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Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Mit dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Wirkungen von am Arbeitsplatz vorhandenen chemischen Arbeitsstoffen oder aufgrund von Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen in der gesamten Europäischen Union (EU) festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

  • Die Richtlinie 98/24/EG ist eine „Tochterrichtlinie“ der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG, die Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vorsieht (siehe Zusammenfassung). Die Richtlinie 89/391/EWG, in der Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch chemische Stoffe festgelegt werden, findet volle Anwendung, und zwar unbeschadet strengerer oder speziellerer Bestimmungen in der Richtlinie 98/24/EG.
  • Die Richtlinie 98/24/EG gilt für Arbeitnehmer, die gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, wenn die Bestimmungen günstiger sind als die der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene (siehe Zusammenfassung).

Pflichten der Arbeitgeber

  • Risikobewertung. Der Arbeitgeber muss feststellen, ob es am Arbeitsplatz gefährliche chemische Arbeitsstoffe gibt, und falls dies der Fall ist, muss er alle Risiken, die sich für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer ergeben, einer Bewertung unterziehen. Diese Risikobewertung muss immer aktualisiert werden.
  • Risikoprävention. Der Arbeitgeber muss notwendige Vorbeugungsmaßnahmen zur Ausschaltung oder Verringerung der Risiken auf ein Mindestmaß anwenden. Dies umfasst die Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für den Umgang mit chemischen Arbeitsstoffen, die Begrenzung der Dauer der Exposition auf ein Mindestmaß sowie die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen. Nach Möglichkeit müssen gefährliche chemische Arbeitsstoffe durch Arbeitsstoffe, die weniger gefährlich sind, ausgetauscht werden.
  • Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte. Die Richtlinie verlangt die Festlegung von Richtgrenzwerten und verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwerten sowie von biologischen Grenzwerten.
  • Verhalten bei Unfällen, Zwischenfällen und Notfällen. Der Arbeitgeber muss Aktionspläne aufstellen, damit bei Unfällen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, einschließlich der Unterrichtung der Betroffenen. Hierzu zählen regelmäßige Sicherheitsübungen sowie die Bereitstellung von Erste-Hilfe-Einrichtungen.
  • Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Arbeitnehmer die Ergebnisse der Risikobewertung, Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden chemischen Arbeitsstoffe sowie die relevanten Arbeitsplatzgrenzwerte erhalten. Außerdem muss der Arbeitgeber die Unterweisung und Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Vorkehrungen sicherstellen.

Verbote

Die Richtlinie verbietet die Herstellung, Verarbeitung und Verwendung bestimmter chemischer Arbeitsstoffe. Diese sind in Anhang III aufgeführt. Ausnahmen sind unter bestimmten Umständen zulässig, z. B. für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke. In solchen Fällen besitzt der Arbeitgeber eine Informationspflicht gegenüber den Behörden, z. B. über die zu verwendenden Mengen und die Anzahl der Arbeitnehmer, die voraussichtlich betroffen sein werden.

Gesundheitsüberwachung

Die Mitgliedstaaten müssen für eine angemessene Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer sorgen, die möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit ausgesetzt sind. Für jeden Arbeitnehmer werden persönliche Gesundheits- und Expositionsakten geführt.

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Mit der Richtlinie 2014/27/EU werden die Richtlinie 98/24/EG (und mehrere andere Richtlinien) geändert und an das neue System der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen angepasst (siehe Zusammenfassung). In dieser Richtlinie werden gefährliche Stoffe identifiziert, und der Benutzer wird anhand von Standardsymbolen und Formulierungen auf Kennzeichnungen von Verpackungen und Sicherheitsdatenblättern über verbundene Risiken aufgeklärt.

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten berichten der Europäischen Kommission alle fünf Jahre über die Durchführung der einzelnen in der Richtlinie dargelegten Maßnahmen.

Delegierte Rechtsakte

  • Mit der Verordnung (EU) 2019/1243 wird die Richtlinie 98/24/EG geändert und der Kommission die Befugnis übertragen, ab dem 26. Juli 2019 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um rein technische Änderungen an den Anhängen der Richtlinie vorzunehmen und die Richtlinie durch die Festlegung oder Überarbeitung von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten zu ergänzen. Diese Änderungen dürfen jedoch nicht zu einer Änderung der in den Anhängen der Richtlinie festgelegten Grenzwerte führen.
  • Die Mitgliedstaaten müssen die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen über die auf EU-Ebene festgelegten Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte informieren.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

  • Die Richtlinie 98/24/EG ist am 25. Mai 1998 in Kraft getreten und musste bis spätestens 5. Mai 2001 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
  • In Slowenien wurde ihre Anwendung bis zum 31. Dezember 2005 aufgeschoben.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11-23).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 98/24/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1-1355).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50-76). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23-34).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23-42).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1-8).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 16.12.2021

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