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Document 52021PC0594

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Beschlusses zur Festlegung einer Liste mit 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Austrittsabkommens zu werden, zu vertreten ist

COM/2021/594 final

Brüssel, den 23.9.2021

COM(2021) 594 final

2021/0304(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Beschlusses zur Festlegung einer Liste mit 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Austrittsabkommens zu werden, zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Die Kommission schlägt vor, dass der Rat einen Standpunkt festlegt, der in dem durch das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union im Hinblick auf einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses zur Änderung des Beschlusses Nr. 7/2020 zur Festlegung einer Liste mit 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Abkommens zu werden, zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

Das Austrittsabkommen enthält die Regelungen für den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom. Das Austrittsabkommen trat am 1. Februar 2020 in Kraft.

2.2.Der Gemeinsame Ausschuss

Der mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Union und des Vereinigten Königreichs zusammen. Der Vorsitz wird gemeinsam von der Union und dem Vereinigten Königreich geführt. Anhang VIII des Austrittsabkommens enthält die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses. Der Gemeinsame Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich oder auf Antrag der Union oder des Vereinigten Königreichs zusammen und legt seinen Sitzungskalender und seine Tagesordnung in gegenseitigem Einvernehmen fest.

Die Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses sind in Artikel 164 des Austrittsabkommens festgelegt und bestehen vor allem darin,

·die Durchführung und Anwendung des Abkommens direkt oder durch die Arbeit der ihm unterstellten Fachausschüsse zu überwachen,

·Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen zu unterbreiten sowie in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Änderungen des Abkommens zu verabschieden,

·Problemen vorzubeugen und Streitigkeiten beizulegen, die bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens entstehen können.

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Gemeinsamen Ausschusses 

Gemäß Artikel 171 Absatz 1 des Austrittsabkommens erstellte der Gemeinsame Ausschuss bis zum Ende des Übergangszeitraums eine Liste mit 25 Personen, die bereit und in der Lage waren, Mitglieder eines Schiedspanels zu werden. Gemäß Artikel 171 Absatz 1 letzter Satz stellt der Gemeinsame Ausschuss sicher, dass die Liste die spezifischen Anforderungen des Austrittsabkommens jederzeit erfüllt.

Zweck des vorgesehenen Beschlusses ist es, die Liste zu aktualisieren, da einer der Schiedsrichter auf der Liste aufgrund der Ernennung zum Mitglied eines Unionsorgans die durch Artikel 171 Absatz 2 des Austrittsabkommens festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt.

Der vorgesehene Beschluss wird für die Parteien nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens verbindlich. Gemäß Regel 9 der Geschäftsordnung enthalten die vom Gemeinsamen Ausschuss angenommenen Beschlüsse eine Angabe zum Tag ihres Wirksamwerdens.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Der Gemeinsame Ausschuss erstellte im Einklang mit dem Austrittsabkommen eine Liste von Schiedsrichtern für den Fall einer Streitigkeit über die Auslegung des Austrittsabkommens, welche seit dem 1. Januar 2021 Gültigkeit hat.

Diese Liste enthält fünf Personen, die gemäß einer von der Union und dem Vereinigten Königreich einvernehmlich getroffenen Vereinbarung als Vorsitzende des Schiedspanels fungieren. Die Liste enthält ferner 20 Personen, die für die Funktion eines ordentlichen Mitglieds des Schiedspanels vorgesehen sind, wobei 10 Personen von der Union und 10 Personen vom Vereinigten Königreich vorgeschlagen wurden.

Eine auf der Unionsliste der 10 Mitglieder des Schiedspanels geführte Person wurde mit Wirkung vom 7. Oktober 2021 zur Generalanwältin beim Gerichtshof ernannt. Gemäß Artikel 171 Absatz 2 des Austrittsabkommens kann die Liste keine Personen umfassen, die Mitglieder, Beamte oder sonstige Bedienstete der Organe der Union sind, und muss daher geändert werden.

Anhang II des Beschlusses (EU) 2020/2232 des Rates vom 22. Dezember 2020 enthält eine Reserveliste der Kandidaten, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Austrittsabkommens zu werden, und die im Bedarfsfall von der Union kontaktiert werden können, wenn der Gemeinsame Ausschuss die Liste mit 25 Personen gemäß Artikel 171 Absatz 1 letzter Satz aktualisieren muss.

Die Union sollte deshalb den Standpunkt vertreten, dass der Erlass eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses zur Änderung seines Beschlusses zur Festlegung einer Liste mit 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Schiedsrichter im Rahmen des Austrittsabkommens zu werden, unterstützt wird, indem die Person, die nicht mehr die Anforderungen dafür erfüllt, Schiedsrichter zu sein, durch einen Kandidaten von der Reserveliste ersetzt wird.

4.Rechtsgrundlage

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

Der Beschluss, den der Gemeinsame Ausschuss zu erlassen hat, stellt einen Standpunkt dar, der im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten ist, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte zu erlassen hat. Der vorgesehene Rechtsakt ist nach Artikel 166 Absatz 2 des Abkommens für die Parteien verbindlich.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

Zweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ist die Festlegung des Standpunkts der Union betreffend die Liste der Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Austrittsabkommens zu werden. Der Abschluss des Abkommens erfolgte auf der Grundlage des Artikels 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union.

Daher sollte Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV die Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

Da der Zweck des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses darin besteht, die Liste der Personen zu ändern, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Austrittsabkommens zu werden, ist es angezeigt, den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

2021/0304 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Beschlusses zur Festlegung einer Liste mit 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Austrittsabkommens zu werden, zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2, 

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates 1 geschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.

(2)Gemäß Artikel 171 Absatz 1 des Austrittsabkommens erstellte der Gemeinsame Ausschuss bis zum Ende des nach dem Austrittsabkommen festgelegten Übergangszeitraums eine Liste mit 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels zu werden. Der Gemeinsame Ausschuss hat die Aufgabe, sicherzustellen, dass die Liste die Anforderungen jederzeit erfüllt.

(3)Gemäß Artikel 171 Absatz 2 des Austrittsabkommens darf die Liste keine Mitglieder, Beamten oder andere Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs umfassen.

(4)Eine der Personen auf der von der Union vorgeschlagenen Liste wurde zur Generalanwältin beim Gerichtshof ernannt und erfüllt somit nicht mehr die Anforderungen dafür, Schiedsrichter gemäß dem Austrittsabkommen zu sein.

(5)Es ist daher erforderlich, diese Person durch einen Kandidaten von der in Anhang II des Beschlusses (EU) 2020/2232 des Rates vom 22. Dezember 2020 enthaltenen Reserveliste von Kandidaten zu ersetzen, die bereit und in der Lage sind, Unionsmitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Austrittsabkommens zu werden.

(6)Es ist zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zur Festlegung einer Liste mit 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Austrittsabkommens zu werden, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des diesem Beschluss beigefügten Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses.

Artikel 2

Der Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).
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Brüssel, den 23.9.2021

COM(2021) 594 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Beschlusses zur Festlegung einer Liste mit 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Austrittsabkommens zu werden, zu vertreten ist


ANHANG

BESCHLUSS Nr. […]/2021 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom …

zur Änderung des Beschlusses Nr. 7/2020 zur Festlegung einer Liste von 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Abkommens zu werden

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 1 (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 171 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 171 Absatz 1 des Austrittsabkommens erstellte der Gemeinsame Ausschuss bis zum Ende des nach dem Austrittsabkommen festgelegten Übergangszeitraums eine Liste mit 20 Personen, die bereit und in der Lage sind, ordentliche Mitglieder eines Schiedspanels zu werden. Der Gemeinsame Ausschuss hat die Aufgabe, sicherzustellen, dass die Liste die Anforderungen jederzeit erfüllt.

(2)Gemäß Artikel 171 Absatz 2 des Austrittsabkommens darf die Liste keine Mitglieder, Beamten oder andere Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs umfassen.

(3)Eine der von der Union vorgeschlagenen Personen auf der Liste wurde zum Mitglied eines Organs der Union ernannt und erfüllt somit nicht mehr die Anforderungen dafür, Schiedsrichter gemäß dem Austrittsabkommen zu sein.

(4)Daher ist es notwendig, diese Person zu ersetzen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der ordentlichen Mitglieder des Schiedspanels für das Austrittsabkommen für die EU, die in Anhang I des Beschlusses Nr. 7/2020 des Gemeinsamen Ausschusses enthalten ist, wird wie folgt geändert:

Frau Tamara ĆAPETA wird durch Herrn Ezio PERILLO ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Gemeinsamen Ausschuss

Der gemeinsame Vorsitz

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