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Berichterstattung der EU-Länder über geplante und tatsächliche Defizite

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 479/2009 über die Anwendung des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Diese Verordnung legt die Verfahren dar, nach denen die Regierungen* der EU-Länder der Europäischen Kommission Informationen über ihr nationales Defizit* und den nationalen Schuldenstand* vorlegen müssen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die EU-Länder teilen Eurostat, der Statistikabteilung der Kommission, ihr geplantes* und tatsächliches* öffentliches Defizit sowie ihren geplanten und tatsächlichen Schuldenstand mit.
  • Vor dem 1. April des laufenden Jahres („Jahr n“) sind folgende Daten anzugeben:
    • eine aktualisierte Schätzung für das Vorjahr (n-1), tatsächliche Defizite für die drei vorangegangenen Jahre (n-2, n-3, n-4) sowie das geplante öffentliche Defizit für das laufende Jahr;
    • der tatsächliche Schuldenstand für die vier Vorjahre (n-1, n-2, n-3, n-4) sowie der geplante öffentliche Schuldenstand zum Ende des laufenden Jahres.
  • Vor dem 1. Oktober sind folgende Daten anzugeben:
    • die tatsächlichen Defizite für die vier Vorjahre (n-1, n-2, n-3, n-4) sowie das aktualisierte geplante öffentliche Defizit und der aktualisierte geplante öffentliche Schuldenstand für das laufende Jahr.
  • Die EU-Länder übermitteln Eurostat ferner:
    • Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen;
    • Daten zu ihren Ausgaben für Investitionen*;
    • das tatsächliche Bruttoinlandsprodukt (BIP) für die vier Vorjahre und das erwartete BIP für das laufende Jahr;
    • zusätzliche Fragebogen und Präzisierungen im Zusammenhang mit den Übermittlungen der gemeldeten Defizite und Schuldenstände;
    • eine detaillierte Aufstellung der Methoden, Verfahren und Quellen, die für die Erhebung der tatsächlichen Defizit- und Schuldenstandsdaten und der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten verwendet werden;
    • Unterstützung von nationalen Experten, sofern angefordert.
  • Falls das Haushaltsjahr vom Kalenderjahr abweicht, übermitteln die EU-Länder die Daten für die zwei Haushaltsjahre, die dem laufenden Jahr vorangegangen sind.
  • Eurostat:
    • bewertet regelmäßig die Qualität der nationalen Daten und der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten;
    • erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Qualität der nationalen Daten;
    • unterhält einen ständigen Dialog mit den statistischen Behörden der EU-Länder;
    • führt regelmäßige Gesprächsbesuche und methodenbezogene Besuche in den EU-Ländern durch, um die Daten, Verfahren und Gesamtrechnungen zu überprüfen;
    • stellt die Zahlen des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Fristen im April und Oktober in Form von Pressemitteilungen bereit.

2014 änderte die Verordnung (EU) Nr. 220/2014 der Kommission die Verordnung (EG) Nr. 479/2009, mit der das frühere Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG 95) durch das ESVG 2010 ersetzt wurde.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 30. Juni 2009 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Öffentlich: bezieht sich in diesem Zusammenhang auf Staat, Bund (Zentralstaat), Länder und Gemeinden sowie Sozialversicherung.

* Öffentliches Defizit (öffentlicher Überschuss): der Finanzierungssaldo des Sektors Bund (Zentralstaat).

* Öffentlicher Schuldenstand: die Höhe aller am Jahresende ausstehenden Bruttoverbindlichkeiten des Sektors Staat.

* Zahlen der Höhe des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands: die geschätzten, vorläufigen und endgültigen Ergebnisse für das vergangene Jahr.

* Zahlen der Höhe des geplanten öffentlichen Defizits und des geplanten öffentlichen Schuldenstands: die aktuellsten amtlichen Vorausschätzungen, in denen die jüngsten Haushaltsbeschlüsse sowie die wirtschaftlichen Entwicklungen und Prognosen zu berücksichtigen sind.

* Öffentliche Investitionen: Bruttoanlageinvestitionen des Sektors Staat.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1-9)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 04.07.2016

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