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Zollinformationssystem (CIS)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 515/97 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Mit ihr soll die administrative Zusammenarbeit (gegenseitige Amtshilfe) zwischen den nationalen Behörden und zwischen den Behörden und der Europäischen Kommission hinsichtlich der Anwendung der EU-Zoll- und -Agrarregelung gestärkt werden.
  • Das Zollinformationssystem (ZIS) unterstützt die Verhinderung, Ermittlung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die EU-Zoll- und -Agrarregelungen.
  • Es steigert durch eine raschere Verbreitung von Daten und Informationen die Effizienz von Kooperations- und Kontrollmaßnahmen der nationalen Behörden.
  • Das System ermöglicht außerdem einen Datenaustausch über Warenbewegungen zwischen dem Zollgebiet der EU und den Nicht-EU-Ländern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Bedingungen, unter denen das ZIS arbeitet, sind in der Verordnung selbst dargelegt. Die in das ZIS eingegebene Daten betreffen ausschließlich:
    • Waren (Güter);
    • Transportmittel;
    • Unternehmen;
    • Personen;
    • Tendenzen bei Betrugspraktiken;
    • Verfügbarkeit von Sachkenntnis;
    • die Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Waren und
    • die Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln.
  • Internationale oder regionale Organisationen haben Zugang zum ZIS auf der Grundlage einer Ratsentscheidung. Unter bestimmten Bedingungen können die Daten mit anderen nationalen Behörden, Nicht-EU-Ländern und internationalen und regionalen Organisationen und/oder EU-Agenturen geteilt werden.

Datenschutz

  • Es kann sein, dass die ausgetauschten Informationen personenbezogene Daten* enthalten. Zu einem Austausch personenbezogener Daten kommt es nur dann, wenn dies notwendig ist zum Erreichen der systemimmanenten Ziele, zum Beispiel zu Zwecken der Feststellung, der spezifischen Kontrollen oder der operationellen Analyse*.
  • Alle im ZIS enthaltenen Daten sind vertraulich und dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, wenn dies in begründeten Fällen zum Abruf von Informationen erforderlich ist. Mit Genehmigung der Behörde, die die Daten eingegeben hat, können die personenbezogenen Daten an die bei nationalen Zollkontrollen zum Einsatz kommenden Risikomanagementsysteme oder an die auf EU-Ebene zur Anwendung kommenden Systeme zur operationellen Analyse übermittelt werden.

Aktennachweissystem für Zollzwecke

Das Aktennachweissystem für Zollzwecke (FIDE) ist ein spezifischer Bestandteil des ZIS. Es fasst die Akten über Personen und Unternehmen zusammen, die im Verdacht standen, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben, oder diese nachweislich begangen haben.

Verbessertes Risikomanagement sowie Betrugsermittlung und Betrugsverhütung

  • Mit der Verordnung (EU) 2015/1525, die seit dem 1. September 2016 in Kraft ist, wird die Verordnung (EG) Nr. 515/97 geändert mit dem Ziel der Verbesserung der Ermittlung, Untersuchung und Verhütung von Betrugsfällen in Zusammenhang mit Zollangelegenheiten durch die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und der verfügbaren Beweismittel und durch die Verbesserung der Funktionsweise des bestehenden Systems. Es regelt Unzulänglichkeiten des Systems zur Ermittlung von Betrugsfällen in Zusammenhang mit Zollangelegenheiten und befasst sich mit Verzögerungen bei Untersuchungen, die vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführt werden.
  • Verordnung (EU) 2015/1525
    • führt ein Verzeichnis gemeldeter Containerstatus-Meldungen (CSM-Verzeichnis) ein. Die EU-Länder haben zu dem CSM-Verzeichnis dasselbe Zugangsniveau wie die Kommission;
    • führt einen zentralisierten Speicher für Einfuhr-, Ausfuhr- und Transitdaten ein,
    • klärt die Möglichkeit der Verwendung von Informationen mittels der gegenseitigen Amtshilfe als Beweis in Rechts- und Verwaltungsverfahren;
    • legt das Verfahren fest, das es der Kommission erlaubt, von den Unternehmen entsprechende Begleitdokumente einzufordern. Auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission haben die EU-Länder den Einfuhr- und Ausfuhrerklärungen Begleitdokumente beizufügen, und dieses Ersuchen ist innerhalb von vier Wochen zu bearbeiten;
    • vereinfacht das Verfahren der Speicherung von Daten im ZIS durch das Beseitigen der Pflicht zur jährlichen Datenüberprüfung und durch das Festlegen einer Höchstspeicherungsdauer von fünf Jahren, die in begründeten Fällen um weitere zwei Jahre verlängert werden kann;
    • verlangt von der Kommission, bis zum 9. Oktober 2017 eine Bewertung des Bedarfs der Ausweitung des Umfangs der in den Verzeichnissen enthaltenen betroffenen Ausfuhrdaten durchzuführen sowie die Durchführbarkeit der Ausweitung des Umfangs der im Transportverzeichnis enthaltenen Daten durch das Einfügen von Daten über die Einfuhr, Ausfuhr und den Transit von Waren auf dem Land- oder Luftweg.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 13. März 1998 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELWÖRTER

Personenbezogene Daten: alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (d. h. eine Person, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind).
Operationelle Analyse: Verfahren zur Analyse von Handlungen, die gegen die Zoll- oder die Agrarregelung verstoßen oder zu verstoßen scheinen; dieses Verfahren besteht aus verschiedenen Schritten wie der Sammlung von Informationen, der Prüfung der Zuverlässigkeit dieser Informationen, der Verbindung zwischen diesen Informationen sowie der Formulierung von Empfehlungen zur genauen Identifizierung der verwickelten Personen oder Unternehmen und/oder zur Aufdeckung anderer Verstöße.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1-16)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2016/757 der Kommission vom 3. Februar 2016 zur Festlegung der Vorgänge in Verbindung mit der Anwendung von Agrarregelungen, zu denen Informationen in das Zollinformationssystem einzugeben sind (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 1-2)

Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89-131)

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) 2016/345 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung der Häufigkeit von Containerstatusmeldungen, des Datenformats und der Übermittlungsmethode (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 38-39)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/346 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung der in das Zollinformationssystem aufzunehmenden Daten (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 40-48)

Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20-30)

Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21-26)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 29.10.2019

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