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Ausfuhr von Kulturgütern

Damit die Ausfuhr von Kulturgütern in einheitlicher Form kontrolliert werden kann, schreibt die vorliegende Verordnung bei der Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft die Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung verbindlich vor.

RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Ziel dieser Verordnung ist die einheitliche Kontrolle der Ausfuhr von Kulturgütern. Sie gilt für bestimmte Kulturgüter, die einer der im Anhang der Verordnung aufgeführten Kategorien zuzuordnen sind.

Ausfuhrgenehmigung

Zur Ausfuhr der unter die vorliegende Verordnung fallenden Kulturgüter muss eine in der gesamten Gemeinschaft gültige Ausfuhrgenehmigung vorgelegt werden.

Die Ausfuhrgenehmigung wird auf Antrag des Beteiligten von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilt.

Die Ausfuhrgenehmigung wird der für die Annahme der Zollerklärung zuständigen Zollstelle bei der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten als Beleg für die Zollerklärung vorgelegt.

Die Mitgliedstaaten können die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung verweigern, wenn die betreffenden Kulturgüter unter eine Rechtsvorschrift zum Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert in dem betreffenden Mitgliedstaat fallen.

Zusammenarbeit der Verwaltungen

Bei der Anwendung dieser Verordnung leisten sich die Behörden gegenseitig Amtshilfe und arbeiten mit der Kommission zusammen.

Bezug

Rechtsakt

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EWG) Nr. 3911/92

1.4.1993

-

ABl. L 395 vom 31.12.1992

Änderungsrechtsakt(e)

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2469/96

27.12.1996

-

ABl. L 335 vom 24.12.1996

Verordnung (EG) Nr. 974/2001

8.6.2001

-

ABl. L 137 vom 19.5.2001

Verordnung (EG) Nr. 806/2003

5.6.2003

-

ABl. L 122 vom 16.5.2003

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Durchführungsmaßnahmen

Verordnung (EWG) Nr. 752/93 der Kommission vom 30. März 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern [Amtsblatt L 77 vom 31.3.1993]. Mit dieser Verordnung wird der Grundsatz der vorherigen Genehmigung der Ausfuhr bestimmter, im Anhang der genannten Verordnung festgelegter Kategorien von Kulturgütern eingeführt. Außerdem wird darin der hierfür vorgesehene Vordruck, dessen Verwendungsweise sowie dessen Gültigkeitsdauer festgelegt. Die Verordnung wurde durch folgende Verordnungen geändert:

Verordnung (EG) Nr. 1526/98 der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 752/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern [Amtsblatt L 201 vom 17.7.1998]. Diese Verordnung führt zwecks Abbaus unnötigen Verwaltungsaufwands das Konzept der offenen Genehmigung für Kulturgüter ein, die zur Verwendung und/oder Ausstellung in einem Drittland vorübergehend ausgeführt werden.

Verordnung (EG) Nr. 656/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 752/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern [Amtsblatt L 104 vom 8.4.2004; Berichtigung im Amtsblatt L 203 vom 8.6.2004]. Mit dieser Verordnung wird für die normale Ausfuhrgenehmigung ein neues Vordruckmuster erstellt. Der bisherige Vordruck war nicht an das Rahmenmuster der Vereinten Nationen für Handelsdokumente angepasst. Außerdem sieht die Verordnung vor, dass die Mitgliedstaaten diese Genehmigung gegebenenfalls auch elektronisch erstellen können.

Zur Erleichterung der Kontrollen der Ausfuhr von Kulturgütern können die Zollstellen des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft das Blatt 3 des Vordrucks für die normale Ausfuhrgenehmigung direkt an die Behörden, die für die Erteilung der normalen Ausfuhrgenehmigung für Kulturgüter zuständig sind, zurücksenden.

Zweiter Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Durchführung der Richtlinie 93/7/EWG desRi Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern [KOM (2005) 675 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern und der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern [KOM(2000) 325 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Zuständige Behörden

Verzeichnis der für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates [Amtsblatt C 145 vom 17.5.2001].

Amtshilfe

Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung [Amtsblatt L 82 vom 22.3.1997].

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll_+ und der Agrarregelung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 82 vom 22. März 1997)

Letzte Änderung: 21.04.2008

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