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Freistellung bestimmter Vereinbarungen im Versicherungssektor

Diese Verordnung sieht eine Freistellung bestimmter Vereinbarungen im Versicherungssektor über die Erhebung statistischer Daten vor, die für die Ermittlung des Risikos sowie der Kosten für die Deckung bestimmter Risiken erforderlich sind. Die Verordnung soll den effektiven Schutz des Wettbewerbs innerhalb der Europäischen Union (EU) gewährleisten und gleichzeitig nutzbringend für die Verbraucher sein und den Unternehmen ausreichende Rechtssicherheit bieten.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 267/2010 der Kommission vom 24. März 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor.

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Verordnung gilt unter bestimmten Voraussetzungen für Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Versicherungsunternehmen über den Informationsaustausch, der zur Risikoermittlung erforderlich ist. Dies schließt die Berechnung von Kosten für die Deckung genau beschriebener Risiken in der Vergangenheit, die Erhebung statistischer Daten und die Erstellung der entsprechenden Tabellen, die gemeinsame Durchführung von Studien sowie die Verbreitung der entsprechenden Ergebnisse ein.

Freistellungsvoraussetzungen

Die Freistellung gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Erhebungen und Tabellen:

  • auf einer Datenerhebung über einen bestimmten Zeitraum beruhen, die Statistiken liefert über:
  • eine Aufschlüsselung der verfügbaren Statistiken umfassen;
  • keine Sicherheitszuschläge, Erträge aus Rückstellungen, Verwaltungs- oder Vertriebskosten oder Steuern und sonstige Abgaben beinhalten und keine Investitionserlöse oder erwartete Gewinne berücksichtigen.

Die Freistellungen gelten nur unter der Voraussetzung, dass die Erhebungen, Tabellen und Studienergebnisse:

  • nicht die beteiligten Versicherungsunternehmen oder einen Versicherungsnehmer identifizieren;
  • einen Hinweis auf ihre Unverbindlichkeit enthalten;
  • keinen Hinweis auf die Höhe von Bruttoprämien * enthalten;
  • allen Versicherungsunternehmen, die ein Exemplar erbitten, zur Verfügung gestellt werden;
  • Verbraucher- und Kundenorganisationen, die sie aus einem bestimmten Grund beantragen, zur Verfügung gestellt werden, ausgenommen wenn die Nichtoffenlegung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt ist.

Die Freistellungen gelten nicht für Vereinbarungen, in denen sich beteiligte Unternehmen verpflichten oder es anderen Unternehmen auferlegen, keine anderen Erhebungen oder Tabellen als die oben genannten zu verwenden oder nicht von den Ergebnissen der oben genannten abzuweichen.

GEMEINSAME DECKUNG BESTIMMTER ARTEN VON RISIKEN

Diese Verordnung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch anwendbar auf Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen des Versicherungssektors über die Bildung und die Tätigkeit von Gemeinschaften von Versicherungsunternehmen oder Gemeinschaften von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen mit dem Ziel der gemeinsamen Abdeckung bestimmter Risikosparten, sei es in der Form der Mitversicherung * oder der Mit-Rückversicherung.

Anwendung der Freistellung

Ausschließlich zur Deckung neuartiger Risiken gegründete Mitversicherungs- und Mit-Rückversicherungsgemeinschaften werden unabhängig von ihrem Marktanteil ab dem Tag ihrer erstmaligen Gründung für eine Dauer von drei Jahren freigestellt. Mitversicherungs- und Mit-Rückversicherungsgemeinschaften, die nicht ausschließlich zur Deckung neuartiger Risiken gegründet werden, werden für die Geltungsdauer dieser Verordnung freigestellt, solange der von den beteiligten Unternehmen gehaltene gemeinsame Marktanteil folgende Werte nicht überschreitet:

  • bei Mitversicherungsgemeinschaften 20 % eines der relevanten Märkte;
  • bei Mit-Rückversicherungsgemeinschaften 25 % eines der relevanten Märkte.

Freistellungsvoraussetzungen

Für die Freistellung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • jedes beteiligte Unternehmen hat das Recht, nach einer angemessenen Kündigungsfrist aus der Versicherungsgemeinschaft auszuscheiden, ohne dass dies Sanktionen zur Folge hat;
  • die Regeln der Versicherungsgemeinschaft verpflichten die daran beteiligten Unternehmen nicht, Risiken über die Versicherungsgemeinschaft zu versichern oder rückzuversichern;
  • die Regeln der Versicherungsgemeinschaft beschränken die Tätigkeit der Versicherungsgemeinschaft oder der beteiligten Unternehmen nicht auf bestimmte geografische Gebiete;
  • die Vereinbarung schränkt Produktion und Absatz nicht ein;
  • die Vereinbarung sieht keine Aufteilung von Märkten oder Kunden vor;
  • die beteiligten Unternehmen einer Mit-Rückversicherungsgemeinschaft vereinbaren keine Bruttoprämien für die Direktversicherung.

Diese Verordnung gilt bis zum 31. März 2017.

Hintergrund

Diese Verordnung baut auf der Verordnung (EG) Nr. 358/2003 auf, die am 31. März 2010 außer Kraft trat. Die Verordnung (EU) Nr. 267/2010 verfolgt den Ansatz der Verordnung (EG) Nr. 358/2003 weiter und richtet das Hauptaugenmerk auf die Festlegung von Gruppen von Vereinbarungen, die bis zu einem bestimmten Marktanteil freizustellen sind, sowie auf die Beschränkungen oder Bestimmungen, die in solchen Vereinbarungen nicht enthalten sein dürfen. Die Verordnung (EG) Nr. 358/2003 sah eine Freistellung für die Erstellung von Mustern für allgemeine Versicherungsbedingungen sowie die Prüfung und Anerkennung von Sicherheitsvorkehrungen vor. Da die Aufnahme solcher Vereinbarungen in eine sektorspezifische Gruppenfreistellungsverordnung als nicht erforderlich angesehen wurde, enthält die Verordnung (EG) Nr. 358/2003 für diese Fälle keine Freistellung mehr. Diese Vereinbarungen müssen jetzt einer individuellen Beurteilung nach Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und gegebenenfalls nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV statt nach der Gruppenfreistellungsverordnung unterzogen werden.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Mitversicherungsgemeinschaften: unmittelbar oder über einen Makler oder einen bevollmächtigten Vertreter von Versicherungsunternehmen gegründete Gemeinschaften, bei denen ein Teil des jeweiligen Risikos von einem Hauptversicherer und der verbleibende Teil von Nebenversicherern gedeckt wird.
  • Bruttoprämien: Prämien, die den Versicherungsnehmern in Rechnung gestellt werden.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens – Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung Nr. 267/2010

1.4.2010 – 31.3.2017

-

ABl. L 83 vom 30.3.2010

Letzte Änderung: 23.11.2010

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