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Tierernährung: nähere Erläuterungen zu einigen Proteinerzeugnissen
Die Europäische Union regelt den Umgang mit Erzeugnissen, die unmittelbare oder mittelbare Proteinquellen darstellen, durch bestimmte Verfahren hergestellt und als Futtermittel oder in Futtermitteln innerhalb der EU in den Verkehr gebracht werden.
RECHTSAKT
Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Die Grundrichtlinie bezieht sich auf Erzeugnisse, die unmittelbare oder mittelbare Proteinquellen darstellen, durch bestimmte Verfahren hergestellt und als Futtermittel oder in Futtermitteln innerhalb der Europäischen Union (EU) in den Verkehr gebracht werden. Es handelt sich um Ersatzerzeugnisse, die von der Tierfutterindustrie entwickelt wurden.
Da diese Ersatzerzeugnisse durch neue Verfahren gewonnen werden, ist es geboten, ihr Inverkehrbringen innerhalb der EU als Futtermittel oder in Futtermitteln zu regeln, indem für jede der in Betracht kommenden Erzeugnisgruppen vorgeschrieben wird, welche Erzeugnisse zugelassen sind und welche Voraussetzungen gegebenenfalls für die zugelassenen Erzeugnisse erfüllt sein müssen.
Es ist erforderlich, vor Aufnahme eines neuen Erzeugnisses in eine der betreffenden Gruppen sicherzustellen, daß dieses den erforderlichen Nährwert besitzt. Es muß ebenfalls geprüft werden, ob ein solches Erzeugnis bei sachgemäßer Verwendung keine nachteilige Auswirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier sowie auf die Umwelt hat und durch Veränderung der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse keinen Nachteil für den Verbraucher mit sich bringt.
In bestimmten Fällen ist es unerlässlich, eine Kennzeichnung vorzunehmen, damit der Verbraucher gegen Betrug geschützt wird und die ihm zur Verfügung stehenden Erzeugnisse optimal einsetzen kann.
Die betreffenden Erzeugnisse sind dem Anhang zu entnehmen.
Es wurde ein Gemeinschaftsverfahren vorgesehen, um einerseits die Bestimmungen des Anhangs und die Leitlinien für das Einreichen der Unterlagen über bestimmte Erzeugnisse anzupassen und andererseits gegebenenfalls Kriterien für die Zusammensetzung und die Reinheit sowie für die physikalisch-chemischen und die biologischen Eigenschaften dieser Erzeugnisse entsprechend der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse festzulegen. Bei Änderung des Anhangs ist die Anhörung des Wissenschaftlichen Futtermittelausschusses und gegebenenfalls des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses erforderlich.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse nur dann als Futtermittel oder in Futtermitteln in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn auf der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett die gegebenenfalls im Anhang vorgesehenen Angaben angebracht werden.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 82/471/EWG |
15.7.1982 |
15.7.1984 |
ABl. L 213 vom 21.7.1982 |
Acte(s) modificatif(s) |
Entrée en vigueur |
Transposition dans les États membres |
ABl.urnal Officiel |
Richtlinie 84/443/EWG |
27.7.1984 |
30.06.1985 |
ABL. L 245 vom 14.9.1984 |
Richtlinie 85/509/EWG |
13.11.1985 |
30.6.1986 |
ABL. L 314 vom 7.11.1985 |
Richtlinie 86/530/EWG |
29.10.1986 |
30.6.1988 |
ABL. L 312 vom 7.11.1986 |
Richtlinie 88/485/EWG |
29.7.1988 |
30.6.1989 |
ABL. L 239 vom 30.8.1988 |
Richtlinie 89/520/EWG |
14.9.1989 |
31.12.1990 |
ABL. L 270 vom 19.9.1989 |
Richtlinie 90/439/EWG |
25.7.1990 |
30.6.1991 |
ABL. L 227 vom 21.8.1990 |
Richtlinie 93/26/EWG |
22.7.1993 |
31.3.1994 |
ABL. L 179 vom 22.7.1993 |
Richtlinie 93/56/EWG |
7.7.1993 |
30.6.1994 |
ABL. L 206 vom 18.8.1993 |
Richtlinie 93/74/EWG |
23.9.1993 |
30.6.1995 |
ABL. L 237 vom 22.9.1993 |
Richtlinie 95/33/EG |
7.8.1995 |
30.6.1996 |
ABL. L 167 vom 18.7.1995 |
Richtlinie 96/25/EG |
12.6.1996 |
30.6.1998 |
ABL. L 125 vom 23.5.1996 |
Richtlinie 1999/20/EG |
25.3.1999 |
30.9.1999 |
ABL. L 80 vom 25.3.1999 |
Richtlinie 2003/104/EG |
20.11.2003 |
20.5.2004 |
ABL. L 295 vom 13.11.2003 |
Règlement (EG) Nr. 1829/2003 |
11.7.2003 |
- |
ABL. L 268 vom 18.10.2003 |
Règlement (EG) Nr.1882/2003 |
20.11.2003 |
- |
ABL. L 284 vom 31.10.2003 |
Richtlinie 2004/116/EG |
31.12.2004 |
30.6.2005 |
ABL. L 379 vom 24.12.2004 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Richtlinie 83/228/EWG [Amtsblatt L 126 vom 13.5.1983] Richtlinie des Rates vom 18. April 1983 über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung.
Entscheidung 85/382/EWG [Amtsblatt L 217 vom 14.8.1985] Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1985 über das Verbot von aus auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Art ,,Candida" gewonnenen Proteinerzeugnissen in der Tierernährung.
Letzte Änderung: 28.08.2007