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Handel mit reinrassigen Zuchtschafen und -ziegen in der EU

Die Europäische Union (EU) harmonisiert die Vorschriften, die innerhalb ihres Hoheitsgebiets für den Handel mit reinrassigen Zuchtschafen und -ziegen gelten.

RECHTSAKT

Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen [Vgl. Ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie legt gemeinsame Vorschriften für den Handel mit reinrassigen Zuchtschafen und -ziegen in der EU fest.

Schafe und Ziegen

Diese Richtlinie gilt:

  • für reinrassige Zuchtschafe und reinrassige Zuchtziegen, deren Vorfahren in einem Zuchtbuch * derselben Rasse eingetragen oder vermerkt sind und die dort selbst entweder eingetragen sind oder vermerkt sind und eingetragen werden können;
  • für deren Samen, Eizellen und Embryonen.

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten dürfen Folgendes nicht aus tierzüchterischen Gründen verbieten, einschränken oder behindern:

  • den Handel mit reinrassigen Zuchtschafen oder -ziegen, mit ihrem Samen, ihren Eizellen und Embryonen innerhalb der EU;
  • die amtliche Zulassung von Züchtervereinigungen oder Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher führen oder anlegen.

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zugelassenen Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher führen und anlegen dürfen und aktualisieren diese Liste, bevor sie diese den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.

Gemeinsame EU-Vorschriften

Die Kommission wird bei der Festlegung folgender Kriterien und Methoden vom Ständigen Tierzuchtausschuss unterstützt:

  • der Kriterien für die Zulassung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher führen oder anlegen;
  • der Kriterien für die Eintragung und den Vermerk in den Zuchtbüchern;
  • der Methoden der Leistungsprüfung und der Feststellung des Zuchtwertes der reinrassigen Zuchtschafe und -ziegen;
  • der Kriterien für die Zulassung der männlichen und weiblichen Zuchttiere zur Zucht und für die Verwendung ihres Samens sowie ihrer Eizellen und Embryonen.

Zuchtbescheinigung

Für reinrassige Zuchtschafe bzw. -ziegen sowie ihre Samen, Eizellen und Embryonen muss beim Inverkehrbringen eine Zuchtbescheinigung vorgelegt werden, falls der betreffende Mitgliedstaat dies verlangt.

Einfuhr aus Drittländern

Die Vorschriften für die Einfuhr reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen sowie ihrer Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern müssen den Vorschriften, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der EU regeln, mindestens gleichwertig sein.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Zuchtbuch: jedes Buch, jedes Verzeichnis, jede Kartei oder jeder andere Informationsträger:

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 89/361/EWG

5.6.1989

1.1.1991

ABl. L 153, 6.6.1989

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2008/73/EG

3.9.2008

1.1.2010

ABl. L 219, 14.8.2008

Die vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 89/361/EWG wurden in den ursprünglichen Text eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung hat rein dokumentarischen Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidung 90/254/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher über die reinrassigen Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen [Amtsblatt L 145 vom 8.6.1990].

Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher [Amtsblatt L 145 vom 8.6.1990].

Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen [Amtsblatt L 145 vom 8.6.1990].

Entscheidung 90/257/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen zur Zucht und die Verwendung von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere [Amtsblatt L 145 vom 8.6.1990].

Entscheidung 90/258/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere[Amtsblatt L 145 vom 8.6.1990].

Letzte Änderung: 23.06.2011

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