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Verhütung der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz

1) ZIEL

Einholen der Stellungnahme der Sozialpartner zur Frage des Schutzes der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz (im Sinne des Begriffs „sexuelle Belästigung").

2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME

Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 1996 über die Anhörung der Sozialpartner zum Thema Verhütung der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz.

3) INHALT

Gemäß Artikel 4 der Empfehlung vom 27. November 1991 haben die Mitgliedstaaten die Kommission 1994 und 1995 über die Maßnahmen in Kenntnis gesetzt, die sie ergriffen haben, um das Problembewusstsein hinsichtlich der Unannehmbarkeit sexueller Belästigungen am Arbeitsplatz zu fördern. Diese Informationen wurden bei der Erarbeitung des "Bewertungsberichtes zur Empfehlung der Kommission zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz" herangezogen, die im Anhang zu dieser Mitteilung enthalten ist.

Da die sexuelle Belästigung die Würde des Einzelnen verletzt und die Produktivität innerhalb der Europäischen Union hemmt, behindert sie das reibungslose Funktionieren des Arbeitsmarktes, auf dem Frauen und Männer zusammenarbeiten.

Einige Personengruppen sind besonders schutzbedürftig: geschiedene oder getrennt lebende Frauen, berufliche Neueinsteigerinnen, Frauen in ungesicherten Arbeitsverhältnissen, behinderte Frauen, ethnischen Minderheiten angehörende Frauen, Homosexuelle und junge Männer.

Da Frauen und Männer mehr und mehr auf gleicher Ebene zusammenarbeiten, kommt es nunmehr zu zahlreichen Fällen sexueller Belästigung zwischen gleichrangigen Personen und nicht mehr unbedingt nur zwischen Arbeitnehmern und ihren Vorgesetzten.

Die sexuelle Belästigung wirkt sich für alle verhängnisvoll aus:

  • für die Arbeitnehmer, die Opfer einer sexuellen Belästigung sind, auf ihre Gesundheit, ihr Selbstvertrauen, ihre Moral, ihre Leistungsfähigkeit und ihre Aufstiegschancen;
  • für die Arbeitnehmer, die nicht unbedingt selbst Opfer der Belästigung, sondern nur deren Zeugen oder Mitwisser sind, auf das Arbeitsklima;
  • für die Arbeitgeber auf die wirtschaftliche Rentabilität, auf ihren Ruf, der dadurch geschädigt wird, und gegebenenfalls auch in Form gerichtlicher Konsequenzen.

Das Problem der sexuellen Belästigung wurde in den letzten Jahren von der Mehrzahl der Mitgliedstaaten erkannt, was auch durch die Annahme oder Erarbeitung von Rechtstexten in Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, Irland, in den Niederlanden und in Spanien oder in bestimmten Branchentarifverträgen in Spanien, im Vereinigten Königreich, in den Niederlanden und in Dänemark zum Ausdruck kam.

Der Bewertungsbericht kommt indessen zu dem Schluss, dass die Empfehlung und die „ Praktischen Verhaltensregeln " nicht zur Annahme hinlänglicher Maßnahmen geführt haben, welche die Schaffung eines Arbeitsumfelds gewährleisten können, in dem die sexuelle Belästigung verhütet und wirksam bekämpft werden könnte. Da es hierbei um die Verletzung der Würde des Einzelnen und um ein Produktivitätshemmnis geht, verdient das Problem eine Behandlung auf europäischer Ebene.

In dem Bewertungsbericht wird die Notwendigkeit eines Gesamtkonzepts hervorgehoben:

  • um die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Politiken herauszuarbeiten;
  • um die Sozialpartner in die Vorbereitung aller zukünftigen Aktionen einzubeziehen;
  • um gegebenenfalls ein bindendes Instrumentarium mit einem gemeinsamen Plan zu verabschieden, der je nach Besitzstand, Erfordernissen und Präferenzen der einzelnen Mitgliedstaaten anzuwenden ist.

Die praktischen Erkenntnisse und die Erfahrungen der Sozialpartner bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der sexuellen Belästigung sind weitgehend anerkannt. Ihr konkretes Vorgehen könnte in Form einer Tarifvereinbarung auf europäischer Ebene erfolgen. Auf der Grundlage ihrer Reaktion auf die Mitteilung wird die Kommission prüfen, in welcher Form eine neue Aktion erfolgen müsste.

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

Entfällt

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

6) quellen

Mitteilung der Kommission KOM(96) 373 endg.Nicht im Amtsblatt veröffentlicht

7) weitere arbeiten

Am 19. März 1997 hat die Kommission eine Mitteilung genehmigt, mit der die zweite Phase der Anhörung der Sozialpartner zur Verhinderung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz eingeleitet wurde [SEC(97) 568 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Im Verlauf der ersten Anhörung, die im Juli 1996 eingeleitet wurde, haben von den 39 angesprochenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen 17 geantwortet. In der Mehrzahl waren sie sich einig, dass sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ein weit verbreitetes Phänomen sei, das im Interesse des Einzelnen und des Unternehmens bekämpft werden müsse.

Es wurden jedoch unterschiedliche Ansichten darüber vertreten, wie dabei vorzugehen sei:

  • Die Arbeitgeberorganisationen betrachteten die bisher auf nationaler Ebene ergriffenen Initiativen als Grundlage für weitere entsprechende Maßnahmen, wobei sie jedoch den Grundsatz der Subsidiarität gewahrt sehen wollten;
  • die Arbeitnehmerorganisationen vertraten die Auffassung, dass auf nationaler Ebene sehr wenig erreicht worden sei und dass sich dies auch in Zukunft nicht ändern werde, wenn nicht ein verbindliches gemeinschaftliches Rechtsinstrument geschaffen werde.

Im Konsultationsdokument erkennt die Kommission die Tatsache an, dass es sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gibt, und betont, dass die nationalen Vorschriften sehr oft unwirksam seien. Aufgrund ihres in erster Linie repressiven Charakters könnten nur einzelne schwere Fälle zivilrechtlich oder strafrechtlich verfolgt werden. Die Kommission befürwortet die Realisierung einer globalen Präventionsstrategie, die Bestimmungen und Verfahren beinhalten solle, die sich speziell auf die Arbeitsumgebung anwenden ließen.

Der Vorschlag, den die Kommission den Sozialpartnern unterbreitet, umfasst drei Punkte:

  • rechtliche Definition der sexuellen Belästigung;
  • Rahmen von Mindeststandards mit Angabe der wichtigsten durchzuführenden Präventionsmaßnahmen;
  • System für die Unterstützung und Beratung der Opfer (einschließlich Benennung einer Vertrauensperson in den Unternehmen).

Für den Fall, dass die Sozialpartner auf europäischer Ebene nicht zu einer Vereinbarung gelangen sollten, hat die Kommission bereits erklärt, dass sie entschlossen sei, andere Mittel zur Verhinderung sexueller Belästigung einzusetzen (bis hin zur Annahme eines verbindlichen Rechtsinstruments). Sie will allerdings erst nach Vorliegen der im Rahmen der Anhörung eingehenden Kommentare eine endgültige Entscheidung treffen.

8) durchführungsmassnahmen der kommission

Letzte Änderung: 28.06.2005

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