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Sicherstellung angemessener Lebensmittel- und Futtermittelkontrollen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit der Verordnung soll sichergestellt werden, dass die hohen Standards bei Futtermitteln und Lebensmitteln in der Europäischen Union (EU) eingehalten werden. Amtliche Kontrollen werden durchgeführt, um zu überprüfen, ob die verschiedenen Teile der Gesetzgebung in vollem Umfang umgesetzt werden.

Mit der Verordnung werden die Lücken in der bestehenden Gesetzgebung durch eine Neuorganisation der amtlichen Kontrollen geschlossen, sodass diese auf allen Produktionsstufen und in allen Wirtschaftsbereichen integriert sind. Sie legt die Aufgaben der für die Kontrolle zuständigen Stellen auf nationaler und europäischer Ebene fest. Sie zielt darauf ab, die Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu senken, lautere Gepflogenheiten im Futtermittel- und Lebensmittelhandel zu gewährleisten und die Öffentlichkeit zu schützen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Nationale Behörden müssen regelmäßig und ohne Vorankündigung amtliche Kontrollen durchführen, die auf festgestellten Risiken, dem bisherigen Verhalten der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer hinsichtlich der Einhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts sowie jeglichen Informationen basieren, die auf einen Verstoß hinweisen könnten.
  • Die Kontrollen können auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs durchgeführt werden.
  • Jede EU-Regierung muss eine nationale Behörde benennen, die für die Wirksamkeit und Unabhängigkeit der Kontrollen verantwortlich ist.
  • Die Regierungen müssen sicherstellen, dass angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, damit die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel bereitgestellt werden können.
  • Nationale Notfallpläne müssen eingerichtet und durchführbar sein, falls ein Notfall eintritt und sich herausstellt, dass Lebens- oder Futtermittel ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen.
  • Mehrjährige nationale Kontrollpläne enthalten allgemeine Informationen über Aufbau und Organisation der bestehenden Kontrollsysteme. Über die Kontrollpläne werden der Kommission jedes Jahr Berichte vorgelegt.
  • Die Öffentlichkeit sollte Zugang zu Informationen über die durchgeführten Kontrollen haben, die nicht der Geheimhaltungspflicht unterliegen, wie zum Beispiel vertrauliche Unterlagen und personenbezogene Daten.
  • Spezielle Laboratorien sind für die Analyse der bei den Kontrollen gezogenen Proben zuständig.
  • Die Kontrollen gelten auch für Einfuhren von Lebens- und Futtermitteln in die EU.
  • Die Europäische Kommission führt allgemeine und spezifische Überprüfungen in den EU-Ländern durch, um die Umsetzung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne zu überprüfen.
  • Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sieht Geldmittel aus dem EU-Haushalt für die Deckung der Kosten vor, die den nationalen Behörden, den Nicht-EU-Ländern und den internationalen Organisationen entstehen. Der Betrag für den Zeitraum von 2014 bis 2020 beläuft sich auf 1.891.936.000 Euro.

Aufhebung

Die Verordnung wird aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 (siehe Zusammenfassung Durchsetzung der EU-Vorschriften für die Futtermittel- und Lebensmittelkette) vom 14. Dezember 2019.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 20. Mai 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1-141). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1-52)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 19.06.2015

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