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Lebensbedingungen für Asylbewerber – EU-Vorschriften

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2013/33/EU über Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften der Europäischen Union (EU) zu Lebensbedingungen (beziehungsweise Aufnahmebedingungen) für Personen aufgestellt, die internationalen Schutz* beantragen (Asylbewerber oder Personen, die um subsidiären Schutz* nachsuchen) und darauf warten, dass ihr Antrag geprüft wird. Diese Vorschriften dürften dabei helfen, zu verhindern, dass Menschen aufgrund von Unterschieden in den Lebensbedingungen in andere Länder abwandern.
  • Ziel der Richtlinie ist es, Asylbewerbern in der EU ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen und die Achtung ihrer Menschenrechte zu gewährleisten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Wer ist betroffen?

Die Richtlinie gilt für Antragsteller auf internationalen Schutz sowie für ihre Familien, darunter:

  • Ehepartner und nicht verheiratete Partner;
  • Kinder unter 18 Jahren;
  • andere Familienangehörige (z. B. Mutter oder Vater des Antragstellers, wenn dieser jünger als 18 Jahre ist).

Normen für EU-weite Aufnahmebedingungen

Mit dieser Richtlinie sollen die Aufnahmebedingungen EU-weit einheitlich gestaltet werden. Diese Bedingungen umfassen:

  • Zugang zu Unterkunft;
  • Verpflegung und Kleidung;
  • Geldleistungen;
  • einen angemessenen Lebensstandard sowie
  • medizinische und psychologische Behandlung oder Betreuung.

Andere Garantien

Neben den grundlegenden Aufnahmebedingungen tragen die EU-Länder dafür Sorge, dass:

  • der Antragsteller innerhalb von neunMonaten Zugang zu Beschäftigung erhält;
  • minderjährige Kinder von Antragstellern und minderjährige Antragsteller Zugang zu Bildung erhalten.

Schutzbedürftige Personen

  • Die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen (Kinder, Behinderte oder Opfer von Missbrauch) sind anhand von Einzelfallprüfungen zu bewerten.
  • Für Kinder, unbegleitete Kinder sowie Opfer von Folter und Gewalt gelten besondere Vorschriften.
  • Schutzbedürftige Asylbewerber müssen Zugang zu psychologischer Betreuung haben.
  • Beantragen unbegleitete Kinder Asyl, sollte ein qualifizierter Vertreter zu ihrer Unterstützung bestellt werden. Dabei sollten das Kindeswohl und die Familieneinheit stets an erster Stelle stehen.

Inhaftnahme von Asylbewerbern

Antragsteller dürfen nicht allein deshalb in Haft genommen werden, weil sie internationalen Schutz beantragen. Die Inhaftnahme sollte lediglich als letztes Mittel eingesetzt und auf Grundlage einer Einzelfallprüfung entschieden werden.

Zur Vermeidung willkürlicher Inhaftierungen wurde eine vollständige Liste der Haftgründe angenommen.

Durch die Richtlinie werden ferner:

  • die Haftdauer begrenzt;
  • die Inhaftnahme von schutzbedürftigen Personen, insbesondere von Kindern, beschränkt;
  • rechtliche Garantien geboten (z. B. Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung, schriftliche Informationen im Rahmen der Anfechtung einer Haftanordnung);
  • bestimmte Aufnahmebedingungen für Hafteinrichtungen eingeführt, darunter die Möglichkeit, sich an der frischen Luft aufzuhalten, sowie Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt, Nichtregierungsorganisationen und Familienangehörigen.

Die Richtlinie 2013/33/EU hebt die Richtlinie 2003/9/EG mit Wirkung vom 21. Juli 2015 auf.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 19. Juli 2013 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 21. Juli 2015 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Die EU arbeitet auf die Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) hin. Seit dem Jahr 2013 wurde eine Reihe neuer Rechtstexte angenommen, um die Arbeitsweise des GEAS zu verbessern.

Infolge des Ausbruchs von COVID-19 und der Einführung von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Krise hat die Europäische Kommission Folgendes erlassen: Mitteilung der Kommission COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Internationaler Schutz: Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus.
Subsidiärer Schutzstatus: kann Nicht-EU-Bürgern oder Staatenlosen gewährt werden, die nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen, denen aber schwerwiegender Schaden drohen würde, wenn sie in ihr Herkunftsland zurückkehrten.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96-116)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18-25)

Letzte Aktualisierung: 25.05.2020

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