EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52021PC0611

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll (2021-2024) über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln

COM/2021/611 final

Brüssel, den 6.10.2021

COM(2021) 611 final

2021/0310(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll (2021-2024) über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln wurde am 3. Mai 2016 bzw. am 14. Mai 2016 unterzeichnet und trat am 14. Mai 2016 für eine Laufzeit von acht Jahren vorläufig in Kraft. Das Abkommen ist stillschweigend verlängerbar und noch in Kraft. Das erste 4-Jahres-Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei trat am 14. Oktober 2016 vorläufig in Kraft und lief am 13. Oktober 2020 aus. Sowohl das Abkommen als auch das Protokoll traten am 10. Mai 2017 in Kraft.

Am 7. Juli 2020 hat der Rat ein Mandat 1 angenommen, mit dem die Europäische Kommission ermächtigt wird, Verhandlungen über ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln (im Folgenden die „Cookinseln“) und über die mögliche Verlängerung des Protokolls 2 zu diesem Abkommen, das am 13. Oktober 2020 auslaufen sollte, aufzunehmen.

Während der ersten Verhandlungsrunde (16. Juli 2020) haben die Verhandlungsführer der Union und der Cookinseln sich darauf geeinigt, dass aufgrund der Komplexität der Verhandlungen mehrere Verhandlungsrunden erforderlich sein werden, um die Verhandlungen abzuschließen. Die beiden Parteien haben sich deshalb im Einklang mit dem Mandat des Rates auf eine Verlängerung des Protokolls um einen Zeitraum von höchstens einem Jahr geeinigt. Diese Verlängerung wurde in einem Abkommen in Form eines Briefwechsels festgelegt, das am 29. Juli 2020 in Brüssel und Rarotonga (Cookinseln) paraphiert wurde.

Das Protokoll wurde ab dem Datum der Unterzeichnung des Briefwechsels durch beide Vertragsparteien, d. h. ab dem 14. November 2020, um ein Jahr verlängert. Folglich läuft das derzeitige Protokoll am 13. November 2021 aus.

Auf der Grundlage der einschlägigen Verhandlungsrichtlinien 3 führte die Kommission Verhandlungen mit den Cookinseln im Hinblick auf den Abschluss eines neuen Durchführungsprotokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei im Namen der Europäischen Union. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 28. Juli 2021 von den Verhandlungspartnern ein Protokoll paraphiert. Das neue Protokoll gilt ab dem Datum der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 11, d. h. ab dem Datum der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien, für einen Zeitraum von drei Jahren.

Zweck des Protokolls ist es, Unionsschiffen in den Fanggebieten der Cookinseln Fangmöglichkeiten im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten und den Empfehlungen der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) im Rahmen des verfügbaren Überschusses zu eröffnen. Ziel ist auch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Cookinseln zur Schaffung eines partnerschaftlichen Rahmens für die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den Fanggebieten der Cookinseln im Interesse beider Vertragsparteien.

Nach dem neuen Protokoll zwischen der EU und den Cookinseln darf die EU-Flotte in den Fanggebieten der Cookinseln Thunfischarten mit den folgenden Fangmöglichkeiten befischen:

4 Thunfischwadenfänger mit Zugang zu den Fanggebieten der Cookinseln an 100 Tagen pro Jahr;

weitere 110 Tage pro Jahr können der EU-Flotte auf Anfrage möglicherweise zur Verfügung gestellt werden.

Ziel dieses Vorschlags ist es, die Aufteilung der durch das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und den Cookinseln gebotenen Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Im Einklang mit den Prioritäten der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP-Verordnung) 4 eröffnet das Protokoll Unionsschiffen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und unter Beachtung der Empfehlungen der WCPFC Fangmöglichkeiten in den Fanggebieten der Cookinseln. Das Protokoll ermöglicht der Europäischen Union und den Cookinseln darüber hinaus eine intensivere Zusammenarbeit zur Förderung einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den Fanggebieten der Cookinseln sowie zur Unterstützung der Bemühungen der Cookinseln zur Entwicklung ihres Fischereisektors im Interesse beider Parteien.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Verhandlungen über ein neues Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens über nachhaltige Fischerei – bei der dieser Vorschlag für eine Verlängerung eine Etappe darstellt – werden im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU gegenüber den AKP-Staaten und unter Berücksichtigung insbesondere der Ziele der Union im Hinblick auf die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte geführt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der vorsieht, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission die Aufteilung der Fangmöglichkeiten beschließt.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, einen rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Regelungsrahmen für Fangtätigkeiten von Unionsschiffen in Drittlandgewässern gemäß Artikel 31 der GFP-Verordnung zu schaffen. Er steht mit diesen Bestimmungen sowie mit denjenigen über die finanzielle Unterstützung für Drittländer gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung in Einklang.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Interessenträger wurden im Rahmen der Auswertung des Protokolls 2016-2020 konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen ergab sich, dass ein Interesse besteht, das Fischereiprotokoll mit den Cookinseln zu erneuern.

Konsultation der Interessenträger

Im Zuge der Bewertung wurden Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie, internationale Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die Fischereiverwaltung und die Zivilgesellschaft der Cookinseln konsultiert. Auch im Rahmen des Beirats für Fernfischerei fanden Konsultationen statt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat gemäß Artikel 31 Absatz 10 der GFP-Verordnung für die Ex-post- und Ex-ante-Bewertungen einen unabhängigen Berater eingeschaltet.

Folgenabschätzung

Entfällt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Das ausgehandelte Abkommen enthält eine Klausel über die Folgen von Verstößen gegen die wesentlichen Menschenrechtsbestimmungen des Artikel 9 des Cotonou-Abkommens 5 oder den entsprechenden Artikel des Nachfolgeabkommens.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Verordnungsentwurf hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Monitoringmodalitäten sind im partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und dem zugehörigen Durchführungsprotokoll festgelegt.

2021/0310 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll (2021-2024) über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das partnerschaftliche Fischereiabkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln 6 (im Folgenden das „Abkommen“), das mit dem Beschluss (EU) 2017/418 des Rates 7 genehmigt wurde, ist am 10. Mai 2017 in Kraft getreten. Das Protokoll zur Durchführung des Abkommens (im Folgenden das „Protokoll“) galt seit dem 14. Oktober 2016 8 vorläufig für einen Zeitraum von vier Jahren.

(2)Das Protokoll wurde um ein Jahr verlängert und läuft am 13. November 2021 9 aus.

(3)Am 7. Juli 2020 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Cookinseln über den Abschluss eines neuen Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei.

(4)Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 28. Juli 2021 das Protokoll paraphiert.

(5)Am […] hat der Rat den Beschluss (EU) 2021/... 10 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt erlassen.

(6)Die in dem Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sind für die gesamte Anwendungsdauer des Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

(7)Diese Verordnung sollte angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in den Fangebieten der Cookinseln und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten bei Auslaufen des derzeitigen Protokolls zu vermeiden, so bald wie möglich in Kraft treten.

(8)Das Protokoll gilt vorläufig ab dem Tag seiner Unterzeichnung, damit die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten ausüben können. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in dem Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln (im Folgenden das „Protokoll“) festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Thunfischwadenfänger:

Spanien: 3 Schiffe

Frankreich: 1 Schiff

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum der Unterzeichnung des Protokolls einfügen].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    BESCHLUSS DES RATES über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln und über die mögliche Verlängerung des derzeitigen Protokolls zu diesem Abkommen (Dok. ST 8848/20).
(2)    Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln (ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 10).
(3)    Angenommen auf der 3418. Tagung des Rates „Landwirtschaft und Fischerei“ vom 22. Oktober 2015.
(4)    ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(5)    ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(6)    ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 3.
(7)    Beschluss (EU) 2017/418 des Rates vom 28. Februar 2017 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 1).
(8)    ABl. L 289 vom 25.10.2016, S. 1.
(9)    ABl. L 395 vom 25.11.2020, S. 1.
(10)    Beschluss (EU) 2021/… des Rates vom … 2021 über… (ABl. C […] vom […], S. […]).
Top