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Die Systeme der sozialen Sicherheit und die Freizügigkeit: Grundverordnung (EWG)

Diese Verordnung koordiniert die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der Europäischen Union zu- und abwandern.

RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Allgemeine Vorschriften

Diese Verordnung wird durch die Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 ergänzt, in der ihre praktische Anwendung im Einzelnen geregelt ist (zuständige nationale Behörden, Verwaltungsformalitäten usw.).

Persönlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaates sind, sowie für Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Sie gilt auch für Hinterbliebene dieser Personen, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, sowie für Beamte und die ihnen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften gleichgestellten Personen.

Diese Verordnung gilt auch für Personen, die ein Studium oder eine Berufsausbildung absolvieren, und deren Familienangehörige.

Gleichbehandlung

Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Sachlicher Geltungsbereich

Die Verordnung umfasst alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, bei Invalidität, bei Alter, an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, bei Arbeitslosigkeit sowie Familienleistungen und Sterbegeld betreffen. Sie gilt für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme, nach denen die Arbeitgeber, einschließlich der Reeder, zu Leistungen verpflichtet sind. Die Verordnung ist weder auf die Sozialhilfe noch auf Leistungssysteme für Kriegsopfer anzuwenden.

Aufhebung der Wohnortklauseln

Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt.

Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der sozialen Sicherheit oder des Zusammentreffens solcher Leistungen mit anderen Einkünften vorgesehen, dass die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen festgestellt werden.

Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften

Ein Arbeitnehmer unterliegt den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates.

Allgemeine Regelung:

  • Ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaates beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates;
  • ein Arbeitnehmer, der an Bord eines Schiffes beschäftigt ist, das unter der Flagge eines Mitgliedstaates fährt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates;
  • Beamte unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Behörden sie beschäftigt sind;
  • ein zum Zivildienst oder Wehrdienst eines Mitgliedstaates einberufener oder wieder einberufener Arbeitnehmer behält seine Arbeitnehmereigenschaft und unterliegt den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates;
  • die aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnen.

Sonderregelungen und Ausnahmen sind vorgesehen.

Besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten

Grundsätzlich erhalten die Berechtigten bei Invalidität, Alter und Tod (Renten) sämtliche Leistungen aus den in den verschiedenen Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüchen.

Innerhalb bestimmter Grenzen und unter genau festgelegten Bedingungen behält ein vollzeitarbeitsloser Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates erfüllt und sich in einen anderen Mitgliedstaaten begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, den Anspruch auf diese Leistungen.

Ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt, hat für seine Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob die Familienangehörigen in diesem Staat wohnten.

Hinsichtlich der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft eröffnet die Verordnung den europäischen Bürgern die Möglichkeit, Leistungen der Gesundheitsfürsorge zu erhalten, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als demjenigen, in dem sie versichert sind. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach genau vorgeschriebenen Durchführungsmodalitäten. Die europäischen Bürger können sie in Anspruch nehmen, wenn sie sich im Ausland aufhalten oder wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat behandeln lassen wollen.

Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

Der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (als Verwaltungskommission oder CA.SS.TM bezeichnet) gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an.

Sie ist insbesondere damit beauftragt, alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln, die sich aus dieser Verordnung ergeben, und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit zu fördern und zu verstärken, insbesondere durch die Modernisierung der Verfahren für den Informationsaustausch.

Im Rahmen dieser letztgenannten Aufgabe hat die Verwaltungskommission die Europäische Krankenversicherungskarte eingeführt.

Beratender Ausschusses für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

Der Beratende Ausschuss wiederum besteht aus Regierungsvertretern und aus Vertretern der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände. Er gibt für die Verwaltungskommission Stellungnahmen ab und formuliert Vorschläge für eine etwaige Überarbeitung der Verordnungen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

1.10.1972

-

ABl. L 149 vom 5.7.1971

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

AUFHEBUNG DER VERORDNUNGEN (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [Amtsblatt L 166 vom 30. April 2004].

Um die Regeln für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten einfacher und klarer zu gestalten, haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verabschiedet. Sie stellt den neuen Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dar. Sie erleichtert das Leben der Unionsbürger, die nun ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union problemloser ausüben können, erheblich. Schließlich verstärkt sie die Verpflichtungen zur Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen im Bereich der sozialen Sicherheit.

Durch die vorliegende Verordnung werden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Durchführungsverordnung aufgehoben werden. Sie hebt die Verordnung EWG) Nr. 1408/71 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Durchführungsverordnung (vorgesehen für Ende 2009) auf. Außerdem werden die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 hinsichtlich der Durchführung von Maßnahmen abgeändert, um die Entwicklung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bleibt jedoch in Kraft und behält ihre Rechtswirkung für folgende Zwecke:

See also

Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden „Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – Aktualisierung 2004”.

Letzte Änderung: 09.09.2008

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