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Transparenz, Vereinfachung der Verträge und Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften

EINLEITUNG

Die Europäische Union befaßt sich häufig mit äußerst technischen und komplexen Fragen. Sie verfügt überdies über ein einzigartiges institutionelles System, das auf den ersten Blick schwer zu durchschauen ist. Außerdem sind zwischen den europäischen Institutionen, der Politik und Wirtschaft der einzelnen Mitgliedstaaten und den europäischen Bürgern zahlreiche Verwirrungen und Mißverständnisse aufgetreten. Im Hinblick auf ein besseres Verständnis des europäischen Einigungsprozesses legen die Organe und Einrichtungen der Union in ihren Funktionsweisen und Entscheidungsprozessen immer größeren Wert auf mehr Transparenz.

Mit dem Begriff Transparenz sind im wesentlichen Fragen des Zugangs zu Informationen und Dokumenten der Union gemeint, doch auch die Erstellung klarerer Texte spielt hier eine Rolle. Dabei geht es nicht nur um die Erstellung einer einheitlichen Fassung für jeden geänderten Gesetzestext (entweder im Wege einer amtlichen Kodifizierung oder der weniger aufwendigen Konsolidierung), sondern auch um die Festlegung von Regeln für die Abfassung von Gesetzestexten, damit diese in allen Amtssprachen der Gemeinschaft (derzeit elf) in möglichst klarer Form verabschiedet werden können.

Im Vertrag von Amsterdam werden bestimmte Bürgerrechte festgeschrieben und Empfehlungen an die Institutionen formuliert, die auf bestmögliche Information und damit auf eine Verbesserung der demokratischen Abläufe in der Europäischen Union abzielen.

TRANSPARENZ

Zur besseren Klärung des Begriffs Transparenz wurden am Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bestimmte Änderungen vorgenommen.

So wurde ein neuer Artikel 255 eingefügt: Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.

Die allgemeinen Grundsätze und die (aufgrund des öffentlichen oder privaten Interesses geltenden) Einschränkungen für den Zugang zu diesen Dokumenten werden vom Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam nach dem Mitentscheidungsverfahren festgelegt. Jedes der drei betroffenen Organe legt in seiner Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu seinen Dokumenten fest.

Im übrigen wurde an den neuen Artikel 207 (vormals Artikel 151) ein dritter Absatz angefügt. Danach ist der Rat verpflichtet, der Öffentlichkeit Zugang zu denjenigen Dokumenten zu gewähren, die mit seinen Beschlüssen als Gesetzgeber zusammenhängen. Auf jeden Fall werden "die Abstimmungsergebnisse sowie die Erklärungen zur Stimmabgabe und die Protokollerklärungen veröffentlicht".

Diese Bestimmungen klären die Rechte der Bürger auf Zugang zu den Dokumenten und betreffen alle Bereiche des ersten und dritten Pfeilers. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ist hier aufgrund ihres eher diplomatischen als legislativen Charakters ausgenommen. Außerdem kann der Zugang zu bestimmten aus den Mitgliedstaaten stammenden Dokumenten auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats eingeschränkt werden (Erklärung der Regierungskonferenz zu Artikel 255).

VEREINFACHUNG UND KONSOLIDIERUNG DER VERTRÄGE

Die Streichungen, Ergänzungen und Änderungen, die zunächst mit der Einheitlichen Europäischen Akte und später mit den Verträgen von Maastricht und Amsterdam vorgenommen wurden, erschweren heute das Verständnis der Gründungsverträge. Um den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft lesbarer zu gestalten, wurden die Artikel umnumeriert.

Parallel dazu sind die Mitgliedstaaten in einer von der Regierungskonferenz angenommenen Erklärung übereingekommen, eine Konsolidierung aller Verträge vorzunehmen. Diese Konsolidierung hat keine rechtlichen Auswirkungen, sondern dient lediglich dazu, die Texte „zu entstauben" und besser lesbar zu machen.

DIE REDAKTIONELLE QUALITÄT DER GEMEINSCHAFTLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Die Regierungskonferenz hat eine Erklärung angenommen, in der die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh (11. und 12. Dezember 1992) und die vom Rat am 8. Juni 1993 angenommene Entschließung aufgegriffen werden. Darin wird darauf hingewiesen, daß klare gemeinschaftliche Rechtsvorschriften die Voraussetzung dafür sind, daß sie von den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß angewandt und von den Bürgern besser verstanden werden können.

Die Konferenz fordert die drei an der Ausarbeitung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften maßgeblich beteiligten Organe (das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission) konkret auf, Leitlinien zur Verbesserung der redaktionellen Qualität der Texte festzulegen, die von ihnen abgefaßt, geändert und angenommen werden.

Ferner fordert sie sie dazu auf, die derzeit in Arbeit befindliche Kodifizierung der Rechtstexte zu beschleunigen.

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