßnahmen für die allgemeine Rechtsnachfolge vor.

Am 16. Juli 2014 verabschiedete der Rat den Vorschlag für eine Verordnung, die den Gesetzesrahmen für CEPOL reformieren soll und durch die der bestehende Beschluss des Rates außer Kraft gesetzt und ersetzt wird. Ziel dieses Vorschlags ist, das Regelwerk der Agentur an das anderer dezentralisierter Agenturen anzugleichen und sie mit der Umsetzung von neuen Fortbildungskonzepten bei der Strafverfolgung zu beauftragen, bei denen auch die veränderten Prioritäten bei der operativen polizeilichen Zusammenarbeit berücksichtigt werden.

Die Organisation der EPA

Die EPA hat die Form eines Netzes einzelstaatlicher Ausbildungseinrichtungen für hochrangige Führungskräfte der Polizeidienste. Sie wird durch zwei Organe verwaltet: den Verwaltungsrat und den Direktor. Ein Generalsekretariat führt Verwaltungsaufgaben durch.

Der Verwaltungsrat setzt sich aus den Leitern der nationalen Ausbildungseinrichtungen zusammen. Jede nationale Delegation (in der die Leiter der Ausbildungseinrichtungen eines Mitgliedstaats vertreten sind) verfügt im Verwaltungsrat über eine Stimme. Vertreter des Generalsekretariats des Rates, der Kommission und von Europol können als nicht stimmberechtigte Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.

Der Verwaltungsrat nimmt seine Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder an, außer in Bezug auf den Haushaltsentwurf, der an die Kommission zu übermitteln ist, für den ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist. Er nimmt unter anderem gemeinsame Lehrpläne, Schulungsmodule und Lehrmethoden sowie den Jahresbericht der EPA an. Der Verwaltungsrat beschließt außerdem über die Ernennung des Direktors.

Der Direktor wird vom Verwaltungsrat anhand einer mindestens drei Bewerber umfassenden Liste ernannt. Er ist für die tägliche Verwaltung der Arbeit der EPA verantwortlich. Darüber hinaus führt er den Haushaltsplan aus, unterhält Kontakte zu den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und koordiniert die Durchführung des Arbeitsprogramms. Der Direktor unterliegt dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Das Sekretariat unterstützt die EPA bei den Verwaltungsaufgaben und der Durchführung des Jahresprogramms. Das Personal des Sekretariats unterliegt dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die EPA besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihr gesetzlicher Vertreter ist der Verwaltungsdirektor. Der Sitz der EPA ist am 1. September 2014 von Bramshill, Vereinigtes Königreich nach Budapest, Ungarn umgezogen. Dies wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat in der Verordnung (EU) Nr. 543/2014 beschlossen.

Finanzierung der EPA aus dem Haushaltsplan der EU

Die EPA wird aus dem EU-Haushalt finanziert. Die Ausgaben umfassen die Aufwendungen für Personal, Verwaltung, Infrastruktur und Betriebskosten. Spätestens zum 31. März eines jeden Jahres verabschiedet der Verwaltungsrat den Voranschlag für die EPA und übermittelt ihn der Kommission und der Haushaltsbehörde, das heißt dem Europäischen Parlament und dem Rat, zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Die Haushaltsbehörde erstellt den endgültigen Haushalt der EPA.

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung findet ohne Einschränkungen auf die EPA Anwendung. Die EPA tritt den anderen Bestimmungen zur Betrugsbekämpfung wie den interinstitutionellen Vereinbarungen in diesem Bereich bei.

Dieser Beschluss wird am 1. Januar 2006 wirksam. Der Verwaltungsrat muss ab diesem Datum alle fünf Jahre eine unabhängige externe Evaluierung der Umsetzung dieses Beschlusses in Auftrag geben.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2005/681/JI des Rates

01.01.2006

-

ABl. 256 vom 1.10.2005

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EU) Nr. 543/2014

29.5.2014

-

ABl. 163 vom 29.5.2014

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) und zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates [COM(2014) 465 final vom 16.07.2014].

Der Vorschlag hat zum Ziel:

  • das Mandat der EPA zu erweitern, so dass sie die Ausbildung von Beamten der Strafverfolgung, von Zollbeamten und anderen Beamten, die mit grenzüberschreitender Kriminalität zu tun haben, zu unterstützen, weiterzuentwickeln, weiterzugeben und zu koordinieren;
  • die Arbeit der EPA verstärkt auf diejenigen Delikte zu lenken, die den Bürgern am meisten Schaden zufügen und die am stärksten der grenzüberschreitenden Kooperation bedürfen;
  • die Ziele der EPA zu aktualisieren und zu konkretisieren, die Entwicklung regionaler und bilateraler Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und
  • die EPA zu beauftragen, Ausbildungswerkzeuge - und Methoden zu entwickeln und regelmäßig zu aktualisieren, um die Fertigkeiten von Beamten der Strafverfolgung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens zu stärken.

Letzte Änderung: 11.08.2014

Top