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Schutz und Erhaltung wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 338/97 – Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Handelskontrollen

  • Für die Einfuhr von Exemplaren gefährdeter Arten in die EU ist die Vorlage einer behördlichen Genehmigung des EU-Bestimmungslandes oder einer Einfuhrmeldung erforderlich.
  • Für die Ausfuhr aus der EU ist die Vorlage einer behördlichen Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erforderlich.
  • Die Kategorien der Arten sind in den Anhängen A bis D der Verordnung aufgeführt, die abhängig davon, wie sehr die Arten vom Aussterben bedroht sind, unterschiedliche Schutzkategorien auflisten.
  • Der Handel mit den in Anhang A aufgeführten Arten, beispielsweise Geparden oder bestimmte Kakteenarten, ist verboten; die Beförderung lebender Exemplare dieser Kategorie innerhalb der EU erfordert die vorherige Genehmigung.
  • Der Handel mit Exemplaren von in Anhang B und C aufgeführten Arten, wie der Kobra oder den meisten Orchideenarten, ist erlaubt, wenn sie rechtmäßig erworben wurden und das Handelsvolumen die Wildpopulation nicht gefährdet. Die Beförderung eines lebenden Exemplars einer in diesen Kategorien aufgeführten Art unterliegt den Vorschriften hinsichtlich der Genehmigung sowie Unterbringung und nötigen sorgsamen Behandlung.
  • Unter bestimmten Bedingungen können weitere Einschränkungen gelten, und die Mitgliedstaaten müssen über eigene strengere Vorschriften verfügen.
  • Es gibt Sonderregeln für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare, bei denen es sich um persönliche Gegenstände handelt oder die für wissenschaftliche Einrichtungen bestimmt sind.

Organisation und Übermittlung von Informationen

  • Die Mitgliedstaaten müssen:
    • Zollstellen benennen, die die Überprüfungen vornehmen;
    • Vollzugsbehörden und wissenschaftliche Behörden benennen, die für die Durchführung verantwortlich sind;
    • die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung überwachen und Verstöße mit Sanktionen ahnden;
    • Berichte erstellen und Informationen zur Durchführung sowie zu Ablehnungen von Anträgen auf Genehmigung übermitteln.
  • Im Februar 2016 hat die Europäische Kommission einen Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels angenommen, um die Implementierung der Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten zu ergänzen und zu unterstützen. Der Aktionsplan soll 2022 überarbeitet werden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Juni 1997 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1-69)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/1587 der Kommission vom 24. September 2019 zum Verbot der Einfuhr von Exemplaren bestimmter Arten wild lebender Tiere und Pflanzen in die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 5-21)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (COM(2016) 87 final vom 26.2.2016)

Beschluss (EU) 2015/451 des Rates vom 6. März 2015 über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) (ABl. L 75 vom 19.3.2015, S. 1-3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (ABl. L 242 vom 7.9.2012, S. 13-45)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1-69)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 26.08.2021

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