EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Handelsbehinderungen: Interventionsmechanismus

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 2679/98 über das Funktionieren des freien Warenverkehrs zwischen EU-Ländern

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Diese Verordnung legt Vorschriften fest, um den freien Warenverkehr besser zu gewährleisten und physische Handelsbehinderungen (z. B. Grenzblockaden, Demonstrationen/Streiks oder Überfälle auf Lastkraftwagen) zu verhindern. Erreicht werden soll dies, indem sie den Informationsaustausch über solche Behinderungen zwischen allen Ländern der Europäischen Union (EU) ermöglicht.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Diese Verordnung darf in keiner Weise dahin gehend ausgelegt werden, dass dadurch die Grundrechte in den EU-Ländern (z. B. das Streikrecht) eingeschränkt werden.
  • Wenn eine physische Handelsbehinderung auftritt oder aufzutreten droht, müssen alle EU-Länder, die über sachdienliche Informationen verfügen, diese unverzüglich der Europäischen Kommission übermitteln. Die Kommission übermittelt diese Informationen sowie alle weiteren Informationen, die ihres Erachtens nach sachdienlich sind, daraufhin unverzüglich an alle EU-Länder.
  • Das EU-Land, in dem die Behinderung auftritt, antwortet umgehend auf Auskunftsersuchen der Kommission und der anderen EU-Länder über die Art der Behinderung und die Maßnahmen, die es getroffen hat bzw. zu treffen beabsichtigt. Alle zwischen den EU-Ländern ausgetauschten Informationen müssen auch der Kommission übermittelt werden.
  • Tritt eine Behinderung ein, so muss das betroffene EU-Land sämtliche erforderlichen, der Situation angemessenen Maßnahmen treffen, um die Wiederaufnahme des freien Warenverkehrs zu gewährleisten, und die Kommission von seinen Maßnahmen unterrichten.
  • Bestimmt die Kommission, dass eine Behinderung vorliegt, so teilt sie dem betroffenen EU-Land die Gründe mit, aus denen sie zu diesem Schluss gelangt ist. Ferner fordert sie das EU-Land auf, alle erforderlichen, der Situation angemessenen Maßnahmen zu treffen, um die genannte Behinderung zu beseitigen. Das EU-Land hat sodann fünf Tage Zeit, um die Kommission von seinen unternommenen oder beabsichtigten Schritte zu unterrichten oder ihr eine begründete Darlegung dazu zu übermitteln, warum keine Maßnahmen erforderlich sind.
  • Leistet ein EU-Land dem nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist Folge, so kann der Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verwiesen werden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 1. Januar 1999 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Der schnelle und reibungslose freie Warenverkehr gehört zu den wesentlichen Grundsätzen der EU. Wenn Behinderungen diesen freien Warenverkehr beeinträchtigen, können ernsthafte wirtschaftliche Schäden die Folge sein. Der Interventionsmechanismus soll dies verhindern.
  • Diese Verordnung stützt sich auf Artikel 268 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU. Sie findet Anwendung auf offenkundige, eindeutige und ungerechtfertigte Behinderungen des freien Warenverkehrs, die sich aus einem Handeln oder aus einem Nichteinschreiten eines EU-Landes ergeben.
  • Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 8-9)

Letzte Aktualisierung: 06.12.2016

Top