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Handel innerhalb der EU mit Rinderembryonen und ihre Einfuhr aus Drittländern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 89/556/EWG — viehseuchenrechtliche Fragen beim Handel innerhalb der EU mit Rinderembryonen und ihrer Einfuhr aus Drittländern

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Sie regelt die viehseuchenrechtlichen Fragen beim Handel mit Embryonen von Hausrindern zwischen EU-Ländern und bei ihrer Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern.
  • Dadurch soll das Risiko der Ausbreitung von Tierkrankheiten reduziert werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Embryos für den Handel innerhalb der EU müssen die Anforderungen in Bezug auf Befruchtung, Entnahme, Erzeugung, Aufbereitung, Lagerung und Bescheinigungen erfüllen. Bei der Beförderung ist eine Gesundheitsbescheinigung mitzuführen, aus der hervorgeht, dass die Embryonen den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
  • Die Richtlinie legt ein Verfahren für die Zulassung von Embryo-Entnahme- und Erzeugungseinheiten in den EU-Ländern und in Nicht-EU-Ländern fest. Alle Embryo-Entnahmeeinheiten werden bei der zuständigen Behörde des EU-Lands registriert und erhalten eine eigene Registriernummer.
  • Die Liste der Embryo-Entnahme- und Erzeugungseinheiten werden von jedem EU-Land regelmäßig aktualisiert und anschließend an die übrigen EU-Länder und die Öffentlichkeit übermittelt.
  • Einfuhren von Embryonen aus Nicht-EU-Ländern sind beschränkt auf:
    • Einfuhren aus Ländern, die in einer Liste verzeichnet sind, die nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie im Hinblick auf bestimmte Kriterien erstellt wird, beispielsweise:
      • Gesundheitszustand des Viehbestands;
      • die Informationen über ansteckende Krankheiten;
      • Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten;
      • die Struktur der Veterinärdienste;
      • die Garantien, die das Land bietet;
    • Einfuhren von Embryonen, die von Embryo-Entnahme- und Erzeugungseinheiten, die durch zuständige Behörden zugelassen sind und in einer Liste geführt werden, entnommen oder erzeugt wurden.
  • Die Richtlinie legt außerdem die Schutz- und Kontrollmaßnahmen im Entnahmeland und im Bestimmungsland fest.

Aufhebung

Die Verordnung (EU) 2016/429 hebt die Richtlinie 89/556/EWG auf und ersetzt sie mit Wirkung vom 21. April 2021.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 29. September 1989 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 1. Januar 1991 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302, 19.10.1989, S. 1–11)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 89/556/EWG wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

2006/168/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Januar 2006 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/217/EG (ABl. L 57, 28.2.2006, S. 19–34)

Siehe konsolidierte Fassung des Beschlusses 2006/168/EG.

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl L 84, 31.3.2016, S. 1–208)

Letzte Aktualisierung: 04.05.2020

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