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Zusammenarbeit zwischen den Organen der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union

WAS IST DER ZWECK DIESES VERTRAGSARTIKELS?

  • Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union (EU) nennt die Organe der EU und legt fest, dass diese „loyal zusammenarbeiten“ müssen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die verschiedenen Organe der EU sind folgenden Zielen verpflichtet:
    • Förderung der Werte der EU (Achtung der menschlichen Würde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören);
    • Verfolgung der Ziele der EU (insbesondere der Hauptziele, den Frieden, die Werte der EU und das Wohlergehen ihrer Bürger zu fördern):
    • den Dienst im Interesse der EU, ihrer Bürger und der EU-Länder;
    • Sicherstellung der Kohärenz, Effizienz und Kontinuität der Politik und Maßnahmen der EU.
  • Diese Organe sind:
  • Jedes Organ handelt im Rahmen der ihm im Vertrag zugewiesenen Befugnisse, Verfahren und Ziele und muss mit den anderen Organen zusammenarbeiten.
  • Das Parlament, der Rat und die Kommission arbeiten untereinander eng zusammen und können nach Artikel 295 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) interinstitutionelle Vereinbarungen schließen. Zu solchen Vereinbarungen zählen beispielsweise:
  • Die genaue Form der Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen kann auch durch andere Vertragsartikel festgelegt sein, wie etwa:
    • Artikel 284 des AEUV, der das Verhältnis zwischen dem Rat und der EZB regelt. Nach diesem Artikel muss der EZB-Präsident zu Ratssitzungen, in denen die Ziele und Aufgaben des ESZB behandelt werden, eingeladen werden. Der Jahresbericht der EZB muss dem Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europäischen Rat vorgelegt werden.
    • Artikel 134 des AEUV, nach dem die EU-Länder, die Kommission und die EZB im Rahmen des Wirtschafts- und Finanzausschusses zusammenarbeiten.
  • Wie die Institutionen zusammenarbeiten und untereinander interagieren wird auch durch folgende Faktoren bestimmt:
    • Methoden, die sich im Laufe der Jahre entwickelt haben;
    • die jeweiligen Verfahrensordnungen der Organe; und
    • im Einzelfall, wie im Fall einer Vereinbarung zwischen der EZB und dem Europäischen Parlament über Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Europäische Bankenaufsicht. Der Abschluss dieser Vereinbarung wurde ausdrücklich in Artikel 20(8) der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 über die Aufgaben der EZB auf dem Gebiet der Aufsicht über Kreditinstitute aufgenommen.

HAUPTDOKUMENT

Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 22)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Artikel 295 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 175)

Artikel 134 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 105-106)

Letzte Aktualisierung: 08.08.2016

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