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Tierernährung: nähere Erläuterungen zu einigen Proteinerzeugnissen

Die Europäische Union regelt den Umgang mit Erzeugnissen, die unmittelbare oder mittelbare Proteinquellen darstellen, durch bestimmte Verfahren hergestellt und als Futtermittel oder in Futtermitteln innerhalb der EU in den Verkehr gebracht werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Grundrichtlinie bezieht sich auf Erzeugnisse, die unmittelbare oder mittelbare Proteinquellen darstellen, durch bestimmte Verfahren hergestellt und als Futtermittel oder in Futtermitteln innerhalb der Europäischen Union (EU) in den Verkehr gebracht werden. Es handelt sich um Ersatzerzeugnisse, die von der Tierfutterindustrie entwickelt wurden.

Da diese Ersatzerzeugnisse durch neue Verfahren gewonnen werden, ist es geboten, ihr Inverkehrbringen innerhalb der EU als Futtermittel oder in Futtermitteln zu regeln, indem für jede der in Betracht kommenden Erzeugnisgruppen vorgeschrieben wird, welche Erzeugnisse zugelassen sind und welche Voraussetzungen gegebenenfalls für die zugelassenen Erzeugnisse erfüllt sein müssen.

Es ist erforderlich, vor Aufnahme eines neuen Erzeugnisses in eine der betreffenden Gruppen sicherzustellen, daß dieses den erforderlichen Nährwert besitzt. Es muß ebenfalls geprüft werden, ob ein solches Erzeugnis bei sachgemäßer Verwendung keine nachteilige Auswirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier sowie auf die Umwelt hat und durch Veränderung der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse keinen Nachteil für den Verbraucher mit sich bringt.

In bestimmten Fällen ist es unerlässlich, eine Kennzeichnung vorzunehmen, damit der Verbraucher gegen Betrug geschützt wird und die ihm zur Verfügung stehenden Erzeugnisse optimal einsetzen kann.

Die betreffenden Erzeugnisse sind dem Anhang zu entnehmen.

Es wurde ein Gemeinschaftsverfahren vorgesehen, um einerseits die Bestimmungen des Anhangs und die Leitlinien für das Einreichen der Unterlagen über bestimmte Erzeugnisse anzupassen und andererseits gegebenenfalls Kriterien für die Zusammensetzung und die Reinheit sowie für die physikalisch-chemischen und die biologischen Eigenschaften dieser Erzeugnisse entsprechend der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse festzulegen. Bei Änderung des Anhangs ist die Anhörung des Wissenschaftlichen Futtermittelausschusses und gegebenenfalls des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses erforderlich.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse nur dann als Futtermittel oder in Futtermitteln in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn auf der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett die gegebenenfalls im Anhang vorgesehenen Angaben angebracht werden.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 82/471/EWG

15.7.1982

15.7.1984

ABl. L 213 vom 21.7.1982

Acte(s) modificatif(s)

Entrée en vigueur

Transposition dans les États membres

ABl.urnal Officiel

Richtlinie 84/443/EWG

27.7.1984

30.06.1985

ABL. L 245 vom 14.9.1984

Richtlinie 85/509/EWG

13.11.1985

30.6.1986

ABL. L 314 vom 7.11.1985

Richtlinie 86/530/EWG

29.10.1986

30.6.1988

ABL. L 312 vom 7.11.1986

Richtlinie 88/485/EWG

29.7.1988

30.6.1989

ABL. L 239 vom 30.8.1988

Richtlinie 89/520/EWG

14.9.1989

31.12.1990

ABL. L 270 vom 19.9.1989

Richtlinie 90/439/EWG

25.7.1990

30.6.1991

ABL. L 227 vom 21.8.1990

Richtlinie 93/26/EWG

22.7.1993

31.3.1994

ABL. L 179 vom 22.7.1993

Richtlinie 93/56/EWG

7.7.1993

30.6.1994

ABL. L 206 vom 18.8.1993

Richtlinie 93/74/EWG

23.9.1993

30.6.1995

ABL. L 237 vom 22.9.1993

Richtlinie 95/33/EG

7.8.1995

30.6.1996

ABL. L 167 vom 18.7.1995

Richtlinie 96/25/EG

12.6.1996

30.6.1998

ABL. L 125 vom 23.5.1996

Richtlinie 1999/20/EG

25.3.1999

30.9.1999

ABL. L 80 vom 25.3.1999

Richtlinie 2003/104/EG

20.11.2003

20.5.2004

ABL. L 295 vom 13.11.2003

Règlement (EG) Nr. 1829/2003

11.7.2003

-

ABL. L 268 vom 18.10.2003

Règlement (EG) Nr.1882/2003

20.11.2003

-

ABL. L 284 vom 31.10.2003

Richtlinie 2004/116/EG

31.12.2004

30.6.2005

ABL. L 379 vom 24.12.2004

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 83/228/EWG [Amtsblatt L 126 vom 13.5.1983] Richtlinie des Rates vom 18. April 1983 über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung.

Entscheidung 85/382/EWG [Amtsblatt L 217 vom 14.8.1985] Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1985 über das Verbot von aus auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Art ,,Candida" gewonnenen Proteinerzeugnissen in der Tierernährung.

Letzte Änderung: 28.08.2007

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