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Restriktive Maßnahmen in Anbetracht der Lage in Belarus und seiner Beteiligung an der russischen Aggression gegen die Ukraine

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus und seine Beteiligung an der russischen Aggression gegen die Ukraine

Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus und seine Beteiligung an der russischen Aggression gegen die Ukraine

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DER VERORDNUNG?

  • In dem Beschluss 2012/642/GASP und der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sind Sanktionen gegen das belarussische Regime und seine Unterstützer festgelegt.
  • Nach der Wahl in Belarus im August 2020 und der anschließenden Unterdrückung von Aktivisten der Zivilgesellschaft und der Opposition wurden mit Durchführungsbeschlüssen und Durchführungsverordnungen Reiseverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten gegen Einzelpersonen und Einrichtungen oder Organisationen verhängt.
  • Weitere Sanktionen folgten auf die unrechtmäßig erzwungene Landung einer Ryanair-Maschine in Minsk im Mai 2021. Dazu zählten ein Verbot des Überflugs von EU-Hoheitsgebiet und des Zugangs zu EU-Flughäfen für durch Fluggesellschaften aus Belarus bereitgestellte Flüge.
  • Im Februar und März 2022, nach der ungerechtfertigten Invasion der russischen Streitkräfte in die Ukraine und der Beteiligung von Belarus an dieser Aggression, wurde vom Rat der Europäischen Union ein weiteres umfassendes Sanktionspaket verabschiedet.
  • Im Juni 2022 beschloss die EU, das Ausmaß der Sanktionen auszuweiten, um die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. März 2022, die auf die Beteiligung von Belarus an der russischen Militäraggression gegen die Ukraine folgten, weiter umzusetzen.
  • Im August 2023 beschloss die EU weitere Sanktionen im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen sowie zusätzliche gezielte restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Beteiligung an Russlands militärischen Aggression gegen die Ukraine.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In den Verträgen der Europäischen Union (EU) sind die rechtlichen Grundlagen für die Verhängung von Sanktionen der EU gegen Nicht-EU-Länder verankert.

Restriktive Maßnahmen (Sanktionen)

In dem Beschluss 2012/642/GASP und der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird Folgendes festgelegt:

  • Ein Verbot der Ausfuhr von Waffen und Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten (in Anhang III der Verordnung sind entsprechende Ausrüstungen aufgeführt).
  • Ein Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder der direkten oder indirekten Ausfuhr von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und wesentlichen Komponenten sowie Munition, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 zur Durchführung des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen und den unerlaubten Handel damit (siehe Zusammenfassung) aufgeführt sind, sowie von Schusswaffen und anderen Waffen, die in Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführt sind, an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus.
  • Ein Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, finanzieller Unterstützung oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit solchen Ausrüstungen.
  • Ein Einfrieren von Vermögenswerten (das Einfrieren von Geldern (finanzielle Vermögenswerte und Zuwendungen aller Art) und wirtschaftlichen Ressourcen) und ein Reiseverbot (die Beschränkung der Einreise von Personen in Mitgliedstaaten der EU) für diejenigen,
    • die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind;
    • die die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition unterdrücken;
    • die für andere Aktivitäten, die die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus ernsthaft untergraben, verantwortlich sind;
    • die das Lukaschenko-Regime begünstigen oder unterstützen.

Eine aktualisierte Liste der Personen, deren Vermögenswerte eingefroren werden und gegen die ein Reiseverbot verhängt wurde, ist dem Beschluss und der Verordnung beigefügt.

Schlussfolgerungen des Rates von Oktober 2020

  • Die im August 2020 in Belarus abgehaltenen Wahlen wurden vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik für „weder frei noch fair“ erklärt. Zusätzlich zum Einfrieren von Vermögenswerten und zu Reiseverboten, die im Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1388 und in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1387 festgelegt sind, hat die EU ihre Bereitschaft erklärt,
    • weitere restriktive Maßnahmen gegen hochrangige Amtsträger einschließlich Alexander Lukaschenko zu ergreifen;
    • ihre Zusammenarbeit mit den zentralen belarussischen Behörden zu reduzieren;
    • ihre Unterstützung für das belarussische Volk und die Zivilgesellschaft zu verstärken und ihre finanzielle Unterstützung entsprechend zu ändern.
  • Mit dem Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1650 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1648 wird die Liste der hochrangigen Amtsträger, die restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, einschließlich Alexander Lukaschenko, aktualisiert.
  • Als Reaktion auf die Brutalität der belarussischen Behörden und zur Unterstützung der demokratischen Rechte der Bevölkerung von Belarus hat der Rat am 19. November 2020 beschlossen, weitere Sanktionen vorzubereiten. In Anbetracht der anhaltenden Unterdrückung der Zivilgesellschaft in Belarus werden mit dem Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/2130 29 Personen und 7 Organisationen in die Liste im Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP aufgenommen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2129 werden diese 29 Personen und 7 Organisationen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgenommen.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Mai 2021

  • Nach der unrechtmäßig erzwungenen Landung einer Ryanair-Maschine in Minsk im Mai 2021 forderte der Europäische Rat, dass:
    • Raman Pratasewitsch und seine Ehefrau Sofia Sapega unverzüglich freigelassen werden und ihre Freizügigkeit garantiert wird;
    • die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation diesen Vorfall dringend untersuchen sollte.
  • Im Juni 2021 verabschiedete der Rat:
    • Beschluss (GASP) 2021/908 und Verordnung (EU) 2021/907 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 765/2006, um es Luftfahrzeugen, die von belarussischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, zu untersagen, im EU-Hoheitsgebiet zu landen, zu starten oder es zu überfliegen, es sei denn, sie erhalten unter bestimmten Umständen eine ausdrückliche Genehmigung dafür;
    • Beschluss (GASP) 2021/1001 und Verordnung (EU) 2021/996 zur weiteren Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP und der Verordnung (EG) Nr. 765/2006, um die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen zu genehmigen und eine Person aus Belarus in die Liste der sanktionierten Personen aufzunehmen;
    • Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1002 und Durchführungsverordnung (EU) 2021/997 zur Änderung des Anhangs des Beschlusses 2012/642/GASP bzw. des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 zur Aufnahme von 77 natürlichen und 7 juristischen Personen in die Liste der sanktionierten Personen;
    • Beschluss (GASP) 2021/1031 und Verordnung (EU) 2021/1030 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP bzw. der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 mit Definitionen zu Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sowie Technologie, Investitionsdiensten, übertragbaren Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und Kreditinstituten sowie zur Einführung des Verbots des Verkaufs, der Lieferung oder Weitergabe von Ausrüstung, Technologie und Software, die dazu bestimmt ist, von den belarussischen Behörden bei der Überwachung und Abhörung von Telefongesprächen eingesetzt zu werden.
  • Im November 2021 verabschiedete der Rat die folgenden Rechtsakte.
    • Beschluss (GASP) 2021/1989 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP, mit dem bestimmte Ausnahmen vom Verbot der Erbringung von Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen für die belarussische Regierung und belarussische öffentliche Einrichtungen und Agenturen eingeführt werden, um unbeabsichtigte Folgen zu vermeiden. Verordnung (EU) 2021/1986 ändert die Verordnung (EG) Nr. 765/2006, um dieser Änderung Rechnung zu tragen.
    • Mit dem Beschluss (GASP) 2021/1990 wird ein zusätzliches Kriterium eingeführt, um die Anwendung gezielter restriktiver Maßnahmen gegen alle zu ermöglichen, die Tätigkeiten des Lukaschenko-Regimes organisieren oder dazu beitragen, welche das rechtswidrige Überschreiten der EU-Außengrenzen, die Weitergabe verbotener Güter oder die rechtswidrige Weitergabe von Gütern, die Beschränkungen unterliegen, einschließlich gefährlicher Güter, in das Hoheitsgebiet der EU erleichtern. Verordnung (EU) 2021/1985 ändert die Verordnung (EG) Nr. 765/2006, um dieser Änderung Rechnung zu tragen.

Sanktionen aufgrund des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine, der 2022 begann

  • Nach der ungerechtfertigten Invasion von russischen Streitkräften in die Ukraine und der Beteiligung von Belarus an dieser Aggression gegen die Ukraine erklärte der Hohe Vertreter am 24. Februar 2022, dass die Reaktion der EU sowohl sektorale als auch individuelle restriktive Maßnahmen umfassen werde. Der Rat nahm den Beschluss (GASP) 2022/337 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP (siehe Zusammenfassung) und der Verordnung (EU) 2022/336 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, an.
  • Am 2. März 2022 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2022/354 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP, die Durchführungsverordnung (EU) 2022/353 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, den Beschluss (GASP) 2022/356 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP und die Verordnung (EU) 2022/355 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 an. Diese Rechtsakte enthalten gezielte restriktive Maßnahmen:
    • in Bezug auf Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, gegen 22 ranghohe Angehörige der belarussischen Streitkräfte wegen ihrer Rolle bei der Entscheidungsfindung und strategischen Planung, die zur belarussischen Beteiligung an der russischen Aggression gegen die Ukraine führten;
    • gegen den Handel mit Gütern, die für die Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen, mineralischen Brennstoffen, bituminösen Stoffen und gasförmigen Kohlenwasserstofferzeugnissen, Kaliumchloridprodukten (Pottasche), Holzerzeugnissen, Zementerzeugnissen, Eisen- und Stahlerzeugnissen und Kautschukerzeugnissen verwendet werden;
    • gegen die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und bestimmten fortschrittlichen Gütern und Technologien, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten, sowie Beschränkungen für die Bereitstellung entsprechender Dienste.
  • Am 9. März 2022 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2022/399 und die Verordnung (EU) 2022/398 an. Diese Rechtsakte:
    • verbieten die Notierung von Aktien belarussischer Staatsunternehmen an Handelsplätzen der EU und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen;
    • begrenzen finanzielle Sicherheitsleistungen aus Belarus in die EU;
    • verbieten Transaktionen mit der Zentralbank von Belarus;
    • schränken die Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr für bestimmte belarussische Kreditinstitute und ihre belarussischen Tochtergesellschaften ein; und
    • verpflichten den Netzmanager für Flugverkehrsmanagement im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum, alle von Luftfahrzeugbetreibern eingereichten Flugpläne abzulehnen, die auf die Absicht hindeuten, über dem Hoheitsgebiet der EU oder dem Hoheitsgebiet von Belarus Tätigkeiten durchzuführen, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 darstellen, sodass dem Piloten das Fliegen nicht gestattet wird.
  • Am 8. April 2022 verabschiedete der Rat Beschluss (GASP) 2022/579 und Verordnung (EU) 2022/577 mit weiteren Wirtschaftssanktionen angesichts der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine, um die russischen Möglichkeiten zur Fortsetzung der Aggression wirksam zu vereiteln:
    • Ein Verbot, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder mit einem Engagement hinsichtlich solcher Wertpapiere verbundene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren an belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen oder an in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen;
    • Ein Verbot, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus, einschließlich der Regierung und der Zentralbank von Belarus, oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen, mit einigen Ausnahmen;
    • Ein Verbot für in Belarus niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, auch zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern, mit einigen Ausnahmen und Abweichungen.
  • Am 3. Juni 2022 verabschiedete die EU angesichts der fortlaufenden Beteiligung von Belarus an der russischen Invasion der Ukraine weitere Sanktionen gegen Belarus. Beschluss (GASP) 2022/882 erweitern die Liste der Organisationen, die Beschränkungen in Bezug auf die Genehmigung des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck sowie von Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unterliegen. Beschluss (GASP) 2022/882 erweitert außerdem die Liste der belarussischen Banken und ihrer Tochtergesellschaften, die restriktiven Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, unterliegen (SWIFT-Sperre). Verordnung (EU) 2022/877 ändert die Verordnung (EG) Nr. 765/2006, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

    Am gleichen Tag verabschiedete der Rat den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/881 und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/876. Mit diesen wurden angesichts der sehr ernsten Lage in Belarus und den anhaltenden Menschenrechtsverletzungen sowie der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition 12 Personen und acht Organisationen in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden.

  • Im August 2022 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1601, die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1591 und die Verordnung (EU) 2023/1594 an. Mit diesen Rechtsakten werden weitere 38 Personen und 3 Einrichtungen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen sowie für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der Demokratie verantwortlich sind, in die Sanktionsliste aufgenommen, so dass sich diese auf insgesamt 233 Personen und 37 Einrichtungen beläuft. Die Ausfuhrverbote gelten nun für Güter und Technologien, die in der Luft- und Raumfahrtindustrie verwendet werden, für Schusswaffen, dazugehörige Teile und wesentliche Komponenten sowie Munition; und für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck. Mit diesem Ausfuhrverbot soll der Umgehung entgegengewirkt werden, indem die fortdauernde Unterstützung der russischen Militäraggression gegen die Ukraine durch Belarus bekämpft und somit die Wirkung und Reichweite der EU-Sanktionen verstärkt wird.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Der Beschluss 2012/642/GASP ist am 1. November 2012 in Kraft getreten.
  • Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist am 20. Mai 2006 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1-52).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2012/642/GASP wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1-11).

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144).

Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16-21).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6-15).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (Abl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1-15).

Letzte Aktualisierung: 17.01.2024

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