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Abkommen über Rechtshilfe mit den Vereinigten Staaten

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen über gegenseitige Unterstützung zwischen der EU und den USA

Beschluss 2009/820 / GASP über den Abschluss der Abkommen im Namen der EU über die Auslieferung und gegenseitige Unterstützung zwischen der EU und den USA

Beschluss 2003/516/EU über die Unterzeichnung der Abkommen zwischen der EU und den USA über die Auslieferung und über die gegenseitige Unterstützung in Strafsachen

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

  • Das Abkommen legt die Bedingungen bezüglich der Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika fest.
  • Es zielt darauf, die Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern und den USA zu verbessern und die bilateralen Verträge zwischen den EU-Ländern und den USA zu ergänzen.
  • Der Beschluss wird im Namen der EU mit den USA über die gegenseitige Unterstützung geschlossen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die EU-Mitgliedstaaten und die USA wenden die Bedingungen des Rahmenabkommens auf ihre bilateralen Verträge über die gegenseitige Unterstützung an. In Ermangelung eines solchen Abkommens stellen die EU und die USA sicher, dass dieses Abkommen zur Anwendung kommt.

Für den Fall, dass bestehende bilaterale Verträge zwischen EU-Ländern und den USA nicht mit dem Abkommen vereinbar sind, sollte der EU-Rahmen Vorrang haben.

Gegenseitige Unterstützung

  • In Bezug auf Bankinformationen muss auf Anfrage des ersuchenden Landes das ersuchte Land umgehend Informationen identifizieren und übermitteln über:
    • ob eine natürliche oder juristische Person, die verdächtigt wird oder angeklagt wird, einer Straftat begangen zu haben, ein oder mehrere Bankkonten hat;
    • Informationen über verurteilte oder in sonstiger Weise in Straftaten verwickelte Individuen oder Rechtsträger;
    • Informationen, die sich im Besitz von nicht dem Bankenwesen angehörenden Finanzeinrichtungen befinden;
    • Informationen über nicht mit Bankkonten verbundene finanzielle Transaktionen.
  • Die Rechtshilfeersuchen der EU-Mitgliedstaaten werden von den zentralen Behörden mit Zuständigkeit für Rechtshilfe oder den nationalen Behörden mit Zuständigkeit für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten übermittelt. Die USA übermitteln ihre Amtshilfeersuchen über ihre nationalen Behörden, die für die Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten zuständig sind und die gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens speziell benannt sind.
  • Der ersuchende Staat kann sein Rechtshilfeersuchen und diesbezügliche Mitteilungen mithilfe beschleunigter Kommunikationsmittel wie Fax oder E-Mail zur Hilfeersuchung übermitteln, mit nachfolgender formeller Bestätigung, wenn dies vom ersuchten Staat verlangt wird.
  • Der ersuchende Staat kann das ersuchte Land auffordern, Hilfe und deren Inhalt vertraulich zu behandeln und anzufordern. Kann das Ersuchen nicht erledigt werden, ohne die gewünschte Vertraulichkeit zu verletzen, so teilt die zentrale Behörde des ersuchten Staates dies dem ersuchenden Staat mit. Letzterer hat dann zu entscheiden, ob dem Ersuchen dennoch Folge geleistet werden soll oder nicht.
  • Die EU und USA stellen sicher, dass die Bildung und die Tätigkeit von gemeinsamen Ermittlungsteams möglich ist, damit kriminalpolizeiliche Ermittlungen und eine Strafverfolgung, an der einer oder mehrere EU-Mitgliedstaaten und die USA beteiligt sind, erleichtert werden.
  • Die EU und die USA stellen auch sicher, dass die Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen in einem Strafverfahren per Video-Konferenz möglich ist.

Rechtshilfe für Verwaltungsbehörden

  • Rechtshilfe wird auch nationalen oder anderen Verwaltungsbehörden gewährt, wenn die Ermittlungen zu Handlungen zu deren strafrechtlicher Verfolgung oder Verweisung an die Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörden führen.
  • Für Angelegenheiten, bei denen die Behörde davon ausgeht, dass keine Strafverfolgung oder Überweisung stattfindet, steht keine Unterstützung zur Verfügung.
  • Die Behörden, die für die Übermittlung dieser Rechtshilfeersuchen zuständig sind, werden nach den zwischen den betreffenden Staaten geltenden bilateralen Verträgen über Rechtshilfe benannt. Besteht kein bilateraler Vertrag, so erfolgen die Ersuchen zwischen dem Justizministerium der USA und dem Justizministerium des betreffenden EU-Mitgliedstaats oder einem weiteren vergleichbaren Ministerium mit Zuständigkeit für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen.
  • Beihilfe darf nicht mit Verweis auf ein eventuell existierendes Bankgeheimnis verweigert werden.

Schutz von personenbezogenen Daten

  • Der ersuchende Staat kann alle vom ersuchten Staat übermittelten Beweismittel oder Informationen verwenden:
    • für Zwecke seiner kriminalpolizeilichen Ermittlungen und Strafverfahren;
    • zum Schutz seiner öffentlichen Sicherheit vor einer unmittelbaren und ernsthaften Bedrohung;
    • in seinen nicht strafrechtlichen justiziellen und administrativen Verfahren, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit kriminalpolizeilichen Ermittlungen oder Strafverfahren;
    • für andere Zwecke, wenn die Informationen oder Beweismittel öffentlich bekannt wurden oder wenn der ersuchte Staat seine vorherige Zustimmung dazu gegeben hat.
  • Der ersuchte Staat kann in einem besonderen Fall zusätzliche Bedingungen zur begrenzten Verwendung von Beweismitteln und Daten aufstellen, wenn das spezifische Rechtshilfeersuchen ohne solche Bedingungen nicht erledigt werden könnte. In diesem Fall kann der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat Auskünfte über die Verwendung der Beweismittel und der Informationen verlangen.
  • Zusätzlich zu den oben genannten Beschränkungen über die Verwendung zum Schutz personenbezogener und anderer Daten enthält das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Vorbeugung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten (EU- US-Umbrella-Abkommen), sofern erforderlich, Datenschutzgarantien im Abkommen.

Bewertung des Abkommens

Gemäß Artikel 17 des Abkommens haben die EU und die USA das Funktionieren des Abkommens in den Jahren 2015 bis 2016 überprüft. Die Schlussfolgerung der Überprüfung ist, dass die Vereinbarung im Allgemeinen ein Erfolg war. Der Überprüfungsprozess umfasste auch Empfehlungen zur Verbesserung der Praxis der Rechtshilfebeziehungen zwischen der EU und den USA, einschließlich eines besseren Wissensaustauschs unter Praktikern über ihre Gesetze und Prozesse, und darüber, wie man Technologie besser anwenden kann, um die Übertragung von Anfragen, Zeugenaussage und allgemeine Kommunikation zu beschleunigen.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am Montag, 1. Februar 2010 in Kraft getreten. Es wurde in den EU-Ländern durch bilaterale Instrumente umgesetzt.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen über die gegenseitige Rechtshilfe zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 34-42)

Beschluss 2009/820/GASP des Rates vom 23. Oktober 2009 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Abkommens über Auslieferung zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika und des Abkommens über Rechtshilfe zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABI. L 291, 7.11.2009, pp. 40-41)

Beschluss 2003/516/EG des Rates vom 6. Juni 2003 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung und die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 25-26)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten (ABl. L 336 vom 10.12.2016, S. 3-13)

Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung und Rechtshilfe (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 11)

Letzte Aktualisierung: 16.04.2019

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