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Geschäftsordnung des Europäischen Datenschutzbeauftragten

Seit dem Jahr 2004 ist die Behörde des Europäischen Datenschutzbeauftragten von einer kleinen Einrichtung mit zwei Mitarbeitern und einer Geschäftsstelle zu einer Behörde mit 50 Mitarbeitern angewachsen. Nach der Umstrukturierung im Jahr 2010 markierte die Annahme der Geschäftsordnung im Jahr 2012 die volle Machtentfaltung der Einrichtung.

RECHTSAKT

Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten 2013/504/EU vom 17. Dezember 2012 zur Annahme der Geschäftsordnung.

ZUSAMMENFASSUNG

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) ist eine unabhängige Kontrollbehörde, die sicherstellt, dass der Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf Privatsphäre von den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union (EU) geachtet werden. Seine Befugnisse sind in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr niedergelegt. Seine Aufgaben lassen sich in drei Bereiche aufteilen:

  • Überwachung: Sicherstellung, dass die Organe und Einrichtungen der EU personenbezogene Daten der Mitarbeiter der EU und anderer rechtmäßig verarbeiten. Für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche haben bestimmten Verpflichtungen nachzukommen, zum Beispiel der Pflicht zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur für diejenigen konkreten und berechtigten Zwecke, für die sie erhoben wurden. Die betroffene Person (die Person, deren Daten verarbeitet werden) hat einklagbare Rechte, z. B. das Recht, über die Datenverarbeitung unterrichtet zu werden, sowie das Recht auf Berichtigung von Daten. Alle Organe/Einrichtungen der EU müssen über einen internen Datenschutzbeauftragten verfügen. Der EDSB führt im Falle von Beschwerden natürlicher Personen, ihre informationellen Rechte seien von einem Organ oder einer Einrichtung der EU verletzt worden, Ermittlungen durch.
  • Konsultation: Der EDSB berät das Europäische Parlament den Rat und die Kommission hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Auswirkungen neuer Gesetzesentwürfe und in sonstigen Angelegenheiten mit Bezug zur Privatsphäre der Bürger. Der EDSB überwacht engmaschig die Überprüfung und Überarbeitung der datenschutzschutzrechtlichen Vorschriften.
  • Zusammenarbeit: Der EDSB arbeitet mit anderen Datenschutzbehörden zusammen, um innerhalb Europas eine möglichst einheitliche Herangehensweise an Angelegenheiten und Probleme des Datenschutzes zu erreichen. Die zentrale Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit den nationalen Kontrollbehörden ist Artikel 29 der Geschäftsordnung.

Der EDSB hat im Jahr 2012 eine Geschäftsordnung angenommen. Während darin einerseits viele der in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 niedergelegten Grundsätze wiederholt werden, enthält die Geschäftsordnung auch genaue Vorschriften zu den internen Entscheidungsfindungsprozessen, den Aufgaben der Datenschutzbeauftragen und des Verwaltungsrats, der Organisation und Arbeitsweise der Geschäftsstelle, zur Planung, internen Verwaltung sowie zur Offenheit und Transparenz der Einrichtung.

Hintergrund

Seit der Schaffung der Behörde des EDSB im Jahr 2004 haben sich im rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Umfeld erhebliche Veränderungen ergeben. Der Vertrag von Lissabon verankert den Datenschutz als einen allgemeinen Grundsatz des EU-Rechts, und in einer Reihe von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ist die Bedeutung des Rechts auf Privatsphäre und des Datenschutzes als wesentliche Bestandteile der Entscheidungsfindung von Organen und Einrichtungen der EU hervorgehoben worden.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Entscheidung 2013/504/EU

18.12.2012

-

ABl. L 273 vom 15.10.2013

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001).

Letzte Änderung: 27.06.2014

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