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Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Rechte

Diese Mitteilung will die europäischen Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) arbeiten möchten, über ihre Rechte informieren. Im Hinblick auf den Zugang zum Arbeitsmarkt, Arbeitsbedingungen, Steuern und soziale Leistungen müssen sie auf gleiche Weise behandelt werden wie die inländischen Arbeitnehmer.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 13. Juli 2010 - Bekräftigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Rechte und wesentliche Entwicklungen [KOM(2010) 373 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Seitdem der Grundsatz der Freizügigkeit in der Europäischen Union (EU) gilt, wurden sehr viele Hindernisse für die Mobilität abgeschafft. Die Kommission stellt nun die wichtigsten rechtlichen Entwicklungen vor, die die Rechte der europäischen Wanderarbeitnehmer verbessert haben. Außerdem gehört die Förderung der Mobilität zu den Zielen der neuen Strategie Europa 2020.

Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Der Grundsatz der Freizügigkeit gilt für alle europäischen Bürger, deren Aufenthalt drei Monate nicht übersteigt. Über diesen Zeitraum hinaus unterliegt die Freizügigkeit bestimmten Bedingungen. Für Wanderarbeitnehmer gelten jedenfalls bessere Bedingungen als für nicht erwerbstätige Bürger.

Der Grundsatz der Freizügigkeit gibt jedem europäischen Bürger das Recht, in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu arbeiten (Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU - AEUV). Bestimmte Länder können Formalitäten für die Anmeldung der Arbeitnehmer vorschreiben, die sich länger als drei Monate im Land aufhalten, aber keine anderen Wohnortbedingungen.

Selbständige (Artikel 49 AEUV) und im Rahmen der Erbringung von Dienstleitungen entsandte Arbeitnehmer unterliegen anderen Bestimmungen.

Wanderarbeitnehmer sind Personen,

  • die Einkünfte erzielen, dazu gehören auch geringe Einkünfte oder Naturalleistungen. Für freiwillig geleistete Arbeit gilt diese Definition nicht;
  • die in einem Unterordnungsverhältnis stehen, d. h., der Arbeitgeber bestimmt die auszuübende Tätigkeit, das Entgelt und die Arbeitsbedingungen usw.);
  • die eine echte und tatsächliche Tätigkeit ausüben, d. h., die Tätigkeit darf nicht völlig untergeordnet und marginal sein. Teilzeitarbeit, Praktika und bestimmte Ausbildungen sind jedoch anerkannt;
  • die einen grenzüberschreitenden Bezug haben, d. h., der Arbeitnehmer lebt oder arbeitet in einem anderen EU-Mitgliedstaat als seinem Herkunftsland.

Auch andere Gruppen von EU-Bürgern können von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten profitieren:

  • Familienmitglieder des Wanderarbeitnehmers, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Sie haben Zugang zu den sozialen Vergünstigungen des Aufnahmestaates;
  • Personen, die den Arbeitnehmerstatus auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Aufnahmestaat beibehalten (wenn sie vorübergehend nicht arbeiten können, wenn sie als unfreiwillig arbeitslos gemeldet sind, usw.);
  • Arbeitssuchende, wenn sie nachweisen können, dass sie aktiv nach Arbeit suchen.

Zugang zum Arbeitsmarkt

Wanderarbeitnehmer müssen einen gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt haben wie inländische Arbeitnehmer. Deshalb dürfen sie nicht diskriminiert werden in Bezug auf:

  • die Ausübung eines reglementierten Berufs, denn sie können die Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikationen oder ihrer Ausbildung beantragen;
  • Sprachkenntnisse, die angemessen und für die betreffende Stelle erforderlich sein müssen;
  • den Zugang zu Stellen im öffentlichen Dienst, wobei Stellen ausgenommen sind, die eine Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sich bringen;
  • Freizügigkeit von professionellen und halbprofessionellen Sportlern.

Arbeitssuchende haben Zugang zu den öffentlichen Arbeitsvermittlungen und zu den finanziellen Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt des aufnehmenden Mitgliedstaates erleichtern sollen.

Gleichbehandlung der Arbeitnehmer

Im Hinblick auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen ist jegliche Diskriminierung untersagt.

Die Wanderarbeitnehmer sind inländischen Arbeitnehmern gleichzusetzen:

  • für sie gelten die Rechtsvorschriften und Tarifverträge des Aufnahmemitgliedstaates;
  • ab dem ersten Tag ihrer Beschäftigung haben sie Anspruch auf die gleichen sozialen Vergünstigungen, die ihnen wegen ihres Arbeitnehmerstatus oder wegen ihres Wohnorts im Inland gewährt werden;
  • sie dürfen wegen ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Status als Wanderarbeitnehmer nicht steuerlich diskriminiert werden.

Stärkung der Rechte der EU-Bürger

Nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat im April 2014 die Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen.

Die wichtigsten Ziele der Richtlinie sind folgende:

  • Gewährleistung angemessener Rechtsbehelfe auf nationaler Ebene für Arbeitnehmer, die in die EU einwandern und der Auffassung sind, sie würden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert;
  • Ermöglichung von Gerichts- und Verwaltungsverfahren durch Verbände, Organisationen und sonstige Rechtsträger im Namen oder zur Unterstützung von in die EU reisenden Arbeitnehmern, deren Rechte verletzt wurden;
  • Bereitstellung besserer Informationen für Arbeitnehmer, die ihre Freizügigkeitsrecht ausüben möchten, sowie für staatliche und private Arbeitgeber in diesem Bereich;
  • Förderung des Dialogs mit nichtstaatlichen Organisationen (NGOs).

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen.

Letzte Änderung: 04.06.2014

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