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Grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten – neue Vorschriften für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ab 2017

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2015/2421 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und eines Europäischen Mahnverfahrens

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Diese Verordnung dient der Vereinfachung und Erweiterung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (European small claims procedure – ESCP).
  • Es macht das Verfahren für mehr Fälle zugänglich, senkt die Gerichtsgebühren und fördert den Einsatz von elektronischen Kommunikationswegen, beispielsweise Videokonferenzen, sowie von verschiedenen Fernzahlungsarten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

  • Das ESCP kann in allen Zivil- und Handelssachen vor jedem Gericht angewendet werden, auch dann, wenn mehrere EU-Länder beteiligt sind. Die Streitwertgrenze für Klagen beträgt 5 000 EUR.
  • Die Möglichkeit zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des Verfahrens (z. B. über Gehaltsansprüche) sowie zur Anhebung der Streitwertgrenze wird in den ersten fünf Jahren der Anwendung dieser neuen Vorschriften geprüft.

Anhörungen

  • Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Mündliche Verhandlungen werden nur anberaumt, wenn eine Entscheidung aufgrund der schriftlichen Beweise nicht möglich ist oder wenn das Gericht auf Antrag einer Partei eine mündliche Verhandlung beschließt.
  • Eine Partei, die zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, kann die Nutzung von Videokonferenztechnologie beantragen, sofern entsprechende Mittel zur Verfügung stehen und sofern die Kosten für ihre persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden.

Formblätter

  • Das Klageformblatt muss bei allen Gerichten, bei denen das ESCP eingeleitet werden kann, erhältlich sein und über die einschlägigen nationalen Internetseiten zur Verfügung gestellt werden.
  • Vom Gericht bereitgestellte Schriftstücke und Urteile müssen auf dem Postweg oder durch elektronische Übermittlung zugestellt werden, sofern und soweit solche Dienste verfügbar sind und die Partei, an die die Zustellung erfolgen soll, dem zugestimmt hat.
  • Um die Übersetzungskosten zu reduzieren, muss ein Gericht, das eine Bestätigung für die Vollstreckung eines nicht in der eigenen Sprache ergangenen Urteils oder gerichtlichen Vergleichs ausfertigen muss, das Standardformblatt für die Bestätigung in der entsprechenden Sprachfassung heranziehen.

Hilfestellung

Die Parteien haben Anspruch auf praktische Hilfestellung beim Ausfüllen der Formblätter sowie auf allgemeine Informationen über den Anwendungsbereich des ESCP und die zuständigen Gerichte. Diese Informationen werden unentgeltlich bereitgestellt.

Gerichtsgebühren und Zahlungsmethoden

  • Die Gerichtsgebühren dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein und dürfen die Kosten für gleichwertige nationale vereinfachte Verfahren nicht überschreiten.
  • Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass die Gerichtsgebühren mittels mindestens einer Fernzahlungsmethode begleichbar sind, beispielsweise:
    • Banküberweisung;
    • Kredit- oder Debitkarte;
    • Einzug mittels Lastschrift vom Bankkonto des Klägers.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung gilt ab dem 14. Juli 2017, mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 16 zur Änderung des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007. Dieser betrifft Informationen, die der Europäischen Kommission von den EU-Ländern bereitzustellen sind, und tritt am 14. Januar 2017 in Kraft.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1-13)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1-22)

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 25.10.2016

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