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Verhütung der Verschleppung von Tierseuchen wie der vesikulären Schweinekrankheit

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 92/119/EWG — allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besondere Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie soll die Ausbreitung von Tierseuchen verhindern und die Rentabilität der Tierzucht erhalten. Zu diesem Zweck legt sie Maßnahmen fest, um die Tiere vor bestimmten Krankheiten zu schützen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mitteilung

Die EU-Länder müssen der für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständigen Behörde unverzüglich alle Seuchenverdachtsfälle melden, die unter diese Richtlinie fallen.

Tierseuchen

Diese Richtlinie legt die Maßnahmen fest, die bei Ausbruch der Blauzungenkrankheit, der vesikulären Schweinekrankheit, der Afrikanischen Schweinepest oder einer der folgenden Seuchen zur Anwendung kommen:

  • Rinderpest;
  • Pest der kleinen Wiederkäuer;
  • Epizootische Hämorrhagie der Hirsche;
  • Schaf- und Ziegenpocken;
  • Vesikuläre Stomatitis;
  • Dermatitis nodularis; und
  • Rifttalfieber.

Diagnose

  • Besteht der Verdacht, dass sich in einem Betrieb Tiere befinden, die sich mit einer der oben genannten Seuchen infiziert haben, muss der amtliche Tierarzt prüfen, ob diese Krankheit tatsächlich in dem betreffenden Betrieb aufgetreten ist. Zu diesem Zweck muss er eine Reihe von Untersuchungsmaßnahmen durchführen, zu denen auch Probenahmen für die Laboruntersuchung zählen.
  • Der betreffende Betrieb bzw. jeder andere Betrieb, von dem die Seuche ihren Ausgang genommen haben kann, muss unter amtliche Überwachung gestellt werden. Die zuständige Behörde muss die Durchführung einer Reihe von Maßnahmen anordnen, unter anderem die Erfassung und Absonderung sämtlicher Tierkategorien, die für diese Seuche anfällig sind.
  • Nationale Laboratorien, die von den EU-Ländern für jede der oben angeführten Seuchen benannt wurden, müssen die Diagnoseverfahren und den Einsatz der Reagenzien koordinieren. Diese Laboratorien arbeiten mit den EU-Referenzlaboratorien zusammen.

Bestätigung

Wenn sich der Ausbruch der Seuche in einem Betrieb bestätigt, ordnet die zuständige Behörde eine Reihe von Maßnahmen an in Bezug auf:

  • die Tötung aller Tiere der für die Seuche anfälligen Arten;
  • die Behandlung aller Stoffe, die möglicherweise infiziert sind;
  • die Reinigung und Desinfektion der Gebäude, in denen die Tiere untergebracht waren;
  • die frei lebenden Tiere, bei denen ein Seuchenverdacht besteht.

Für nicht gefährdete Produktionseinheiten können Ausnahmen eingeräumt werden.

Darüber hinaus muss die zuständige Behörde eine mindestens 3 km große Schutzzone und eine mindestens 10 km große Überwachungszone um den Seuchenbetrieb abgrenzen. In diesen sind mindestens für die Dauer der seuchenspezifischen Inkubationszeit für Tiere und Betriebe spezielle Maßnahmen anzuwenden. Die Menschen, die in diesen Zonen leben, müssen über die getroffenen Maßnahmen informiert werden.

Vorbeugung

  • Die Europäische Kommission kann in bestimmten Fällen auch eine Impfung der Tiere als Ergänzung der Vorbeugungsmaßnahmen beschließen, obwohl dies eine Ausnahme bleiben soll. In diesem Fall sind die geimpften Tiere mit einer eindeutigen Kennzeichnung zu versehen und dürfen die Impfzone nicht verlassen.
  • Jedes EU-Land erstellt einen nationalen Krisenplan, der die Maßnahmen regelt, die bei Ausbruch einer der durch diese Richtlinie erfassten Seuchen zu treffen sind. Diese Pläne müssen von der Kommission genehmigt werden und können je nach Sachlage geändert werden.

Komitologie

Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 8 Januar 1993 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 1. Oktober 1993 in nationales Recht umsetzen.

Sie wird mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2016/429 ersetzt.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69–85)

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27–46)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74–83)

Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung 2000/428/EG der Kommission vom 4. Juli 2000 zur Festlegung von Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung der Ergebnisse von Laboruntersuchungen zur Bestätigung und Differentialdiagnose der vesikulären Schweinekrankheit (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1805) (ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 22–32)

Letzte Aktualisierung: 26.10.2016

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