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Kroatien – Binnenmarkt

Die Kandidatenländer führen Verhandlungen mit der Europäischen Union (EU), um sich auf den Beitritt vorzubereiten. Bei diesen Beitrittsverhandlungen geht es um die Übernahme und Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften (Besitzstand) und vor allem um die Prioritäten, die gemeinsam von der Kommission und den Kandidatenländern im Rahmen einer analytischen Prüfung (Screening) des politischen und legislativen EU-Besitzstands festgelegt wurden. Die Kommission prüft jedes Jahr die Fortschritte der Kandidatenländer, um zu bewerten, welche Anstrengungen das betreffende Land noch bis zu seinem Beitritt unternehmen muss. Diese Prüfungen werden in jährlichen Berichten festgehalten, die dem Rat und dem Europäischen Parlament vorgelegt werden.

RECHTSAKT

Bericht der Kommission [KOM(2010) 660 endg. – SEK(2010) 1327 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Der Bericht 2010 zeigt die Verbesserungen im Bereich des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen auf. Diese Verbesserungen haben vor allem bei der Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme, der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, bei den Postdiensten und beim Schutz des geistigen Eigentums stattgefunden. Weitere Anstrengungen sind noch erforderlich bei der Produktsicherheit, der Sicherheit von Zahlungsdiensten und der Bekämpfung der Geldwäsche. Auch bei der Zollunion sind Fortschritte zu verzeichnen.

BESITZSTAND DER EUROPÄISCHEN UNION (Wortlaut der Kommission)

Das Prinzip des freien Warenverkehrs beinhaltet, dass Produkte innerhalb der Union frei gehandelt werden können. In einer Reihe von Bereichen wird dieses allgemeine Prinzip durch einen harmonisierten Regulierungsrahmen ergänzt, entweder gemäß des "alten Konzeptes" (das genaue Produktbeschreibungen auferlegt) oder des "neuen Konzeptes" (das lediglich allgemeine Produktanforderungen stellt). Das umzusetzende harmonisierte europäische Produktrecht stellt in diesem Kapitel den größten Teil des Besitzstands dar. Darüber hinaus erfordert es hinreichendes administratives Leistungsvermögen, um Handelsbeschränkungen anzuzeigen sowie horizontale und prozedurale Maßnahmen auf Gebieten wie zum Beispiel Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Metrologie und Marktüberwachung anzuwenden.

Der Besitzstand im Kapitel Freizügigkeit für Arbeitnehmer bestimmt, dass EU-Bürger eines Mitgliedstaats das Recht haben, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten. EU-Wanderarbeitnehmer müssen auf die gleiche Weise behandelt werden wie einheimische Arbeitnehmer was die Arbeitsbedingungen sowie soziale Vergünstigungen und Steuervorteile betrifft. Dieser Besitzstand beinhaltet auch einen Mechanismus, um beim Umzug in einen anderen Mitgliedstaat die staatlichen Sozialleistungen für Versicherte und ihre Familienmitglieder zu koordinieren.

Im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Recht auf Niederlassung und die Dienstleistungsfreiheit überall in der EU nicht durch nationale Rechtsvorschriften behindert werden. In einigen Sektoren schreibt der Besitzstand harmonisierte Regeln vor, die eingehalten werden müssen, wenn der Binnenmarkt funktionieren soll; dies betrifft hauptsächlich den Finanzsektor (Banken, Versicherungen, Investitionsdienstleistungen und Wertpapiermärkte). Finanzinstitute können ihre Tätigkeit in der gesamten Europäischen Union unter der Kontrolle ihres jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats ausüben. Sie können Niederlassungen errichten oder grenzüberschreitende Dienste anbieten. Der Besitzstand harmonisiert auch die Bestimmungen zu bestimmten reglementierten Berufen (Handwerker, Händler, Landwirte, Handelsvertreter) und zu bestimmten Dienstleistungen der Informationsgesellschaft sowie für den Schutz personenbezogener Daten.

Die Mitgliedstaaten müssen untereinander, innerhalb der Europäischen Union, aber auch gegenüber Drittländern (bis auf einige Ausnahmen) im nationalen Recht alle Hürden des freien Kapitalverkehrs beseitigen und die EU-Vorschriften für grenzüberschreitende Zahlungen und die Ausführung von Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapierübertragungen annehmen. Die Richtlinie über den Kampf gegen die Geldwäsche und die Finanzierung von Terroristen verlangt von den Banken und anderen Wirtschaftsakteuren, die Identität von Kunden offen zu legen und bestimmte Transaktionen zu melden, insbesondere beim Handel mit hochwertigen Waren. Eine Grundvoraussetzung bei der Bekämpfung der Finanzkriminalität ist die Schaffung einer effektiven Verwaltung mit entsprechender Vollzugsgewalt unter Einbeziehung einer Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden, Strafverfolgungs- und –vollstreckungsbehörden.

Der Besitzstand zum öffentlichen Auftragswesen enthält allgemeine Grundsätze zu Transparenz, Gleichbehandlung, freiem Wettbewerb und Nichtdiskriminierung. Außerdem gelten bestimmte EU-Regeln für die Koordinierung der Vergabe öffentlicher Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, für traditionelle Auftraggeber und für besondere Branchen. Der Besitzstand bestimmt auch Regeln für Begutachtungsverfahren und die Verfügbarkeit von Abhilfemaßnahmen. Spezielle Durchführungsorgane sind erforderlich.

Der Besitzstand über geistiges Eigentum listet harmonisierende Regeln zum gesetzlichen Schutz des Urheberrechts und verwandter Rechte auf. Spezifische Bestimmungen betreffen den Schutz von Datenbanken, Computerprogrammen, Halbleitertopographien, Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung. Bei den gewerblichen Schutzrechten legt der Besitzstand harmonisierte Regeln für den gesetzlichen Schutz von Marken und Geschmacksmustern dar. Andere Bestimmungen gelten für biotechnologische Erfindungen, Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel. Der Besitzstand führt auch eine Gemeinschaftsmarke sowie ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein. Schließlich enthält der Besitzstand harmonisierte Regeln für die Durchsetzung des Urheberrechts und verwandter Rechte als auch für gewerbliche Schutzrechte. Benötigt werden geeignete Umsetzungsmechanismen, vor allem effektive Durchsetzungskraft.

Der Besitzstand zum Gesellschaftsrecht beinhaltet Bestimmungen zur Gründung, Registrierung, Zusammenschluss und Aufspaltung von Unternehmen. Auf dem Gebiet der Finanzberichterstattung benennt der Besitzstand Regeln für die Vorlage von jährlichen und Konzernabschlüssen einschließlich vereinfachter Regeln für kleine und mittlere Unternehmen. Die Anwendung internationaler Grundsätze der Rechnungslegung ist für einige Unternehmen des öffentlichen Interesses zwingend erforderlich. Darüber hinaus legt der Besitzstand Regeln für die Zulassung, die persönliche Integrität sowie die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer fest.

Der Besitzstand zur Zollunion besteht fast ausschließlich aus Rechtsvorschriften, die für die Mitgliedstaaten unmittelbar gelten. Er enthält den Zollkodex der Gemeinschaften und seine Durchführungsvorschriften, die Kombinierte Nomenklatur, den Gemeinsamen Zolltarif und Durchführungsvorschriften zur Tarifierung, Zollbefreiung, Zollaussetzungen und bestimmte Zollkontingente, und andere Durchführungsbestimmungen wie etwa jene zur zollamtlichen Überwachung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen, über Drogenausgangsstoffe, die Ausfuhr von Kulturgütern sowie auch über die Amtshilfe im Zoll- und Transitbereich. Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die geeigneten Verwaltungsstrukturen zur Umsetzung und Durchführung vorhanden sind, auch was die Verbindungen zu den entsprechenden computergestützten Zollsystemen in der EU betrifft. Die Zollbehörden müssen auch hinreichende Kapazitäten zur Verfügung stellen, um besondere Vorschriften umzusetzen und durchzuführen, die in angrenzenden Bereichen des Besitzstands festgelegt sind, wie etwa der Außenhandel.

BEWERTUNG DER LAGE (Wortlaut der Kommission)

Gute Fortschritte gab es im Bereich des freien Warenverkehrs; in diesem Kapitel ist die Angleichung an die einschlägigen Rechtsvorschriften gut vorangekommen. Dennoch sind weitere Anstrengungen nötig, insbesondere um die Angleichung an die Rechtsvorschriften zu Konformitätsbewertung, Messwesen und Marktüberwachung voranzubringen. Kroatien muss die Angleichung an den Besitzstand abschließen und die diesbezüglich erforderliche Umsetzungskapazität ausbauen.

Gute Fortschritte lassen sich auch für das Kapitel Freizügigkeit der Arbeitnehmer vermelden; hier wurde ein zufriedenstellendes Maß an Rechtsangleichung erreicht. Weitere Anstrengungen sind erforderlich, um insbesondere die Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme zu stärken.

Fortschritte gab es auch in Bezug auf das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungsfreiheit, insbesondere im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und bei den Postdiensten. Insgesamt ist die Angleichung an den einschlägigen Besitzstand zufriedenstellend. Für den vollständigen Abschluss der Angleichung an den Besitzstand sind allerdings noch verstärkte Bemühungen hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und bei der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie erforderlich. Die Bemühungen um einen Ausbau der Verwaltungskapazität müssen fortgesetzt werden.

Bei der Angleichung an die Rechtsvorschriften über den freien Kapitalverkehr konnten Fortschritte erzielt werden. Weiterer Anstrengungen bedarf es allerdings noch, um eine vollständige Liberalisierung der Kapitalbewegungen zu gewährleisten und die Durchsetzung der Rechtsvorschriften gegen Geldwäsche zu konsolidieren.

Bei der Zollunion sind gute Fortschritte zu verzeichnen. Das kroatische Zollrecht steht in sehrhohem Maß mit dem Besitzstand im Einklang. Kroatien hat Fortschritte im IT-Bereich erzielt. insbesondere bei der Interkonnektivität. Weitere Fortschritte müssen bei der Beseitigung der letzten Unstimmigkeiten in den kroatischen Rechtsvorschriften, der Umsetzung der Korruptionsbekämpfungsstrategie und der Vorbereitung auf die IT-Interkonnektivität gemacht werden.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission [KOM(2009) 533 endg. – SEK(2009) 1333 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Bericht der Kommission [KOM(2008) 674 endg. – SEK(2008) 26994 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Der Bericht 2008 hob die im Bereich freier Waren- und Kapitalverkehr erzielten Fortschritte hervor. Hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer entsprachen die Vorschriften in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt allerdings noch nicht denen der Europäischen Union. Hindernisse bestanden weiterhin beim Niederlassungsrecht und freien Dienstleistungsverkehr.

Bericht der Kommission [KOM(2007) 663 endg. – SEK(2007) 1431 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. In ihrem Bericht 2007 unterstrich die Kommission, dass in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewisse Fortschritte gemacht wurden. Sie empfahl die Fortsetzung der Bemühungen um Angleichung der Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand.

Bericht der Kommission [KOM(2006) 649 endg. – SEK(2006) 1385 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Im Bericht 2006 wird vermerkt, dass in den Bereichen Zollunion, öffentliches Auftragswesen, Niederlassungsrecht, Finanzdienstleistungen, geistiges Eigentum und freier Kapitalverkehr begrenzte Fortschritte zu verzeichnen sind. Zur Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand seien allerdings noch erhebliche zusätzliche Anstrengungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Arbeitnehmerfreizügigkeit, freier Dienstleistungsverkehr und freier Kapitalverkehr vonnöten.

Bericht der Kommission [KOM(2005) 561 endg. – SEK(2005) 1424 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Der Bericht 2005 zeigte, dass – trotz der im Jahr 2004 unternommenen Anstrengungen – dem freien Warenverkehr in Kroatien nach wie vor verschiedene Hindernisse entgegenstanden. Die Fortschritte bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit, beim freien Dienstleistungsverkehr und beim freien Kapitalverkehr waren äußerst begrenzt.

Stellungnahme der Kommission [KOM(2004) 257 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. In ihrem Bericht 2004 wies die Kommission darauf hin, dass die wichtigsten Bestandteile des Gemeinschaftsrechts über den freien Warenverkehr noch nicht umgesetzt wurden. Bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit wurden erhebliche Verzögerungen festgestellt. Im Bereich des freien Waren- und Kapitalverkehrs bedurfte es nach Auffassung der Kommission dringend zusätzlicher Anstrengungen.

See also

Letzte Änderung: 02.12.2010

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