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Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz: Gefährdung durch Lärm

 

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie gilt für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm ausgesetzt sind.

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Mit dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von Lärm, insbesondere die Gefährdung des Gehörs, festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

An der Arbeitsstätte betreffen die Expositionsgrenzwerte für Lärm, die nicht überschritten werden dürfen, grundsätzlich eine tägliche oder wöchentliche Exposition von 87 Dezibel (dB), dabei wird die dämmende Wirkung des Gehörschutzes berücksichtigt.

Die Auslösewerte, die Dezibel-Werte, bei denen ein Arbeitnehmer bestimmte Maßnahmen ergreifen muss, sind auf eine tägliche oder wöchentliche Exposition von 80 dB (unterer Wert) und 85 dB (oberer Wert) festgelegt.

Im Rahmen seiner Pflichten nimmt der Arbeitgeber eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Messung des Lärms vor, dem die Arbeitnehmer ausgesetzt sind. Dabei wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließlich impulsförmigen Schalls*;

Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte;

Auswirkungen auf Arbeitnehmer, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören;

Auswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen, Vibrationen oder Warnsignalen und anderen sicherheitsrelevanten Geräuschen;

Angaben des Herstellers über Lärmemissionen;

alternative Arbeitsmittel, die Lärmerzeugung verringern;

Lärm über die normale Arbeitszeit hinaus;

Informationen auf der Grundlage der Gesundheitsüberwachung und

Verfügbarkeit von Gehörschutzeinrichtungen.

Soweit möglich, muss die Gefährdung am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert werden. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

alternative Arbeitsverfahren mit geringerer Exposition gegenüber Lärm;

Auswahl geeigneter Arbeitsmittel;

Gestaltung der Arbeitsstätten;

Unterrichtung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer;

Verwendung von Abschirmungen, Kapselungen, Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material, Dämmung und Isolierung;

Wartungsprogramme für Arbeitsmittel und Arbeitsplätze und

Organisation von Arbeit, Arbeitsplänen und Ruhezeiten.

Unter keinen Umständen dürfen bei der Exposition der Arbeitnehmer die Expositionsgrenzwerte überschritten werden.

Arbeitsplätze, die die oberen Auslösewerte überschreiten, werden mit einer geeigneten Kennzeichnung versehen und haben eingeschränkten Zugang. Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmern persönlichen Gehörschutz zur Verfügung. Die Verwendung von Gehörschutz ist vorgeschrieben, wenn der Lärmpegel die oberen Auslösewerte überschreitet.

Wenn die Lärmpegel ein Gesundheitsrisiko darstellen, gewährleisten die EU-Länder eine angemessene Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer. Arbeitnehmer, die über den oberen Auslösewerten liegendem Lärm ausgesetzt sind, haben Anspruch darauf, ihr Gehör untersuchen zu lassen. Denjenigen Arbeitnehmern, die über den unteren Auslösewerten liegendem Lärm ausgesetzt sind, stehen unterdessen vorbeugende audiometrische Untersuchungen zur Verfügung.

Ergibt die Untersuchung eine Gehörschädigung, so überprüft ein Arzt, ob die Schädigung möglicherweise das Ergebnis der Einwirkung von Lärm bei der Arbeit ist. Trifft dies zu, so gilt Folgendes:

der Arbeitnehmer wird unterrichtet;

der Arbeitgeber überprüft die vorgenommene Risikobewertung und Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung;

der Arbeitgeber berücksichtigt den Rat des Mediziners und die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zuzuweisen und

der Arbeitgeber setzt die Gesundheitsüberwachung fort und überprüft den Gesundheitszustand aller anderen Arbeitnehmer, die in ähnlicher Weise exponiert waren.

WANN TRITT DIESE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie trat am 15. Februar 2003 in Kraft.

SCHLÜSSELBEGRIFF

* Impulsförmiger Schall: hochintensiver Lärm von kurzer Dauer, wie z. B. ein Hammerschlag.

RECHTSAKT

Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2003/10/EG

15.2.2003

14.2.2006 Für den Musik- und Unterhaltungssektor: 15.2.2008. Für Arbeitnehmer auf Seeschiffen: 15.2.2011

ABl. L 42 vom 15.2.2003, S. 38-44

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2007/30/EG

28.6.2007

31.12.2012

ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21-24

Verordnung (EG) Nr. 1137/2008

11.12.2008

ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1-54.

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen an Richtlinie 2003/10/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 02.10.2015

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