Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Bereitstellung von sicheren Explosivstoffen für zivile Zwecke

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Richtlinie legt Regeln für die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke in der Europäischen Union (EU) fest. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind:

  • Explosivstoffe, die zur Verwendung durch die Streitkräfte oder die Polizei bestimmt sind;
  • pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerk); oder
  • Munition (vorbehaltlich Ausnahmen).

WICHTIGE ECKPUNKTE

In der Richtlinie werden die Pflichten von Herstellern, Einführern und Händlern in Bezug auf den Handel mit kommerziellen Explosivstoffen festgelegt:

  • Explosivstoffe, die auf dem EU-Binnenmarkt bereitgestellt werden, müssen zur Bestätigung, dass sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen im Rahmen des EU-Rechts erfüllen, mit der CE-Kennzeichnung versehen sein.
  • Für den Erhalt der CE-Kennzeichnung muss der Hersteller eine Konformitätsbewertung durchführen, detaillierte technische Unterlagen für die Produkte erstellen und ihre Rückverfolgbarkeit sicherstellen.
  • Einführer gewährleisten, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Wenn mit dem Explosivstoff ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer die Marktüberwachungsbehörden darüber.
  • Alle erforderlichen Unterlagen müssen erfasst und zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
  • Die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen in einer Sprache verfasst sein, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann.
  • Hersteller und Einführer geben ihre Postanschrift auf dem Explosivstoff an.
  • Die Händler überprüfen, ob der Explosivstoff mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und ob ihm die erforderliche Betriebsanleitung und die erforderlichen Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Endnutzern in dem Bestimmungsland leicht verstanden werden kann. Wenn mit dem Explosivstoff ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler die Marktüberwachungsbehörden darüber.

Die Richtlinie

  • die Anforderungen für die Konformitätsbewertungsstellen, die unabhängig und unparteilich sein müssen, sowie
  • die erforderlichen Schritte für die nationalen Marktüberwachungsbehörden zur Ermittlung nichtkonformer Produkte, Verhinderung der Einfuhr gefährlicher Güter aus Drittländern und Durchführung aller geeigneten Korrekturmaßnahmen fest.

Diese Richtlinie hebt die Richtlinien 93/15/EWG und 2004/57/EG mit Wirkung vom 20. April 2016 auf und ersetzt sie. Zwei Durchführungsrechtsakte, die während der Geltungsdauer der Richtlinie 93/15/EWG erlassen wurden, finden weiterhin Anwendung:

  • In der Entscheidung 2004/388/EG der Kommission ist das Musterformular (das sogenannte Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen) dargelegt, das von den zuständigen Behörden als gültiges Transportdokument anerkannt werden muss, das zwischen Mitgliedstaaten zu verbringende Explosivstoffe bis an ihren Bestimmungsort begleitet.
  • Mit der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission wird ein System zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke eingeführt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen des Explosivstoffsektors, die Explosivstoffe herstellen oder einführen oder Sprengzünder bauen, auf den Explosivstoffen und auf jeder kleinsten Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung anbringen.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 19. April 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Vorschriften finden seit dem 20. April 2016 Anwendung.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1-44).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8-12).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2008/43/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 43-47).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 02.08.2022

Top