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Freistellung für vertikale Liefer- und Vertriebsvereinbarungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) Nr. 330/2010 – Anwendung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen

Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG UND VON ARTIKEL 101 AEUV?

Artikel 101 Absatz 1 AEUV verbietet Vereinbarungen, die geeignet sind, den Handel zwischen EU-Ländern zu beeinträchtigen, und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Vereinbarungen, bei denen die positiven Auswirkungen die wettbewerbswidrigen überwiegen, können nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV von diesem Verbot jedoch freigestellt werden.

Die Verordnung sieht eine Gruppenfreistellung von Artikel 101 Absatz 1 AEUV für vertikale Vereinbarungen * vor, die bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese Vereinbarungen können zum Beispiel einem Hersteller dienlich sein, der in einen neuen Markt eintreten will, oder die Situation vermeiden, dass ein Händler von den Verkaufsförderungsanstrengungen eines anderen Händlers „profitiert“, oder es einem Anbieter ermöglichen, die für einen bestimmten Kunden getätigten Investitionen abzuschreiben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung

Es müssen gewisse Voraussetzung erfüllt sein, damit eine bestimmte vertikale Vereinbarung von Artikel 101 Absatz 1 AEUV freigestellt ist:

  • Die Vereinbarung enthält keine der in der Verordnung festgelegten Kernbeschränkungen.
  • Es findet eine Marktanteilsschwelle von 30 % sowohl für den Anbieter als auch für den Abnehmer Anwendung.
  • Die Verordnung enthält Bedingungen in Bezug auf drei bestimmte Beschränkungen.

Kernbeschränkungen

Es gibt fünf Beschränkungen, die bewirken, dass die gesamte Vereinbarung vom Rechtsvorteil der Verordnung ausgeschlossen wird, auch wenn die Marktanteile des Anbieters und des Abnehmers unter 30 % liegen. Sie werden als schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen angesehen, da es wahrscheinlich ist, dass sie den Verbrauchern schaden. In den meisten Fällen sind sie verboten, und es wird vermutet, dass vertikale Vereinbarungen, die solche Beschränkungen enthalten, die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV wahrscheinlich nicht erfüllen:

  • 1.

    Anbietern ist es nicht gestattet, einen (Mindest-)Preis festzusetzen, zu dem Händler ihre Produkte weiterverkaufen können (Verkaufspreisbindung).

  • 2.

    Die Aufteilung des Marktes nach Gebieten oder Kunden ist verboten. Händler müssen in ihrer Entscheidung, wo und an wen sie verkaufen, frei bleiben. Die Verordnung enthält Ausnahmen von dieser Regel, die es Unternehmen zum Beispiel ermöglichen, ein Alleinvertriebssystem oder ein selektives Vertriebssystem zu betreiben.

  • 3.

    Vertragshändler, denen es verboten ist, an nicht zugelassene Händler zu verkaufen, dürfen hinsichtlich der Endverbraucher, an die sie verkaufen, nicht beschränkt werden.

  • 4.

    Vertragshändlern muss es freistehen, die Vertragswaren an andere Vertragshändler innerhalb des Netzes zu veräußern oder sie von diesen zu beziehen.

  • 5.

    Eine Vereinbarung zwischen einem Hersteller von Ersatzteilen und einem Abnehmer, der diese Teile in seine eigenen Produkte einbaut, darf den Verkauf dieser Ersatzteile durch den Hersteller an Endverbraucher, unabhängige Reparaturbetriebe oder Dienstleister nicht verhindern oder beschränken.

Die Marktanteilsschwelle von 30 %

Eine vertikale Vereinbarung unterliegt dieser Verordnung, wenn weder der Anbieter noch der Abnehmer der Waren oder Dienstleistungen einen Marktanteil von mehr als 30 % hat. Für den Anbieter kommt es für die Anwendung der Gruppenfreistellung auf seinen Marktanteil an dem relevanten Vertriebsmarkt an, d. h. an dem Markt, auf dem er die Waren oder Dienstleistungen verkauft. Für den Abnehmer kommt es für die Anwendung der Verordnung auf seinen Marktanteil an dem relevanten Beschaffungsmarkt an, d. h. an dem Markt, auf dem er die Waren oder Dienstleistungen bezieht.

Nicht freigestellte Beschränkungen

Die Verordnung gilt für alle vertikalen Beschränkungen außer den oben genannten. Sie sieht jedoch besondere Bedingungen für drei vertikale Beschränkungen vor:

  • Wettbewerbsverbote während der Vertragsdauer;
  • Wettbewerbsverbote nach Beendigung des Vertrags;
  • den Ausschluss bestimmter Marken in einem selektiven Vertriebssystem.

Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, sind die vertikalen Beschränkungen von der Freistellung durch die Verordnung ausgeschlossen. Die Verordnung gilt jedoch weiterhin für den übrigen Teil der vertikalen Vereinbarung, wenn dieser Teil unabhängig von den nicht freigestellten vertikalen Beschränkungen angewendet werden kann.

Die Europäische Kommission hat auch Leitlinien für vertikale Beschränkungen veröffentlicht. Diese beschreiben den Umgang mit vertikalen Vereinbarungen, die nicht unter die Verordnung fallen.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Juni 2010 in Kraft getreten und findet bis zum 31. Mai 2022 Anwendung.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Vertikale Vereinbarungen: Vereinbarungen über den Kauf und Verkauf von Waren oder Dienstleistungen zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Ebenen der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind, z. B. Vertriebsvereinbarungen zwischen Herstellern und Großhändlern oder Einzelhändlern.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 1-7)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88-89)

VERBUNDENES DOKUMENT

Leitlinien für vertikale Beschränkungen (ABl. C 130 vom 19.5.2010, S. 1-46)

Letzte Aktualisierung: 08.05.2020

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