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Malta

1) BEZUG

Bericht der Kommission [KOM(1999) 69 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM (1999) 508 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2000) 708 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1751 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1407 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEC(2003) 1206 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrem Bericht vom Februar 1999 stellte die Kommission fest, dass seit der Stellungnahme von 1993 mit der Annahme des Wettbewerbsgesetzes 1995 einige Fortschritte im Kartellrecht erzielt worden sind. In anderen Bereichen wie Fusionskontrolle, staatliche Beihilfen, öffentliche Unternehmen und Staatsmonopole gilt die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes als Priorität. Was die institutionellen Voraussetzungen betrifft, so sollten die bestehenden Stellen und Verfahren verbessert und eine Aufsichtsbehörde für staatliche Beihilfen eingerichtet werden.

In ihrem Bericht vom Oktober 1999 gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass im Laufe des Berichtsjahres nur wenige Fortschritte erzielt wurden. So war für die Kontrolle von Zusammenschlüssen und staatlichen Beihilfen noch kein System eingeführt worden. Zudem hatte Malta noch Jahresberichte über die staatlichen Beihilfen zu erarbeiten, um in diesem Bereich völlige Transparenz herzustellen, und eine Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen einzurichten. Schließlich waren noch Maßnahmen zu ergreifen, um die staatlichen Monopole, die öffentlichen Unternehmen und die mit besonderen Rechten ausgestatteten Privatunternehmen den Wettbewerbsregeln zu unterwerfen.

In ihrem Bericht 2000 erkannte die Kommission die Einrichtung des Rates zur Überwachung der staatlichen Beihilfen zwar als einen Schritt in die richtige Richtung an, stellte aber fest, dass Malta im Bereich Wettbewerb kaum vorangekommen war.

Dem Bericht 2001 zufolge wurden einige Fortschritte erzielt: Im Kartellbereich wurde das Wettbewerbsgesetz geändert, im Bereich staatliche Beihilfen trat ein neues Gesetz zur Unternehmensförderung in Kraft.

Im Bericht 2002 wird Malta ein Vorankommen bescheinigt. Dennoch muss zur Verbesserung der Ergebnisse bei der Anwendung und Umsetzung der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen noch mehr getan werden.

Nach dem Bericht 2003 sind die Rechtsvorschriften Maltas im Allgemeinen mit den für den Beitritt eingegangenen Verpflichtungen im Bereich des Kartellrechts und der Beihilfevorschriften vereinbar. Allerdings wird ein besorgniserregender Rückstand bei der Umsetzung des Umstrukturierungsplans im Sektor Schiffbau und Schiffsreparatur festgestellt.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Die Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaft stützen sich auf Artikel 3 Buchstabe g des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wonach die Tätigkeit der Gemeinschaft ein System umfasst, „das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt". Schwerpunktbereiche sind die Absprachen zwischen Unternehmen, die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung und die staatlichen Beihilfen, festgelegt in Artikel 81, 82 und 87 des Vertrags (vormals Artikel 85, 86 und 92).

Daher sollte Malta schrittweise die in der Fusionskontrollverordnung (4064/89) und in den Artikeln 31 (vormals Artikel 37) und 86 (vormals Artikel 90) des Vertrags enthaltenen Bestimmungen über Monopole und besondere Rechte anwenden.

BEWERTUNG DER LAGE

Insgesamt befinden sich die maltesischen Wettbewerbsregeln nunmehr weitgehend im Einklang mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand, abgesehen von der Frage der Freistellung öffentlicher Unternehmen, und in der Umsetzung kann Malta gute Ergebnisse vorweisen. Bislang ist die Freistellung bestimmter Unternehmen von der Anwendung des Wettbewerbsgesetzes nur zu rechtfertigen, wenn es um die Wahrung öffentlicher Interessen geht.

Auf Verwaltungsebene haben die Wettbewerbsbehörde, die die Einhaltung der Kartellvorschriften zu überwachen hat, und der Rat zur Kontrolle staatlicher Beihilfen positive Ergebnisse zu verzeichnen.

Im Bereich der staatlichen Beihilfen übernimmt Malta das in der Europäischen Gemeinschaft geltende System. Allerdings sind noch Anstrengungen erforderlich, um die wirksame Anwendung der europäischen Vorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen sicherzustellen. Für Malta gilt bis 2008 eine Übergangsregelung betreffend die Gewährung staatlicher Beihilfen für den Schiffbau und die Schiffsreparatur. Die Kommission hat allerdings ernste Zweifel, was die korrekte Umsetzung der Regelung anbelangt und verlangt die sofortige Annahme von Abhilfemaßnahmen, damit gewährleistet ist, dass Malta die Gemeinschaftsnormen und die Beitrittsbedingungen einhält.

Die Verhandlungen über dieses Kapitel laufen noch. Malta sollte in der Anwendung und Umsetzung der Rechtsvorschriften über Staatliche Beihilfen weitere Anstrengungen unternehmen.

Letzte Änderung: 04.03.2004

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