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Malta

1) BEZUG

Bericht der Kommission [KOM(1998) 69 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1999) 508 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2000) 708 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1751 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1407 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1206 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

Im ersten Bericht wurde darauf hingewiesen, dass es noch weit reichender Maßnahmen bedarf, um die Rechtsvorschriften Maltas an den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Umwelt anzugleichen. Für die rechtliche Umsetzung, die Anwendung und Durchführung der Rechtsvorschriften sollte ein detailliertes Programm ausgearbeitet werden. Investitionspläne in umweltrelevanten Bereichen sollten gezielt auf die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes ausgerichtet werden.

In ihrem Bericht von 1999 stellte die Kommission fest, dass in allen Bereichen des Umweltschutzes noch Erhebliches geleistet werden muss.

In ihrem Bericht vom November 2000 weist die Kommission darauf hin, dass die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes auf dem Gebiet der Umwelt in keinem Bereich vorangeschritten ist.

Im Bericht vom November 2001 wurde darauf hingewiesen, dass Fortschritte bei der Rechtsanpassung, nicht aber bei der Stärkung der Verwaltungen erzielt wurden.

Im Bericht vom Oktober 2002 wurde hervorgehoben, dass bei der Umsetzung gute Fortschritte erzielt wurden, das Land jedoch gerade erst damit begonnen hat, die Verwaltungskapazitäten auszubauen. Zur Umsetzung in mehreren Bereichen müssen noch Anwendungsrechtsvorschriften erlassen werden. Besonderes Augenmerk muss auf die Durchführung der bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gelegt werden.

Im Bericht vom November 2003 wird anerkannt, dass Malta die während der Beitrittsverhandlungen (im Dezember 2002 abgeschlossen) eingegangenen Verpflichtungen im Bereich Umwelt im Wesentlichen erfüllt. Wenn das Land seine Verwaltungskapazitäten in allen Bereichen aufstockt, dürfte es in der Lage sein, den umweltrechtlichen Besitzstand zum Zeitpunkt seines Beitritts am 1. Mai 2004 größtenteils zu verwirklichen.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Ziel der Umweltpolitik der Gemeinschaft, die sich aus dem EG-Vertrag ableitet, ist eine nachhaltige Entwicklung. Sie beruht auf der Einbeziehung des Umweltschutzes in die politischen Bereiche der Europäischen Gemeinschaft, dem Prinzip der Vorbeugung, dem Verursacherprinzip, der Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an der Wurzel und dem Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung. Der gemeinschaftliche Besitzstand umfasst rund zweihundert Rechtsakte für unterschiedlichste Bereiche, darunter Wasser- und Luftverschmutzung, Abfallwirtschaft, Behandlung chemischer Erzeugnisse, Biotechnologie, Strahlenschutz und Naturschutz. Vor der Genehmigung bestimmter öffentlicher oder privater Projekte müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.

BEWERTUNG DER LAGE

Die horizontalen Rechtsvorschriften wurden umgesetzt und entsprechen abgesehen von den Rechtsvorschriften über die ökologischen Auswirkungen strategischer Maßnahmen auf die Umwelt dem Besitzstand. Diese Vorschriften müssen bis spätestens Juli 2004 umgesetzt werden. Die maltesische Behörde für Umwelt und Planung muss ihre Bemühung bei der Durchführung des Besitzstandes weiter verstärken. Eine Verordnung über den freien Zugang zu Umweltinformationen und verschiedene Änderungen am Entwicklungsplanungsgesetz wurden verabschiedet.

Für den Bereich der Luftqualität wurden dem Besitzstand entsprechende Rechtsvorschriften verabschiedet. Die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Schwefelgehalt flüssiger Kraftstoffe steht noch aus. Die Pläne und Programme zur Luftqualität müssen fertig gestellt und durchgeführt werden. Die Kontrollkapazitäten müssen ausgebaut werden. Das Übereinkommen von Wien und das Montrealer Protokoll wurden in das maltesische Recht übernommen. Für die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus der Lagerung und Verteilung von Kraftstoff gilt eine Übergangsfrist bis Dezember 2004.

Malta arbeitet weiter an der Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich Wasserqualität. Vor dem 1. Mai 2004 muss die Umsetzung der Rechtsvorschriften über das Trinkwasser und die Badegewässer sowie der jüngsten Vorschriften im Bereich Wasser abgeschlossen sein. Ein Aktionsprogramm sowie ein Verhaltenskodex bezüglich Nitraten müssen ebenfalls geschaffen werden. Dasselbe gilt für Programme zur Entsorgung gefährlicher Stoffe. Für die Wasserwirtschaft muss noch eine zuständige Behörde benannt werden. Die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden muss verbessert werden. Es bestehen Übergangsfristen für kommunales Abwasser, Trinkwasser und die Entsorgung gefährlicher Stoffe. Sie gelten jeweils bis März 2007, Dezember 2005 bzw. März 2007.

Die Rechtsvorschriften bezüglich Abfall wurden umgesetzt und entsprechen dem Besitzstand. Ausgenommen davon sind die Rechtsvorschriften über Verpackungen und Altfahrzeuge. Der Abfallwirtschaftsplan muss dem gemeinschaftlichen Besitzstand entsprechen. Noch einzurichten sind ein System zur Überwachung der Beförderung von Abfällen, ein Genehmigungs- und Abmeldesystem für Altfahrzeuge und die Voraussetzungen für die Erteilung von Zulassungen für Deponien. Die Sammelsysteme sind weiter auszubauen. Ein Register der Altölsammelstellen und Zulassungen für Altölentsorger muss geschaffen werden. Die Einrichtung von Verwertungs- und Entsorgungsanlagen muss fortgeführt werden. Die Verwaltungskapazitäten für den Bereich Abfall müssen gestärkt werden. Für die Verwertung und das Recycling von Verpackungsabfällen besteht eine Übergangsfrist bis Dezember 2009.

In den Bereichen industrielle Umweltverschmutzung und Risikomanagement wurden die Rechtsvorschriften umgesetzt und entsprechen dem Besitzstand, abgesehen von den Rechtsvorschriften über die Gefahren schwerer Unfälle. Diese Vorschriften müssen vor dem Beitritt umgesetzt werden. Es wurde ein Zivilschutzgesetz erlassen. Vorschriften über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und zur Begrenzung bestimmter Schadstoffe aus Großfeuerungsanlagen wurden 2002 verabschiedet. Dennoch müssen eine Strategie zur Lizenzierung von Einrichtungen gemäß den IPPC-Vorschriften entwickelt und Genehmigungen erteilt werden. Die Verwaltungskapazitäten für die Erteilung von Lizenzen sowie Inspektionen müssen ausgebaut werden. Bis Dezember 2005 gilt eine Übergangsfrist für bestimmte Großfeuerungsanlagen.

Auch für den Bereich Strahlenschutz wurden die notwendigen Rechtsvorschriften umgesetzt, und sie entsprechen abgesehen von den Strahlenbelastungen bei medizinischer Exposition dem Besitzstand. Diese Vorschriften müssen vor dem Beitritt umgesetzt werden. Eine Verordnung über die Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle wurde im Dezember 2001 erlassen.

Die Rechtsvorschriften über Chemikalien und genetisch veränderte Organismen (GVO) wurden umgesetzt und stehen bis auf die Bestimmungen über Biozide mit dem Besitzstand in Einklang. Malta hat das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe unterzeichnet. Ein Gesetz über die Produktsicherheit trat im März 2001 in Kraft. Eine Kontrollbehörde für Chemikalien wurde 2002 eingesetzt. Die Zusammenarbeit der beteiligten Einrichtungen ist noch weiter zu verbessern.

Die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes sind vorhanden. Die Listen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der besonderen Schutzgebiete liegen allerdings noch nicht vor. Die Anwendung dieser Rechtsvorschriften sowie der Durchführungsmaßnahmen müssen vor dem Beitritt Maltas zur Union abgeschlossen sein. Die Vogelschutzvorschriften müssen besser durchgesetzt werden. Der nationale ORNIS-Ausschuss sollte eine Durchführungsstrategie erarbeiten. Eine Jagdaufsichtskommission wurde eingerichtet. Außerdem sollte die Erhebung von Daten abgeschlossen werden, um die Festlegung von Jagdzeiten nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ermöglichen. Bis 2008 gilt eine Übergangsfrist für die Verwendung von Klappnetzen für den Fang von sieben Finkenarten.

Die Rechtsvorschriften in Bezug auf Lärm sind vorhanden und stehen mit dem Besitzstand in Einklang.

Malta muss die allgemeine Verwaltungskapazität im Bereich Umwelt vor dem Beitritt am 1. Mai 2004 noch erheblich stärken.

Malta ist Mitglied der Europäischen Umweltagentur.

Die Verhandlungen über dieses Kapitel sind abgeschlossen.

Letzte Änderung: 13.02.2004

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