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Mobilität der Arbeitnehmer: Erleichterung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen

Ziel des Vorschlags ist es, durch Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen Hindernisse abzubauen, die der Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten und der innerstaatlichen beruflichen Mobilität entgegenstehen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen für den Erwerb von Zusatzrentenansprüchen vereinheitlicht und die Regelungen zur Wahrung ruhender Ansprüche und zur Übertragung von Ansprüchen angeglichen werden. Weiterhin will der Richtlinienvorschlag bewirken, dass die Arbeitnehmer besser über die Folgen der Mobilität für die Zusatzrentenansprüche aufgeklärt werden.

VORSCHLAG

Umsetzung des Gemeinschaftsprogramms von Lissabon: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen.

ZUSAMMENFASSUNG

Der Richtlinienvorschlag sieht vor, durch Maßnahmen in im Wesentlichen vier Bereichen die Zusatzrentenansprüche von Arbeitnehmern zu schützen, die innerhalb der Europäischen Union (EU) Mobilität praktizieren.

Im Fall ihrer Verabschiedung gilt die Richtlinie nicht für folgende Fälle:

  • Zusatzrentensysteme, die am Tag des Inkrafttretens der Richtlinie neuen Mitgliedern nicht mehr offen stehen;
  • Zusatzrentensysteme, deren finanzielle Lage durch besondere Maßnahmen geschützt oder saniert wird;
  • Garantiesysteme bei Insolvenz, Ausgleichsregelungen und nationale Reservefonds.

Bedingungen für den Anspruchserwerb

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Folgendes sicherzustellen:

  • Hängt die aktive Zugehörigkeit zu einem System von einer bestimmten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ab, so darf dieser Zeitraum ein Jahr nicht überschreiten;
  • ein Mindestalter für den Erwerb unverfallbarer Anwartschaften durch einen aktiven Versorgungsanwärter darf 21 Jahre nicht überschreiten;
  • ist eine Unverfallbarkeitsfrist zurückzulegen, darf diese bei aktiven Versorgungsanwärtern, die über 25 Jahre alt sind, ein Jahr nicht überschreiten, und bei aktiven Versorgungsanwärtern, die dieses Alter noch nicht erreicht haben, fünf Jahre nicht überschreiten;
  • hat ein ausscheidender Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses noch keine unverfallbaren Rentenanwartschaften erworben, so erstattet das Zusatzrentensystem die Beiträge, die vom ausscheidenden Arbeitnehmer oder den nationalen Rechtsvorschriften oder Kollektivverträgen an seiner Stelle entrichtet wurden.

Wahrung ruhender Rentenanwartschaften

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

  • ausscheidende Arbeitnehmer ihre unverfallbaren Rentenanwartschaften in dem Zusatzrentensystem, in dem sie erworben wurden, belassen können;
  • die Behandlung der ruhenden Rentenanwartschaften oder ihres Wertes dem Wert der Ansprüche aktiver Versorgungsanwärter entspricht.

Auskünfte

Dieser Richtlinienvorschlag ergänzt die Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeit und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in Bezug auf die Auskunftspflicht. Es soll sicherstellen, dass potenzielle ausscheidende Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sie Mitglieder sind oder nicht, die erforderlichen Auskünfte über die Folgen einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für ihre Zusatzrentenansprüche erhalten.

Aktiven Versorgungsanwärtern werden auf Verlangen folgende Auskünfte erteilt:

  • Bedingungen für den Erwerb von Zusatzrentenansprüchen;
  • Folgen der Anwendung dieser Bedingungen bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses;
  • Wert ihrer unverfallbarem Anwartschaften oder eine höchstens 12 Monate vor dem Zeitpunkt ihres Ersuchens durchgeführte Schätzung ihrer Anwartschaften;
  • Bedingungen für die künftige Behandlung ruhender Rentenansprüche.

Ausgeschiedenen Rentenanwärtern sind auf ihr Verlangen Auskünfte zu folgenden Punkten zu erteilen:

  • Wert ihrer ruhenden Ansprüche * oder eine höchstens 12 Monate vor dem Zeitpunkt des Ersuchens durchgeführte Schätzung;
  • Bedingungen für die Behandlung ruhender Rentenansprüche.

Mindestvorschriften

Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass grundsätzlich Maßnahmen ausgeschlossen sind, die einen Rückschritt gegenüber der bestehenden Regelung bedeuten würden.

Die Mitgliedstaaten können damit Bestimmungen erlassen oder beibehalten, die vorteilhafter als die in der Richtlinie vorgesehenen sind.

Die Umsetzung der Richtlinie kann in keinem Fall Anlass dafür sein, die Rechte in Bezug auf Begründung und Wahrung von Zusatzrentenansprüchen zu beschneiden.

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen bis spätestens zwei Jahre nach Erlass dieser Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder sie sorgen dafür, dass die Sozialpartner bis zu diesem Zeitpunkt Bestimmungen einführen.

In Anbetracht der Vielfalt der Zusatzrentensysteme können die Mitgliedstaaten (über die zweijährige Umsetzungsfrist hinaus) eine Zusatzfrist von fünf Jahren für die Umsetzung gewisser Bestimmungen (Wartezeit) in Anspruch nehmen, deren Umsetzung innerhalb eines kürzeren Zeitraums schwierig wäre.

Berichterstattung

Alle fünf Jahre ab dem Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie erstellt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen einen Bericht.

Hintergrund

In der überarbeiteten Strategie von Lissabon sowie in der Sozialagenda (2006-2010) wird herausgestrichen, dass Mobilität insofern eine wichtige Rolle spielt als sie die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen sowie die Flexibilität der Arbeitsmärkte steigert.

Zur Bewältigung des Problems der demografischen Alterung setzen die Mitgliedstaaten in der Alterssicherung verstärkt auf einen Ausbau der Zusatzrentensysteme.

Durch diese Systeme bedingte Mobilitätshindernisse abzubauen erlangt dadurch noch zusätzliche Bedeutung.14. Ein erster Schritt war die im Jahr 1998 verabschiedete Richtlinie zur Sicherung der Zusatzrentenansprüche. Sie sollte insbesondere die Gleichbehandlung von Personen sicherstellen, die grenzüberschreitende Mobilität praktizieren.

Der vorliegende Richtlinienvorschlag soll den Rechtsakt aus dem Jahr 1998 ergänzen. Dem Vorschlag voraus gingen zwei Konsultationen der Sozialpartner, in die der Rentenausschuss weitgehend einbezogen war.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Zusatzrenten: Rente, die gemäß den Bestimmungen des nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eingerichteten Zusatzrentensystems gewährt wird.
  • Zusatzrentensystem: Nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eingerichtetes und an ein Beschäftigungsverhältnis gebundenes betriebliches Rentensystem, das Zusatzrentenleistungen für Arbeitnehmer und Selbständige bietet.
  • Ruhende Rentenansprüche: Erworbene Rentenansprüche, die in dem System gewahrt werden, in dem sie von einem ehemaligen Versorgungsanwärter erworben wurden.
  • Wert der ruhenden Rentenansprüche: Gemäß nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten berechneter Kapitalwert der Rentenansprüche.

Bezug und verfahren

Vorschlag

Amtsblatt

Verfahren

KOM(2005) 507

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Mitentscheidung COD/2005/0214

Letzte Änderung: 27.11.2007

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