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Arbeitszeit von Seeleuten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 1999/63/EG – Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Es setzt die Vereinbarung über die Arbeitszeit von Seeleuten*, die zwischen dem Verband der Reeder* in der Europäischen Gemeinschaft und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union am 30. September 1998 geschlossen wurde, in Rechtsvorschriften um.
  • Sie trägt dem Seearbeitsübereinkommen der Internationalen Arbeitskonferenz von 2006 in Bezug auf die Arbeitszeit von Seeleuten Rechnung.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Jedes Schiff in öffentlichem oder privatem Eigentum, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eingetragen ist und gewerbliche maritime Tätigkeiten ausübt, muss sich an diese Rechtsvorschrift halten.
  • Die Richtlinie legt eine Höchstarbeitszeit bzw. eine Mindestruhezeit für einen bestimmten Bezugszeitraum fest.
  • Arbeitszeit:
    • ein regulärer Arbeitstag ist ein 8-Stunden-Tag, wobei ein wöchentlicher Ruhetag sowie Arbeitsruhe an Feiertagen zu gewähren ist;
    • die Höchstarbeitszeit darf 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden bzw. 72 Stunden in 7 Tagen nicht überschreiten.
  • Ruhezeiten:
    • dürfen 10 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden bzw. 77 Stunden in jedem Zeitraum von 7 Tagen nicht unterschreiten;
    • dürfen in nicht mehr als zwei Zeitabschnitte unterteilt werden, von denen einer mindestens 6 Stunden dauert;
    • zwischen zwei aufeinanderfolgenden Ruhezeiten dürfen höchstens 14 Stunden liegen;
    • Störungen der Ruhezeiten durch z. B. Musterungen, Feuerlösch- und Rettungsbootübungen, müssen auf ein Mindestmaß beschränkt werden;
    • müssen einen angemessenen Ausgleich für Seeleute vorsehen, deren Ruhezeit durch Aufrufe zur Arbeit gestört wird.
  • Es müssen Aufzeichnungen über die tägliche Arbeits- und Ruhezeit der Seeleute geführt werden.
  • Seeleute unter 18 Jahren dürfen nachts* nicht arbeiten, außer, es handelt sich um spezielle Aufgaben oder Ausbildungsmaßnahmen.
  • Die Beschäftigung, Anheuerung oder Arbeit von Personen unter 18 Jahren ist nicht gestattet, wenn sie deren Gesundheit und Sicherheit gefährden könnte.
  • Der Kapitän eines Schiffes hat das Recht, von der Besatzung Arbeitsstunden zu verlangen, um die unmittelbare Sicherheit des Schiffes, der Personen an Bord, der Ladung oder eine Hilfeleistung für andere in Seenot zu gewährleisten.
  • Die Einzelheiten der Arbeitsorganisation an Bord sowie die gesetzlichen Bestimmungen müssen gut zugänglich ausgehängt werden.
  • Bei der Besatzungsstärke ist zu berücksichtigen, dass übermäßig lange Arbeitszeiten vermieden oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen, um eine ausreichende Erholung sicherzustellen und Ermüdung zu begrenzen.
  • Alle Seeleute
    • müssen über ein Gesundheitszeugnis verfügen, aus dem hervorgeht, dass sie medizinisch für die Seearbeit geeignet sind – die Richtlinie legt die Einzelheiten für solche Bescheinigungen fest, einschließlich Ausstellungsregeln, Gültigkeit und Art der Gesundheitsbewertung. Es sind bestimmte Ausnahmen zulässig;
    • haben Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub, der auf der Grundlage von mindestens 2,5 Kalendertagen pro Arbeitsmonat bzw. für nicht vollständige Monate anteilig berechnet wird.
  • Die Mitgliedstaaten können
    • unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von den festgesetzten Arbeits- und Ruhezeiten gestatten;
    • günstigere als die in der Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen für Seeleute einführen, wobei diese Bestimmungen jedoch nicht weniger günstig sein dürfen.

Änderungen der Richtlinie 1999/63/EG

  • Die Richtlinie wurde nach der Unterzeichnung des Seearbeitsübereinkommens im Jahr 2006 durch die Richtlinie 2009/13/EG geändert.
  • Die Richtlinie 2009/13/EG wurde ihrerseits durch die Richtlinie (EU) 2018/131 nach Änderungen des Seearbeitsübereinkommens im Jahr 2014 geändert, die sich auf die Rechte von Seeleuten im Falle des Im-Stich-Lassens in ausländischen Häfen konzentriert und aktualisierte Vorschriften für die Heimschaffung, finanzielle Sicherheit und die Verpflichtungen der Reeder enthält.

Verbundene Rechtsvorschriften

Die Durchsetzung der Richtlinie wird durch separate Rechtsvorschriften (Richtlinie 1999/95/EG) über die Durchsetzung der Arbeitszeit an Bord von Schiffen, die EU-Häfen anlaufen sowie durch die Richtlinie 2013/54/EU über die allgemeine Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens geregelt (siehe Zusammenfassung).

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 22. Juli 1999 in Kraft getreten und musste bis spätestens 30. Juni 2002 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Seemann. Jede Person, die in irgendeiner Funktion an Bord eines Seeschiffes beschäftigt ist.
Reeder. Der Eigner des Schiffes oder jede andere Organisation oder Person, die diese Verantwortung übernommen hat.
Nacht. Mindestens 9 Stunden, Beginn nicht später als Mitternacht und Ende nicht früher als 5 Uhr morgens.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers’ Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten – Anhang: Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 33-37).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 1999/63/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 1-4).

Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30-50).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen (ABl. L 14, 20.1.2000, S. 29-35).

Letzte Aktualisierung: 10.12.2021

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