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Gemeinsames Versandverfahren: Aktionsplan (1997)

1) ZIEL

Durchführung einer tief greifenden, ausgewogenen und realistischen Reform des Versandverfahrens angesichts einer steigenden Zahl von Betrugsfällen.

2) RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: „Aktionsplan für das Versandverfahren in Europa - eine neue Zollpolitik" [KOM(97)188 endg. - Amtsblatt C 176 vom 10.6.1997].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Das Versandverfahren ist eine wichtige Komponente des Gefüges der Europäischen Gemeinschaft und ein wesentlicher Bestandteil der Wirtschaftsstrategie europäischer Unternehmen. Durch die zeitweilige Nichterhebung der üblichen Einfuhrzölle und -abgaben ermöglicht es eine sehr flexible Warenbeförderung und die Abfertigung in der Nähe des Bestimmungsortes sowohl innerhalb der Union durch das gemeinschaftliche Versandverfahren als auch bei dem Handel mit EFTA- und Visegrad-Ländern (Polen, Tschechische Republik, Slowakei und Ungarn) im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens und mit den (im Jahre 2003) 64 Unterzeichnerstaaten des TIR-Abkommens.

Die Integration der mittel- und osteuropäischen Staaten in das gemeinsame Versandverfahren ist ein Kernelement der Heranführungsstrategie, die auf der Grundlage der europäischen Assoziierungsabkommen und des Weißbuchs der Kommission durchgeführt wird. Für vier Länder der Visegrad-Gruppe ist diese Integration bereits Realität geworden, die ihnen durch die direkte Einbindung in die vorgesehene Reform einen konkreten Rahmen für ihre Vorbereitung auf den Beitritt zur Europäischen Union bietet. Nur ein reformiertes und EDV-gestütztes Versandverfahren kann dies gewährleisten.

Die während der letzten Jahre im Rahmen der Versandverfahren begangenen Vergehen hatten erhebliche Einnahmeverluste für die Haushalte der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Folge. Auf Grund solcher Betrugsfälle gelangen unverzollte und unkontrollierte Waren auf den europäischen Markt, die die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen und die Gesundheit und Sicherheit der Bürger gefährden.

Die drastische Zunahme des Handels insbesondere mit den mittel- und osteuropäischen Staaten und der damit verbundene Arbeitsdruck hatten zur Folge, dass die Betrüger schnell erkannten, welchen Nutzen sie aus den Schwachstellen eines Zollverfahrens ziehen können, dessen unzureichende materielle Ausstattung keine angemessene Betrugsvorbeugung und Kontrollen mehr zuließ.

Die für die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft entstandenen Einnahmeverluste durch Betrugsfälle wurden von der Kommission auf ungefähr 1,27 Milliarden ECU im Laufe von sieben Jahren (1990-1996) geschätzt, wovon 485 Millionen ECU auf die Eigenmittel und 784 Millionen auf nationale Abgaben entfallen.

Die Betrugsfälle führen nicht nur zu Einnahmeausfällen bei den Haushaltsmitteln der Gemeinschaft, sondern auch zu wirtschaftlichen Schäden und zu Problemen beim Gesundheitsschutz, da sie direkt oder indirekt den ordnungsgemäßen Ablauf der von redlichen Zollbeteiligten durchgeführten Verfahren und die durch das Versandverfahren ermöglichten Erleichterungen beeinträchtigen. Sie fördern zudem den Schwarzmarkt und schädigen damit den rechtmäßigen Handel durch unlauteren Wettbewerb und können eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zur Folge haben.

Die Versandverfahren weisen derzeit eine Reihe von Schwachstellen auf, die von allen Beteiligten gleichermaßen bemängelt werden:

  • Nichteinhaltung der geltenden Regeln und Auflagen seitens der Beteiligten oder der Zollbehörden;
  • Fehlen einer einheitlichen Handlungsweise und mangelnde Abstimmung der zahlreichen Zollbehörden und Dienststellen sowie unzureichende Nutzung der vorhandenen Kooperationsmöglichkeiten;
  • Fehlende Kohärenz: Die verschiedenen Verfahren unterliegen jeweils anderen Rechtsvorschriften und Entscheidungsverfahren und bilden eine paradoxe Kombination aus Komplexität und Starrheit;
  • Fehlende Anpassung der Vorschriften und Verfahren, die eine zügige, sichere und flexible Durchführung der zahlreichen und sehr unterschiedlichen Versandverfahren gewährleisten würde;
  • Unzureichende Nutzung des vorhandenen Datenmaterials, Fehlen von vollständigen und zuverlässigen Informationen über den tatsächlichen wirtschaftlichen und verwaltungstechnischen Aufwand/Auswirkungen des Versandverfahrens und über die einzelnen Vorgänge selbst.

Diese Schwachstellen des Versandverfahrens und die verschiedenartigen Funktionsmängel haben zu einem Anstieg der Steuer- und Zollschulden geführt.

Die folgenden Leitlinien liegen dem Aktionsplan zu Grunde:

Das Verfahren muss

  • einfach und kohärent sein und problemlos von den Beteiligten und den Zollbeamten verstanden und angewendet werden können;
  • nach modernen Methoden und Verfahren der Zusammenarbeit verwaltet werden, unter Einsatz der Informatisierung und der elektronischen Datenübertragung;
  • an die Vielfalt der Verfahren und Sachlagen angepasst werden;
  • ein System für eine koordinierte Betrugsprävention und einen gezielten Schutz der Interessen aller Beteiligten umfassen;
  • gewährleisten, dass für die Verwaltung und Evaluierung Informationen zur Verfügung stehen und auch genutzt werden, sowohl auf allgemeiner Ebene als auch bei der praktischen Durchführung.

Zur Verwirklichung dieser Ziele muss nicht nur im Rahmen des Versandverfahrens sondern im gesamten Zollbereich eine Reihe von Initiativen eingeleitet werden.

Da eine einheitliche Zollpolitik im Grunde auch einen einheitlichen Zolldienst voraussetzt, sollten die 15 Zollverwaltungen, wie es auch im Rahmen des Programms „ Zoll 2000 " für die Zollpolitik in der Gemeinschaft vorgesehen ist, so effizient zusammenarbeiten wie eine einzige Verwaltung.

Außerdem ist eine einheitliche Strafverfolgungspolitik auf Unionsebene unerlässlich, um die Beweisführung zu erleichtern, koordinierte Ermittlungen zu ermöglichen, gravierende Betrugsfälle - insbesondere wenn Verbrecherorganisationen daran beteiligt sind - vor ein Strafgericht zu bringen und die Verantwortlichen wirksam und angemessen zu bestrafen, um damit eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Die Kommission muss gemäß der Aufgabe, die ihr in Artikel 280 EG-Vertrag übertragen wird, dafür Informationen und Unterstützung bieten, die Koordinierung übernehmen und Anregungen geben.

Dies setzt voraus, dass das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und die dazugehörigen Zusatzprotokolle über die Bekämpfung von Bestechungshandlungen, an denen nationale oder Gemeinschaftsbeamte beteiligt sind und über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen von den Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Diese Politik der Betrugsbekämpfung soll auf europäischer Ebene die Schaffung eines angemessenen rechtlichen Rahmens für den Schutz der finanziellen Interessen Europas ermöglichen.

Kurzfristig müssen die Verfahren für die Ermittlung, den Austausch und die Auswertung von Informationen durch die Anwendung der neuen Rechtsinstrumente verstärkt werden, die in Form der folgenden Verordnungen bzw. Übereinkommen zur Verfügung stehen: Verordnung (EG) Nr. 515/97 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten; Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 betreffend Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission; Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, die bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht verwaltungsrechtliche Sanktionen vorsieht; ferner das Übereinkommen über das Zollinformationssystem (ZIS), das den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich regelt.

Mit dem Aktionsplan werden vor allem die folgenden Ziele verfolgt:

  • Intensivierung der Zusammenarbeit der Zollverwaltungen;
  • Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und einheitlichen Anwendung der Vorschriften;
  • Aufbau einer Partnerschaft zwischen Zoll und Wirtschaftsbeteiligten, die den Bedürfnissen der Anwender des Versandverfahrens besser gerecht wird;
  • Integration des europäischen Zollwesens;
  • Wahrung der Komplementarität der internationalen Versandverfahren;
  • Einführung eines Instruments, des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (NCTS), das im Zentrum der Reform des Versandverfahrens steht.

Der Aktionsplan umfasst eine Reihe von Maßnahmen zur Erreichung der oben genannten Ziele:

  • Die Rahmenbedingungen für die Abwicklung des Versandverfahrens müssen auf der Grundlage des wiedergewonnenen Vertrauens ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Erleichterungen und/oder Beschränkungen für die Beteiligten einerseits und den tatsächlichen Risiken der Beförderungen andererseits gewährleisten.
  • Die verwaltungstechnische Abwicklung des Versandverfahrens ist so zu gestalten, dass jeder Akteur eine bestimmte Rolle und Verantwortung zu übernehmen hat. Dies bedeutet, dass die Zollverwaltungen das ihnen zur Verfügung stehende Instrumentarium der administrativen Zusammenarbeit optimal nutzen und weiterentwickeln müssen.
  • Für die Betrugsprävention und -ahndung sowie die Koordinierung der Kontrolle sind effizientere Sicherheitsmaßnahmen ebenso erforderlich wie ein gemeinsames Risikomanagement mit zielgerichteten Kontrollen, die Einführung entsprechender Instrumente auf Gemeinschaftsebene zur Ermittlung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, sowie ferner Entwicklung und Aufbau eines angemessenen rechtlichen Rahmens für die Ahndung von Betrugsfällen.
  • Die reibungslose finanzielle Abwicklung des Versandverfahrens erfordert sowohl eine der Zuverlässigkeit des Wirtschaftsbeteiligten und der Risikohöhe angemessene Sicherheitsleistung als auch wirksame Mechanismen für die Einforderung einer möglichen Schuld, vorrangig bei den für die Entstehung der Zoll- und Steuerschuld verantwortlichen Personen.
  • Die einheitliche Anwendung der Versandvorschriften muss durch die Entwicklung praktischer Instrumente für die Ausbildung der Zollbediensteten und die Umsetzung der Vorschriften und Kontrollen, aber auch durch eine wirksame Überprüfung der Anwendung der Regelung und der Festlegung eines Sanktionssystems sichergestellt werden.
  • Das Versandverfahren und die diesbezüglichen Reformmaßnahmen müssen einer wirksamen Erfolgskontrolle und einer kontinuierlichen Evaluierung unterliegen.

Mit diesem Aktionsplan möchte die Kommission daher die Voraussetzungen für eine kohärente Reform der Versandverfahren schaffen, indem sie einen Bezugsrahmen für die Ausübung ihres Initiativrechts festlegt.

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Entschließung des Rates vom 23. November 1995 über die Informatisierung der Versandverfahren im Zollbereich [Amtsblatt C 327 vom 07.12.1995] In dieser Entschließung räumt der Rat der Informatisierung der Versandverfahren oberste Priorität ein.

Entschließung des Rates vom 21. Juni 1999 über die Reform der zollrechtlichen Versandverfahren [Amtsblatt C 193 vom 09.07.1999] In dieser Entschließung ersucht der Rat insbesondere die Kommission, die Reform der Versandverfahren fortzuführen.

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Implementierung des neuen EDV-gestützten Versandsystems (NCTS) [KOM(2003)125 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht] Diese Mitteilung bietet einen umfassenden Überblick über den Stand der Implementierung des neuen EDV-gestützten Versandsystems (NCTS) in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren sind (Island, Norwegen und Schweiz sowie Ungarn, Polen, Tschechische Republik, Slowakei), sowie in den übrigen Beitritts- bzw. Kandidatenländern.

See also

Weitere Informationen sind abrufbar unter:

Website der Generaldirektion Zollunion über das Versandverfahren

Broschüre: „ Neue Systeme des Zollversands für Europa "

Letzte Änderung: 03.10.2003

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