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Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2010/24/EU des Rates über die Amtshilfe zwischen EU-Ländern bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen.

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Das Ziel dieser Richtlinie ist die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, indem gewährleistet wird, dass die EU-Länder bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, die in anderen EU-Ländern erhoben wurden, noch enger zusammenarbeiten (sie müssen Amtshilfe leisten).

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Diese Richtlinie findet Anwendung auf Forderungen im Zusammenhang mit:
  • Die EU-Länder mussten der Europäischen Kommission bis spätestens 20. Mai 2010 ihre zuständige(n) Behörde(n) mitteilen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Jede zuständige Behörde benennt ein zentrales Verbindungsbüro, das für die Verbindungen zu den anderen EU-Ländern im Rahmen der Amtshilfe zuständig ist.

Auskunftsersuchen

Eine zuständige Behörde ist verpflichtet, einer anderen zuständigen Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die bei der Beitreibung einer Forderung erheblich sein werden.

  • Die ersuchte Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln, die sie sich für die Beitreibung derartiger, im ersuchten EU-Land entstandenen Forderungen nicht beschaffen könnte;
  • mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde;
  • deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des ersuchten EU-Landes verletzen würde.

Amtshilfe bei der Zustellung von Dokumenten

  • Liegt eine Anfrage auf Zustellung von Dokumenten im Zusammenhang mit Forderungen vor, muss die ersuchte Behörde dem Empfänger alle Dokumente zustellen, die aus dem ersuchenden EU-Land stammen und mit der Forderung oder deren Beitreibung zusammenhängen.
  • Das Ersuchen um Zustellung muss nachstehende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Empfängers, Zweck der Zustellung, Bezeichnung des Dokuments sowie Art und Höhe der Forderung und Verbindungsdaten der für das Dokument zuständigen Stelle und der Stelle, bei der weitere Auskünfte eingeholt werden können.

Beitreibungsverfahren

  • Bevor die ersuchende Behörde ein Beitreibungsersuchen stellen kann, müssen erst alle möglichen Beitreibungsverfahren in dem ersuchenden EU-Land durchgeführt worden sein, ausgenommen in folgenden Fällen:
    • Es ist offensichtlich, dass in dem ersuchenden EU-Land unzureichende oder keine Vermögensgegenstände zur Beitreibung vorhanden sind, dass die betroffene Person jedoch über Vermögensgegenstände im ersuchten EU-Land verfügt;
    • die Durchführung dieser Verfahren würde unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen.
  • Jedem Beitreibungsersuchen ist ein einheitlicher Vollstreckungstitel beizufügen, der zur Vollstreckung im ersuchten EU-Land ermächtigt.
  • Die ersuchte Behörde übt die Befugnisse aus und wendet die Verfahren an, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten, wenn es sich um Forderungen aus gleichen oder aus vergleichbaren Steuern oder Abgaben handelt. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass in ihrem Hoheitsgebiet keine gleichen oder vergleichbaren Steuern oder Abgaben erhoben werden, so wendet sie die Verfahren an, die für Forderungen aus Einkommensteuern vorgesehen sind.

Streitigkeiten

  • Streitigkeiten in Bezug auf die Forderung, auf den ursprünglichen oder auf den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung sowie Streitigkeiten in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde fallen in die Zuständigkeit der einschlägigen Instanzen des ersuchenden EU-Landes. Bei Streitigkeiten in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchten EU-Landes ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz dieses EU-Landes einzulegen.
  • Die ersuchende Behörde kann ein Beitreibungsersuchen für eine angefochtene Forderung stellen. Wird der Forderung stattgegeben, haftet die ersuchende Behörde für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaig geschuldeter Entschädigungsleistungen.

Änderung oder Rücknahme des Ersuchens um Amtshilfe bei der Beitreibung

Die ersuchende Behörde teilt der ersuchten Behörde unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme ihres Beitreibungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder Rücknahme mit.

Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen

Wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel im ersuchenden EU-Land zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird, trifft die ersuchte Behörde Sicherungsmaßnahmen nach ihrem nationalen Recht, um die Beitreibung sicherzustellen, wenn dies von der ersuchenden Behörde verlangt wird.

Grenzen der Verpflichtungen der ersuchten Behörde

Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, Amtshilfe zu leisten, wenn

  • die Beitreibung erhebliche wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten in dem ersuchten EU-Land bewirken könnte;
  • sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe auf Forderungen bezieht, die älter als fünf Jahre waren;
  • die Forderungen insgesamt weniger als 1 500 EUR betragen.

Allgemeine Vorschriften

  • Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie in irgendeiner Form übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des EU-Landes, das sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt.
  • Richtlinie 2008/55/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2012 durch diese Richtlinie aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 20. April 2010 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 31. Dezember 2011 in nationales Recht umsetzen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1-12)

Letzte Aktualisierung: 30.10.2017

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