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Document 52021PC0574

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Politikprogramm für 2030 „Weg in die digitale Dekade“

COM/2021/574 final

Brüssel, den 15.9.2021

COM(2021) 574 final

2021/0293(COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über das Politikprogramm für 2030 „Weg in die digitale Dekade“

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2021) 247 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 9. März 2021 nahm die Kommission ihre Mitteilung „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“ (im Folgenden „Mitteilung über den digitalen Kompass“) 1 an. Darin präsentierte sie eine Zielvorstellung sowie Zielvorgaben und Wege für einen erfolgreichen digitalen Wandel der Europäischen Union bis 2030. Dieser Wandel ist auch entscheidend für den Übergang zu einer klimaneutralen, kreislauforientierten und resilienten Wirtschaft. Ziel der EU ist es, digital souverän zu sein in einer offenen, vernetzten Welt. Außerdem will die EU eine Digitalpolitik betreiben, die Menschen und Unternehmen in ihrer Handlungskompetenz stärkt, damit sie die Chancen einer auf den Menschen ausgerichteten, nachhaltigen und florierenden digitalen Zukunft voll nutzen können. Dazu gehört auch die Beseitigung von Schwachstellen und Abhängigkeiten sowie die Beschleunigung von Investitionen. Die Mitteilung stellte die Antwort auf die Forderung des Europäischen Rates nach einem „digitalen Kompass“ dar und baute auf der Digitalstrategie der Kommission vom Februar 2020 2 auf. Darin wurde vorgeschlagen, sich auf eine Reihe von Digitalgrundsätzen zu verständigen, rasch wichtige Mehrländerprojekte auf den Weg zu bringen und einen Legislativvorschlag auszuarbeiten, der eine solide Governance mithilfe eines Überwachungs- und Kooperationsmechanismus mit den Mitgliedstaaten vorsieht, um so das weitere Vorankommen zu gewährleisten – das Politikprogramm „Weg in die digitale Dekade“ (im Folgenden „Politikprogramm“).

In seinen Schlussfolgerungen vom 25. März 2021 betonte der Europäische Rat die große Bedeutung des digitalen Wandels für die wirtschaftliche Erholung, den Wohlstand, die Sicherheit und die Wettbewerbsfähigkeit der Union sowie für das Wohlergehen unserer Gesellschaften. Er hob hervor, dass die Europäische Union selbstbestimmt und offen ihre digitale Souveränität steigern muss, indem sie auf ihren Stärken aufbaut und ihre Schwächen verringert sowie intelligente und selektive Maßnahmen ergreift, um offene Märkte und globale Zusammenarbeit zu wahren. Zudem bezeichnete er die Mitteilung der Kommission „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“ als eine Weichenstellung für die digitale Entwicklung Europas im nächsten Jahrzehnt. Er forderte eine rasche Überprüfung im Hinblick auf die Ausarbeitung des geplanten Politikprogramms „Weg in die digitale Dekade“. Außerdem ersuchte er die Kommission, das politische Instrumentarium der Europäischen Union für den digitalen Umbau sowohl auf Ebene der Europäischen Union als auch auf nationaler Ebene zu erweitern und alle für die Politik in den Bereichen Industrie, Handel und Wettbewerb, Qualifikationen und Bildung, Forschung und Innovation verfügbaren Instrumente sowie langfristige Finanzierungsinstrumente zu nutzen, um den digitalen Umbau zu erleichtern.

In der Mitteilung über den digitalen Kompass wurde ferner angekündigt, dass die Kommission eine interinstitutionelle feierliche Erklärung der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates mit einer Reihe von Digitalgrundsätzen und digitalen Rechten vorschlagen würde. Der Vorschlag wird auf den Erfahrungen mit der europäischen Säule sozialer Rechte und auf den jüngsten Initiativen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich aufbauen, insbesondere auf der vom portugiesischen Ratsvorsitz initiierten „Erklärung von Lissabon – Digitale Demokratie mit einem Zweck“.

Der „Weg in die digitale Dekade“ soll dafür sorgen, dass die Europäische Union ihre Ziele und Vorgaben für einen digitalen Wandel unserer Gesellschaft und Wirtschaft im Einklang mit den Werten der EU erreicht, er soll Europas Führungsrolle im digitalen Bereich festigen und eine auf den Menschen ausgerichtete, inklusive und nachhaltige Digitalpolitik fördern, die die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen in ihrer Handlungskompetenz stärkt. Ziel ist es, den digitalen Wandel in der EU im Einklang mit dieser Zielvorstellung herbeizuführen und hierfür einen klaren, wohl strukturierten und kooperativen Prozess zu schaffen.

Dazu werden im „Weg in die digitale Dekade“ die konkreten Digitalziele dargelegt, wie sie in der Mitteilung über den digitalen Kompass abgesteckt wurden und von der Union insgesamt voraussichtlich bis Ende des Jahrzehnts erreicht werden sollen. Sodann wird eine neue Art der Governance mit den Mitgliedstaaten in Form eines Mechanismus der jährlichen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union und den Mitgliedstaaten festgelegt, damit die Union ihre Ziele gemeinsam erreicht. Die Digitalziele für 2030 beruhen auf vier Kernpunkten: digitale Kompetenzen, digitale Infrastrukturen, Digitalisierung der Unternehmen und Digitalisierung der öffentlichen Dienste.

In der Welt von morgen werden grundlegende und fortgeschrittene digitale Kompetenzen entscheidend sein, wenn es darum geht, unsere kollektive Resilienz als Gesellschaft zu stärken, denn nur digital befähigte und kompetente Bürgerinnen und Bürger und digital hoch qualifizierte Fachkräfte können ihr Schicksal selbst in die Hand nehmen und mit Zuversicht und Selbstbewusstsein auf ihre Mittel, Werte und Entscheidungen blicken. Nach dem Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte und dem Aktionsplan für digitale Bildung 3 soll natürlich die gesamte Bevölkerung der Europäischen Union grundlegende digitale Kompetenzen erwerben, doch wird mit dem „Weg in die digitale Dekade“ zunächst das Ziel verfolgt, dass 80 % der 16- bis 74-Jährigen bis 2030 mindestens über grundlegende digitale Kompetenzen verfügen sollen. Darüber hinaus sollte die digitale Aus- und Weiterbildung den Arbeitskräften helfen, besondere digitale Fachkompetenzen zu erwerben, damit sie hochwertige Arbeitsplätze finden und attraktive Berufslaufbahnen einschlagen können. Zudem wird es entscheidend darauf ankommen, dass der erhebliche Kompetenzmangel auf dem Gebiet der Cybersicherheit unter den Arbeitskräften in der EU beseitigt wird, denn dies ist ein wichtiger Aspekt des Schutzes der EU vor Cyberbedrohungen. Deshalb muss die Union – zusätzlich zu dem im Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte gesetzten Ziel für grundlegende digitale Kompetenzen – bestrebt sein, die Zielmarke von 20 Mio. beschäftigten IKT-Fachkräften in der EU zu erreichen, und dies in einem besser ausgeglichenen Verhältnis zwischen Frauen und Männern.

Neben den notwendigen und unverzichtbaren digitalen Kompetenzen sind nachhaltige digitale Infrastrukturen für Konnektivität, Mikroelektronik und die Fähigkeit zur Verarbeitung riesiger Datenmengen weitere wesentliche Voraussetzungen dafür, dass Europa die Vorteile der Digitalisierung nutzen, weitere technologische Entwicklungen vollziehen und eine digitale Führungsrolle übernehmen kann. Eine hervorragende und sichere Konnektivität für alle und überall in Europa, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten 4 , wird es allen europäischen Bürgerinnen und Bürgern und allen europäischen Unternehmen ermöglichen, die Chancen der digitalen Dekade voll auszuschöpfen. Der gesellschaftliche Bedarf an Download- und Upload-Bandbreiten nimmt ständig zu. Bis 2030 sollten Netze mit Gigabit-Geschwindigkeiten für alle, die solche Kapazitäten benötigen oder wünschen, zu erschwinglichen Bedingungen zur Verfügung stehen und 5G-Netze in allen besiedelten Gebieten bestehen. Ebenso stehen Mikroprozessoren am Anfang der meisten wichtigen strategischen Wertschöpfungsketten, z. B. für vernetzte Fahrzeuge, Telefone, das Internet der Dinge, Hochleistungsrechnen, Edge-Computing und künstliche Intelligenz. Deshalb sollte die Produktion hochmoderner und nachhaltiger Halbleiter in Europa, einschließlich Prozessoren, bis 2030 wertmäßig mindestens 20 % der Weltproduktion ausmachen (das bedeutet Fertigungskapazitäten unterhalb einer Knotengröße von 5 nm (Ziel: 2 nm) und zehnmal energieeffizientere Prozessoren als heute). Zusätzlich sollten 10 000 klimaneutrale, hochsichere Randknoten 5 bis 2030 in der EU eingerichtet und so verteilt werden, dass der Zugang zu Datendiensten mit geringer Latenzzeit unabhängig vom Standort der Unternehmen gewährleistet ist.

Über diese Voraussetzungen hinaus werden alle genannten Technologien das Herzstück neuer Produkte, neuer Fertigungsprozesse und neuer Geschäftsmodelle auf der Grundlage einer fairen gemeinsamen Datennutzung 6 in der Datenwirtschaft bilden. In diesem Zusammenhang darf kein Unternehmen zurückgelassen werden. Der Umbau der Unternehmen wird davon abhängen, ob und wie sie in der Lage sind, schnell und in allen Bereichen neue Digitaltechnik einzuführen, auch in den Ökosystemen der Industrie und der Dienstleistungsbranchen, die derzeit im Rückstand sind. Dies ist besonders wichtig für die kleinen Unternehmen, die das Rückgrat der europäischen Wirtschaft bilden. Deshalb sollten bis 2030 mindestens 75 % der europäischen Unternehmen Cloud-Computing-Dienste, Massendatenverarbeitung (Big Data) und künstliche Intelligenz verwenden, und mehr als 90 % der europäischen KMU sollten bis dahin zumindest eine grundlegende digitale Intensität erreicht haben. Ein besonderes Augenmerk sollte auf hochmodernen und bahnbrechenden Innovationen liegen, die darauf abzielen, die Zahl der Einhörner in Europa bis 2030 zu verdoppeln, indem die Zahl der laufenden innovativen Scale-ups gesteigert und ihr Zugang zu Finanzmitteln verbessert wird.

Und nicht zuletzt müssen bis 2030 auch das demokratische Leben und öffentliche Dienstleistungen online für alle Menschen uneingeschränkt zugänglich sein und alle müssen von einer hochwertigen digitalen Umgebung profitieren, die leicht zu benutzende, effiziente und personalisierte Dienste und Instrumente mit hohen Sicherheits- und Datenschutzstandards bietet. Das Konzept „Behörden als Plattform“ (Government as a Plattform) gilt als die neue Art und Weise, wie digitale öffentliche Dienste aufgebaut werden 7 . So soll erreicht werden, dass bis 2030 die Gesamtheit wichtiger öffentlicher Dienste für die europäischen Bürger und Unternehmen online zur Verfügung steht, dass alle europäischen Bürgerinnen und Bürger Zugang zu ihren medizinischen Daten (elektronischen Patientenakten) haben und dass 80 % der Bürgerinnen und Bürger eine eID-Lösung nutzen 8 .

Um diese Zielvorgaben zu erfüllen, müssen alle Mitgliedstaaten und die Union gemeinsam große Anstrengungen unternehmen und erforderlichenfalls auch gemeinsame Investitionen tätigen. Dies kann nur auf harmonische, inklusive und nachhaltige Weise geschehen, und zwar durch eine zweckmäßig koordinierte Konvergenz auf Unionsebene. Dies ist das Ziel des neuartigen Governance-Systems, das mit dem „Weg zum digitalen Jahrzehnt“ geschaffen werden soll.

Es beinhaltet die Beobachtung des digitalen Fortschritts und die Berichterstattung darüber in Form eines jährlichen Berichts über den Stand der digitalen Dekade, der dem Parlament und dem Rat übermittelt wird. Bei dieser Gelegenheit würde die Kommission dem Rat und dem Parlament auch ihre strategische Bewertung des digitalen Wandels der EU darlegen und den Mitgliedstaaten empfohlene Aktionen und Maßnahmen nennen oder gemeinsame Verpflichtungen der Kommission und der Mitgliedstaaten erörtern.

Um die europäische Zielvorstellung für die digitale Dekade zu verwirklichen, sind digitale Kapazitäten in den vier Kernbereichen des digitalen Kompasses erforderlich, die nur aufgebaut werden können, wenn die Mitgliedstaaten und die EU ihre Ressourcen bündeln. Investitionen in hinreichend große Mehrländerprojekte und das Erreichen einer kritischen Masse sind von entscheidender Bedeutung, damit die Industrie bei Innovationen führend und weltweit wettbewerbsfähig werden kann und damit die Union ihre digitale Souveränität stärken kann. Die Herausforderung besteht dabei jedoch darin, die Koordinierung zu erleichtern und effiziente und zügige Prozesse zu ermöglichen, „unter anderem mit Hilfe geeigneter Instrumente zur Unterstützung von Mehrländerprojekten“, wie vom Europäischen Rat gefordert, um Anreize für die Mitgliedstaaten zu schaffen, damit sie ihre Stärken bündeln. Obwohl es schon eine Reihe von Instrumenten gibt, besteht dennoch eine Lücke im Instrumentarium der EU bei der Kombination von Finanzmitteln aus den Mitgliedstaaten, dem EU-Haushalt und privaten Investitionen für den Aufbau und Betrieb von Infrastrukturen und Diensten von gemeinsamem Interesse außerhalb des Forschungsbereichs.

Deshalb zielt der „Weg in die digitale Dekade“ darauf ab, die Einführung und Durchführung von Mehrländerprojekten zu unterstützen und zu koordinieren. Er schafft eine rechtliche Struktur, die eine rasche und flexible Einrichtung und Durchführung von Projekten ermöglicht, die von mehreren Mitgliedstaaten, der Kommission, der EIB-Gruppe, öffentlichen und privaten Investoren und anderen privaten Beteiligten kofinanziert werden und insbesondere der länderübergreifenden Einführung großer digitaler Infrastrukturen und/oder Dienste dienen, wobei die Projekte weiterhin allen interessierten Mitgliedstaaten und sonstigen Parteien zur Beteiligung offenstehen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Das vorliegende Politikprogramm „Weg in die digitale Dekade“ soll die in der Mitteilung über den digitalen Kompass vorgesehenen Zielvorstellungen, Zielvorgaben und Maßnahmen ergänzen, erfüllen und umsetzen und dient der Konsolidierung bzw. Umsetzung der in der Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas von 2019 9 festgelegten Maßnahmen. Dieser Vorschlag steht auch im Einklang mit der Mitteilung der Kommission zur Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020 10 , in der Bereiche mit strategischen Abhängigkeiten aufgezeigt werden, aus denen Schwachstellen wie Versorgungsengpässe oder Cybersicherheitsrisiken erwachsen könnten. Außerdem steht dieser Vorschlag im Einklang mit den Zielen der Beobachtungsstelle für kritische Technologien, die dazu beitragen soll, gegenwärtig bestehende und mögliche künftige digitale strategische Abhängigkeiten der Union zu ermitteln und zur Stärkung ihrer digitalen Souveränität beizutragen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Beschluss beruht auch auf bereits vorliegenden Legislativvorschlägen (z. B. für das Daten-Governance-Gesetz 11 , das Gesetz über digitale Dienste 12 und das Gesetz über digitale Märkte 13 sowie denen der Cybersicherheitsstrategie 14 ) und bestehenden Haushaltsinstrumenten der Union (z. B. den Kohäsionsprogrammen, dem Instrument für technische Unterstützung und den Programmen Digitales Europa 15 , Horizont Europa 16 und InvestEU 17 ) sowie auf der in der Aufbau- und Resilienzfazilität 18 vorgesehenen Mindestquote von 20 % für den digitalen Wandel. Ferner steht dieser Vorschlag im Einklang mit der EU-Strategie für die Sicherheitsunion 19 , der EU-Kompetenzagenda und dem Aktionsplan für digitale Bildung 20 und baut auf der strategischen Vorausschau 2021 21 auf, die den weltweiten Führungsanspruch der EU auf dem Weg bis 2050 untermauert.

Dieser Vorschlag steht auch im Einklang mit den von der Kommission im Rahmen des Grünen Deals 22 vorgelegten Initiativen.

Während das Politikprogramm „Weg in die digitale Dekade“ nur die EU-Mitgliedstaaten betrifft, läuft die Zusammenarbeit mit Drittländern – wie in der Mitteilung über den digitalen Kompass dargelegt – parallel dazu weiter. So wird insbesondere die Zusammenarbeit mit den Nachbarschafts- und Erweiterungspartnern der EU auch die einschlägigen Aspekte des Politikprogramms „Weg in die digitale Dekade“ betreffen, dessen Rückmeldungen wiederum berücksichtigt werden, um gegebenenfalls den Weg für eine vollständige Integration zu ebnen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Beschlusses ist Artikel 173 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Nach Artikel 173 Absatz 3 AEUV können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen beschließen, um dafür zu sorgen, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union gewährleistet sind. Diese Rechtsgrundlage ist geeignet, weil dieser Beschluss darauf abzielt, den digitalen Wandel der EU-Industrie zu beschleunigen, die digitale Souveränität zu stärken, die industriellen Kapazitäten zu steigern, die Entwicklung innovativer Start-ups und kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu erleichtern und neue Investitionen in Innovation, Forschung und technologische Entwicklung zu fördern.

In diesem Zusammenhang ist es besonders wichtig, dass die Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität Reformen und Investitionen in digitale Technologien, Infrastrukturen, Kompetenzen und Prozesse vorsieht, um die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der Union zu verbessern und durch eine Diversifizierung der wichtigsten Lieferketten dazu beizutragen, dass die Union widerstandsfähiger, innovativer und unabhängiger wird. Insbesondere sollten mit den Reformen und Investitionen die Digitalisierung von Dienstleistungen und die Entwicklung von Digital- und Dateninfrastrukturen, Clustern, Zentren für digitale Innovation und offenen digitalen Lösungen gefördert werden. Der digitale Wandel sollte auch Anreize für die Digitalisierung der KMU schaffen. Bei Investitionen in digitale Technik sollten die Grundsätze der Interoperabilität, der Energieeffizienz und des Schutzes personenbezogener Daten eingehalten, die Beteiligung von KMU und Start-up-Unternehmen ermöglicht und die Nutzung quelloffener Lösungen gefördert werden.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Initiative fällt in einen Bereich der geteilten Zuständigkeit, in dem einschlägige grenzübergreifende und transnationale Probleme angegangen werden sollten.

Der digitale Wandel betrifft alle Politikbereiche und erfordert – auch über Grenzen hinweg – ein gemeinsames Handeln einer Vielzahl von Beteiligten sowie die Einbeziehung der Mitgliedstaaten. Für die Bewältigung der Herausforderungen bei der Verwirklichung der Ziele und Vorgaben ist ein rasches und koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene nötig. Durch das Verfolgen gemeinsamer Grundsätze und Ziele, das Bündeln von Ressourcen, den Aufbau von Kapazitäten und deren breiten unionsweiten Einsatz kann die gesamte Wirtschaft in der EU gestärkt und die Union in die Lage versetzt werden, im weltweiten Wettbewerb erfolgreich zu bestehen und einen globalen digitalen Wandel zu gestalten, der in den europäischen Grundwerten und Grundrechten verankert ist. Wird heute versäumt, in Technologien zu investieren und diese einzuführen oder die digitalen Kompetenzen der Bürgerinnen und Bürger zu entwickeln, damit sie in der Lage sind, sich die digitale Technik in vollem Umfang zunutze zu machen, so könnte dies die Fähigkeit der EU beschränken, die drängenden Klimaprobleme und andere Herausforderungen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit zu bewältigen.

Maßnahmen auf EU-Ebene sind zweifellos das beste Mittel, um zu erreichen, dass die europäischen Akteure gemeinsame Zielvorstellungen, Ziele und Vorgaben verfolgen und gemeinsame Technologiefahrpläne aufstellen, die als Grundlage für weltweite Standards und Normen dienen können. Dies ist entscheidend, um Größen- und Verbundvorteile zu erzielen und die kritische Masse zu erreichen, die für Spitzenkapazitäten erforderlich ist, um so eine Fragmentierung der Bemühungen in der EU und suboptimale nationale Lösungen zu begrenzen (wenn nicht gar zu vermeiden).

Es wird davon ausgegangen, dass diese neuartige Form der Governance mit ihrem Berichterstattungsrahmen und einem funktionierenden Überwachungs- und Kooperationsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission weitreichende wirtschaftliche, soziale und ökologische Vorteile für die Mitgliedstaaten und die Beteiligten mit sich bringen wird. Der robuste Überwachungs- und Kooperationsmechanismus wird dazu beitragen, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam die Ziele der digitalen Dekade erreichen und koordinierte, wirksame und bezahlbare Lösungen für gemeinsame Herausforderungen finden. Eine breit angelegte Berichterstattung gewährleistet Transparenz für alle Beteiligten. Angesichts des erheblichen Investitionsbedarfs für den digitalen Wandel im nächsten Jahrzehnt ist dies unerlässlich.

Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag baut auf bestehenden Politikinitiativen und Rechtsrahmen auf und ist im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele und Vorgaben verhältnismäßig. Erstens ergänzt dieses Politikprogramm die Mitteilung über den digitalen Kompass, in der seine Ausarbeitung angekündigt worden war und die vom Europäischen Rat vorbehaltlos gebilligt wurde.

Das Programm geht auch nicht über das zur Erreichung seiner Ziele und Vorgaben erforderliche Maß hinaus, da es einen neuen Mechanismus für eine strukturierte und transparente Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission schafft, der zu vereinbarten Strategien, Maßnahmen und Aktionen führen sollte, die dann auf nationaler Ebene und auf Unionsebene umgesetzt werden sollen. Darüber hinaus sieht dieser Vorschlag vor, dass die Kommission den Mitgliedstaaten Strategien, Maßnahmen und Aktionen empfehlen kann, die auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zu ergreifen sind, insbesondere jenen Mitgliedstaaten, in denen nur unzureichende Fortschritte bei der Verwirklichung der gesetzten Ziele und Vorgaben zu verzeichnen sind oder in denen anhand des Berichts über den Stand der digitalen Dekade und des anschließenden Kooperationsprozesses Lücken festgestellt wurden. Wenn ein Mitgliedstaat keine geeigneten Anpassungen in seinem nationalen strategischen Fahrplan für die digitale Dekade unter Berücksichtigung der von der Kommission empfohlenen Strategien, Maßnahmen oder Aktionen vornimmt oder die dafür gegebene Begründung als unzureichend betrachtet wird, kann die Kommission eine Empfehlung mit einer spezifischen Analyse dazu abgeben, wie sich dieses Versäumnis auf die Verwirklichung der festgelegten allgemeinen Ziele und der Digitalziele auf Unionsebene auswirken könnte. Die Mitgliedstaaten sollten solchen Empfehlungen weitestgehend Rechnung tragen und, falls sie beschließen, einer Empfehlung oder einem wesentlichen Teil davon nicht nachzukommen, ihre Gründe dafür darlegen und diese veröffentlichen.

Wahl des Instruments

In der Mitteilung über den digitalen Kompass wird auf einen digitalen Kompass in Form eines Programms für die Digitalpolitik verwiesen, das vom Europäischen Parlament und vom Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden sollte.

Da das Politikprogramm „Weg in die digitale Dekade“ in erster Linie an die Mitgliedstaaten gerichtet ist und einen Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten schafft, ist ein Beschluss das am besten geeignete Rechtsinstrument. Ein Beschluss bewirkt die verbindliche Festlegung eines Überwachungs- und Kooperationsmechanismus unter Einbeziehung der Kommission und der Mitgliedstaaten, um die darin gesetzten vorläufigen EU-Zielvorgaben zu erreichen bzw. ihre Erreichung zu unterstützen. Ein Beschluss entfaltet eine sofortige und unmittelbare Wirkung gegenüber denjenigen, an die er gerichtet ist.

Daher wird vorgeschlagen, das Politikprogramm „Weg in die digitale Dekade“ in Form eines Beschlusses auf der Grundlage des Artikels 288 Absatz 4 AEUV anzunehmen. Ein solcher Beschluss ist in allen seinen Teilen verbindlich, bestimmt seine Adressaten und ist nur für diese verbindlich.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission forderte Interessenträger und die Bürgerinnen und Bürger auf, sich zu Zweck und Umfang des Politikprogramms zu äußern; die eingegangenen Rückmeldungen wurden in den konkreten Maßnahmen des Programms berücksichtigt. Die Kommission veröffentlichte einen Fahrplan 23 für einen vierwöchigen Rückmeldungszeitraum (24. Juni bis 22. Juli 2021). Darüber hinaus führte die Kommission eine sechswöchige gezielte öffentliche Konsultation 24 (vom 22. Juni bis zum 3. August 2021) durch, um allen interessierten Kreisen die Möglichkeit zu geben, Beiträge dazu zu leisten und um zu ermitteln, inwieweit die verschiedenen Interessenträger die Aufstellung des Politikprogramms unterstützen, bzw. um auf eine solche Unterstützung hinzuwirken. Außerdem wurde auf der Plattform Futurium 25 ein Bereich für die Interaktion mit Interessenträgern zu bestimmten Themen eingerichtet. Um eine möglichst breite Mitarbeit aller wichtigen Interessenträger – darunter Vertreter der Wirtschaft, der Gesellschaft, des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten – zu erreichen, organisierte die Kommission außerdem eine hochrangig besuchte Veranstaltung (Digitale Versammlung am 1. Juni), führte interinstitutionelle Gespräche mit den beiden gesetzgebenden Organen (Europäisches Parlament und Rat) und konsultierte den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Europäischen Ausschuss der Regionen.

Die konsultierten Interessenträger befürworten insgesamt die Initiative der Kommission und ihre Absicht, die digitalen Bestrebungen der EU praktisch in einen konkreten Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismus umzusetzen. Sie unterstützen die Kommission bei diesem nächsten Schritt zur Einrichtung eines eigenen Überwachungs- und Kooperationsmechanismus für die Organisation der Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union und den Mitgliedstaaten. Bestehende Strukturen und die heutige Überwachung und Berichterstattung sollten auf EU-Ebene vereinheitlicht und gestärkt werden; für das gemeinsame Ziel eines Europas, das für das digitale Zeitalter gerüstet ist, würde eine strukturierte Zusammenarbeit und Überwachung der Fortschritte mit entsprechender Berichterstattung auf Unionsebene daher einen erheblichen Mehrwert bedeuten.

Viele Konsultationsteilnehmer wiesen darauf hin, dass der Erfolg des digitalen Wandels eng mit den im digitalen Kompass genannten Technologien verknüpft ist. Die gewählten Kernpunkte werden als relevant, ausgewogen und hinreichend konkret betrachtet. Mit dem kommenden Politikprogramm wird ihrer Ansicht nach ein neuer Überwachungs- und Kooperationsmechanismus eingeführt, der eine enge Zusammenarbeit und eine wirksame Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ermöglicht. Dieser strategische Ansatz ist entscheidend, um für eine erfolgreiche Umsetzung multinationaler Projekte auf politischer Ebene und auf Expertenebene geeignete Verbindungen zwischen den Mitgliedstaaten zu knüpfen. Über die Zielvorgaben hinaus sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission nach Ansicht der Befragten im Zusammenhang mit bestimmten Prioritäten, die sich aus der umfassenderen Digitalagenda der EU ergeben, mehr für die Anregung und Koordinierung von Investitionen auf EU-Ebene tun. Für einen vollständigen und erfolgreichen digitalen Wandel in der gesamten EU zum Nutzen der europäischen Bürgerinnen und Bürger, der Unternehmen und der öffentlichen Verwaltungen wird ein umfassender und angepasster Rechtsrahmen benötigt. Dieser Rechtsrahmen wird die Sichtbarkeit und Sicherheit schaffen, die private wie öffentliche Akteure brauchen, um die Hebel für die Erreichung der gemeinsamen Digitalziele der EU für 2030 in Bewegung zu setzen. Viele Konsultationsteilnehmer betrachten die Unterstützung und Förderung der wechselseitigen Zusammenarbeit und des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten als vorrangige Maßnahme zur Beschleunigung des Vorankommens bei der Verwirklichung der Ziele der digitalen Dekade.

Einige Teilnehmer betonten, dass Beiträge zu höherrangigen gesellschaftlichen Zielen Vorrang haben und die Auswirkungen des digitalen Wandels auf die gesellschaftlichen Ziele regelmäßig bewertet werden sollten, weil die Qualität und die Ausrichtung des digitalen Wachstums ebenfalls wichtig sind und mittels strategischer Prioritäten und Grundsätze gewährleistet werden müssen, die zu den quantitativen Indikatoren hinzukommen. Viele betonten, dass es wichtig ist, auch die Umweltfolgen der Digitalisierung im Zuge des digitalen Wandels zu berücksichtigen und besser abzuschätzen, um diese Folgen einerseits zu verringern und gleichzeitig digitale Technik stärker zur Unterstützung des ökologischen Wandels einzusetzen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission stützte sich auf solide und umfassende Nachweise, die für das in der Mitteilung über den digitalen Kompass vorgeschlagene Vorgehen sprechen, das nun durch dieses Politikprogramm „Weg in die digitale Dekade“ konkretisiert wird.

Bezüglich der Zielvorgaben und Indikatoren beruht das Politikprogramm insbesondere auf einem verbesserten Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) , einem zusammengesetzten Index, mit dem die digitale Leistungsfähigkeit Europas beobachtet und die Entwicklung der digitalen Wettbewerbsfähigkeit der EU-Mitgliedstaaten verfolgt wird und der auch eine Analyse der nationalen Digitalpolitik einschließt. Darüber hinaus werden in wichtigen Studien DESI-Daten über die Breitbandnetzabdeckung und ‑preise, den Leistungsvergleich elektronischer Behördendienste und Umfragen unter den Unternehmen erfasst, die somit ebenfalls zur Erhebung der einschlägigen Daten beitragen. Die digitalen Resilienz-Übersichten 26 (Resilience Dashboards) bieten eine ganzheitliche Perspektive der Schwachstellen und der Kapazitäten der EU im Digitalbereich, auch im Zusammenhang mit anderen Aspekten der Resilienz (ökologisch, sozial, wirtschaftlich und geopolitisch).

Neben vielen anderen Untersuchungen, auf die in der Mitteilung verwiesen wird, enthält eine von McKinsey im September 2020 veröffentlichte Studie 27 eine aktuelle und tiefgehende Analyse der künftigen Herausforderungen, vor denen die EU bei ihrem digitalen Wandel steht, und der Maßnahmen, die nötig sind, um die sich bietenden Chancen bestmöglich zu nutzen.

Folgenabschätzung

Im Einklang mit den Leitlinien des Instrumentariums für eine bessere Rechtsetzung hielt die Kommission eine Folgenabschätzung nicht für notwendig, sondern legte stattdessen eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vor, die dem Vorschlag für den Beschluss beigefügt ist. In der Mitteilung „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“, die der Europäische Rat bereits gebilligt hat, war schon ein Überwachungs- und Kooperationsmechanismus ausführlich dargestellt worden, der nun im vorliegenden Beschlussvorschlag detailgetreu aufgegriffen worden ist. Da eine Reihe von Elementen in der Mitteilung bereits fest vorgegeben worden war (z. B. Ziele, Überwachungs- und Kooperationsmechanismus, Rahmen für die Durchführung von Mehrländerprojekten), blieb nur ein sehr eng begrenzter Spielraum bei den Politikoptionen, deren Analyse normalerweise im Mittelpunkt einer Folgenabschätzung steht.

Im Einklang mit der Mitteilung werden in dem vorgeschlagenen Beschluss gemeinsame Digitalziele aufgeführt, die auf vier Kernpunkte ausgerichtet sind, um das Bestreben der EU, bis 2030 eine erfolgreiche Digitalisierung der Union zu erreichen, in gemeinsame konkrete Ziele umzusetzen. In dem hier vorgeschlagenen Beschluss wird lediglich festgelegt, wie die Erfüllung der Zielvorgaben gemessen werden soll. Darüber hinaus stützt sich die neuartige Form der Governance mit dem Überwachungs- und Kooperationsmechanismus insbesondere auf den bereits bestehenden DESI, einen zusammengesetzten Index, der zur Beobachtung der digitalen Leistungsfähigkeit der EU dient und der verbessert wird, um den neuen Zielvorgaben Rechnung zu tragen. Der vorgeschlagene Beschluss sieht zwar einen Überwachungs- und Kooperationsmechanismus vor, der die Verfolgung der Fortschritte bei der Erfüllung der Zielvorgaben ermöglichen soll, etwaige konkrete Maßnahmen, die infolge der Überwachung vorgeschlagen werden könnten, können aber nur das Ergebnis eines iterativen und kooperativen Prozesses zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sein und daran anschließend in Form von empfohlenen Maßnahmen formuliert werden. Da die konkreten Maßnahmen zwangsläufig überhaupt erst nach der Einrichtung des Überwachungs- und Kooperationsmechanismus und insbesondere infolge des Überwachungsprozesses formuliert werden, kann die genaue Wirkung des Programms in dieser besonderen Hinsicht nicht vorab ermittelt werden.

Da Funkfrequenzen eine wesentliche Voraussetzung für Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der digitalen Dekade und insbesondere für den Aufbau sicherer, leistungsfähiger und nachhaltiger digitaler Infrastrukturen sind, sollten die Mitgliedstaaten zudem auch über ihre bereits beschlossenen und ihre künftigen Strategien und Maßnahmen bezüglich der Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von Funkfrequenzen durch bestehende Nutzer sowie potenzielle Investoren und Betreiber Bericht erstatten. Die Kommission könnte auch Orientierungen dafür geben, wie solche Strategien und Maßnahmen am besten organisiert werden könnten, um die allgemeinen Ziele und die Digitalziele dieses Beschlusses zu erreichen. Die Möglichkeit, dass die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vom 11. Dezember 2018 neue strategische Orientierungen oder Verfahren für die Frequenzpolitik vorschlägt, bleibt hiervon unberührt.

Das Politikprogramm „Weg in die digitale Dekade“ sieht auch einen Mechanismus für eine rechtliche Struktur vor, die die rasche und flexible Einrichtung und Durchführung von Mehrländerprojekten ermöglicht, und zwar insbesondere für den länderübergreifenden Aufbau großer digitaler Infrastrukturen und/oder Dienste. Dabei sollte es möglich sein, Mittel aus zentral verwalteten Unionsprogrammen mit von den Mitgliedstaaten zugesagten Mitteln zu kombinieren, unter bestimmten Voraussetzungen auch mit Beiträgen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität, wie in Teil 3 der Leitlinien der Kommission für die Mitgliedstaaten zu den Aufbau- und Resilienzplänen 28 erläutert. Die rechtliche Struktur wird Standardvereinbarungen über übliche Fragen vorsehen wie Projektmanagement, Haftung, Eigentumsrechte und Datenverwaltung sowie die Bündelung mehrerer Finanzierungsquellen, zu denen unter anderem direkt und indirekt verwaltete Unionsprogramme, Beiträge der Mitgliedstaaten und private Mittel gehören können. Dies wird eine Möglichkeit für die Durchführung von Mehrländerprojekten sein, und der Mechanismus wird für die Mitgliedstaaten freiwillig bleiben. Die genauen Einzelheiten der Finanzierung, Durchführung und Beteiligung an bestimmten Projekten sowie die konkreten Bereiche werden in diesem Politikprogramm nicht festgelegt. Diese werden erst in den kommenden Jahren bekannt sein und von der Unterstützung durch die Mitgliedstaaten abhängen.

Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, sieht der vorliegende Vorschlag keine konkreten substanziellen politischen Entscheidungen vor, sondern enthält vielmehr einen Rahmen für die Methodik und die Governance, der offen ist für künftige konkrete Maßnahmen, die auf seiner Grundlage zu ergreifen sein werden. Die Einzelheiten der Auswirkungen des vorgeschlagenen Rahmens werden von seiner weiteren Durchführung (und somit der praktischen Umsetzung) auf EU-Ebene und nationaler Ebene abhängen. Auf dieser Grundlage hat die Kommission die vorliegenden Nachweise in einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zusammengefasst, die diesem Vorschlag beigefügt ist. Insbesondere in Bezug auf Mehrländerprojekte verdeutlicht die Arbeitsunterlage, dass zum einen ein Verfahrensrahmen für die beschleunigte Umsetzung von Mehrländerprojekten erforderlich ist und zum anderen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden muss, Mehrländerprojekte mithilfe eines neuen Instruments durchzuführen, das verwendet werden kann, wenn sich keines der bestehenden Instrumente für ein bestimmtes Mehrländerprojekt eignet. Dieses neue Instrument, das Konsortium für eine europäische Digitalinfrastruktur (EDIC), beinhaltet keine tatsächliche Gründung einer neuen Unionseinrichtung und ist auch nicht auf ein bestimmtes Mehrländerprojekt ausgerichtet, sondern dient vielmehr dazu, eine Lücke im EU-Instrumentarium zu schließen, damit Finanzmittel aus den Mitgliedstaaten, EU-Haushaltsmittel und private Investitionen für den Aufbau und Betrieb von Infrastrukturen und Diensten von gemeinsamem Interesse außerhalb des Forschungsbereichs miteinander kombiniert werden können.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Insbesondere werden neue Aufgaben der Kommission im Zusammenhang mit ihrer Rolle als Beschleuniger von Mehrländerprojekten mit Mitteln ausgeführt, die andernfalls für die Ad-hoc-Unterstützung von Projekten der Mitgliedstaaten in den von den Mehrländerprojekten abgedeckten Bereichen aufgewendet worden wären. Durch eine Bündelung dieser verstreuten Ressourcen werden Effizienzgewinne ohne zusätzliche Kosten für den Unionshaushalt erzielt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Überwachung der Durchführung, Bewertung und Berichterstattung wird in der folgenden Beschreibung der einzelnen Bestimmungen ausführlicher erläutert. Im Wesentlichen wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich im Rahmen des Berichts über den Stand der digitalen Dekade über die Fortschritte auf dem „Weg in die digitale Dekade“ Bericht erstatten. Dieser Bericht löst wiederum einen Überwachungs- und Kooperationsmechanismus zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten aus, auf den in der folgenden Beschreibung der einzelnen Bestimmungen ausführlicher eingegangen wird.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Gegenstand und der Anwendungsbereich des Beschlusses werden in Artikel 1 festgelegt, in dem das Politikprogramm „Weg in die digitale Dekade“ aufgestellt wird, das einen diesbezüglichen Überwachungs- und Kooperationsmechanismus sowie eine entsprechende Überwachung umfasst. In Artikel 2 werden die allgemeinen Ziele des Beschlusses beschrieben, nämlich die Förderung einer auf den Menschen ausgerichteten, sicheren und offenen digitalen Umgebung, die Stärkung der kollektiven Resilienz der Mitgliedstaaten, die Gewährleistung sicherer und zugänglicher digitaler Infrastrukturen, die Förderung der Einführung und Nutzung digitaler Fähigkeiten, die Gewährleistung der Zugänglichkeit des demokratischen Lebens und der öffentlichen Online-Dienste, die Gewährleistung, dass digitale Infrastrukturen und Technologien nachhaltiger und energie- und ressourceneffizienter werden und dass alle bestehenden Maßnahmen, die für die Erreichung der Digitalziele von Bedeutung sind, berücksichtigt werden, damit sie in vollem Umfang zum digitalen Wandel beitragen.

Artikel 3 enthält Begriffsbestimmungen für einige im Beschluss verwendeten Ausdrücke.

In Artikel 4 werden die Zielvorgaben festgelegt, bei deren Erfüllung die Organe der Union und die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten sollten; diese sind auf vier „Kernpunkte“ ausgerichtet, nämlich: eine digital befähigte Bevölkerung und hoch qualifizierte digitale Fachkräfte, sichere, leistungsfähige und tragfähige digitale Infrastrukturen, digitaler Umbau der Unternehmen, Digitalisierung öffentlicher Dienste. Die vier Kernpunkte bestehen aus verschiedenen Aspekten und Teilaspekten. Die Zielvorgaben müssen von der Kommission bis Juni 2026 überprüft werden, um den technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Die Fortschritte bei der Erreichung der Digitalziele auf Unionsebene werden anhand des Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) überwacht (Artikel 5). Dazu sollen die Dimensionen und Indikatoren des DESI teilweise an die in diesem Beschluss festgelegten Zielvorgaben angeglichen werden. Die Überwachung der Verwirklichung der für 2030 gesetzten Zielvorgaben beruht auf zentralen Leistungsindikatoren, die von der Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten jährlich im DESI festgelegt werden, sowie auf Zielpfaden auf EU-Ebene, die von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ermittelt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mittels eines Durchführungsrechtsakts die Liste der zentralen Leistungsindikatoren festzulegen, die benötigt werden, um die Erfüllung jedes Digitalziels zu verfolgen, soweit dies für eine wirksame Überwachung oder zur Berücksichtigung technologischer Entwicklungen erforderlich ist. Die Überwachung könnte auch ein „Ampelsystem“ umfassen, d. h. ein Berichtssystem, in dem mit den Ampelfarben (grün, gelb und rot) dargestellt wird, ob die tatsächlichen Trends, die auf Unionsebene beobachtet werden, geeignet sind, die Zielvorgabe eines bestimmten zentralen Leistungsindikators im Vergleich zu den geplanten Entwicklungstrends zu erreichen.

Wie in Artikel 6 beschrieben, wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich anhand eines Berichts über den Stand der digitalen Dekade über die Fortschritte beim digitalen Wandel in der Union berichten. Der DESI wird in diesen Bericht aufgenommen. In dem Bericht geht es um den digitalen Wandel, insbesondere die Fortschritte bei der Verwirklichung der Zielvorstellungen für 2030 und der entsprechenden Digitalziele sowie den allgemeineren Stand der Erreichung der allgemeinen Ziele und die Einhaltung der Digitalgrundsätze, die in der [Bezeichnung der feierlichen Erklärung einfügen] verankert sind. Der Bericht enthält auch Empfehlungen für Strategien, Maßnahmen und Aktionen, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind, sowie die von der Kommission und den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen und eingegangenen gemeinsamen Verpflichtungen. Die Kommission kann in dem Bericht Empfehlungen für Strategien, Maßnahmen und Aktionen der Mitgliedstaaten in Bereichen abgeben, in denen die Fortschritte bei der Erreichung der Digitalziele als unzureichend betrachtet werden; diese sollten auch in die strategischen Fahrpläne der Mitgliedstaaten für die digitale Dekade aufgenommen werden. Solche empfohlenen Maßnahmen tragen den Ergebnissen des kooperativen Dialogs und den Bemerkungen der Mitgliedstaaten nach dem vorherigen Bericht Rechnung. Die Kommission kann insbesondere Empfehlungen zur Umsetzung bestimmter rechtlicher Maßnahmen oder staatlicher Interventionen abgeben, um zusätzliche Investitionen in digitale Technologien und Kapazitäten zu fördern, auch durch die Entwicklung von Mehrländerprojekten.

Artikel 7 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens fünf Monate vor der Vorlage des Berichts über den Stand der digitalen Dekade ihre strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade (im Folgenden „nationale strategische Fahrpläne für die digitale Dekade“) übermitteln sollen. Die Mitgliedstaaten sollen in ihren Fahrplänen Folgendes darlegen: die wichtigsten bestehenden und geplanten Strategien, Maßnahmen und Aktionen zur Verwirklichung der Ziele und Vorgaben der Digitalen Dekade, nationale Zielpfade auf der Grundlage von Orientierungen, die von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gegeben werden, einen Zeitplan für die Umsetzung der geplanten Strategien, Maßnahmen und Aktionen, mit einer Abschätzung, wann sich diese Strategien und Maßnahmen voraussichtlich auf die Erfüllung der Zielvorgaben auswirken werden, einen allgemeinen Überblick über die Investitionen, die erforderlich sind, um die in den nationalen Fahrplänen festgelegten Ziele, Vorgaben und Beiträge zu verwirklichen, und eine allgemeine Einschätzung der Herkunft dieser Investitionen. Die nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade können auch Vorschläge für Mehrländerprojekte enthalten. Falls es notwendig ist, um den Ergebnissen des jährlichen Berichts über den Stand der digitalen Dekade Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten Anpassungen ihrer nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade übermitteln, die Strategien, Maßnahmen und Aktionen umfassen, die sie zu ergreifen beabsichtigen, um Fortschritte in den von den Digitalzielen betroffenen Bereichen zu fördern. Die Kommission wird den Mitgliedstaaten Orientierungen an die Hand geben, um sie bei der Ausarbeitung ihrer nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade zu unterstützen, auch bei der Verknüpfung der auf Unionsebene und auf nationaler Ebene vorgesehenen Zielpfade und der Art und Weise, wie die Zielpfade der Union von den Mitgliedstaaten in nationale Zielpfade umgesetzt werden sollten, die ihrerseits den unterschiedlichen nationalen Ausgangspunkten, Ressourcen, komparativen Vorteilen und anderen wichtigen Faktoren Rechnung tragen.

Artikel 8 sieht eine jährliche Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vor, die sicherstellen soll, dass die Ziele und Vorgaben der digitalen Dekade durch eine Kombination aus Initiativen der Union und einschlägigen nationalen Strategien und Maßnahmen erreicht werden, wobei die grenzüberschreitende Dimension der Digitalpolitik und unionsweite Ziele, vor allem die Entwicklung des Binnenmarkts, zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden eng zusammenarbeiten, um zu ermitteln, wie Mängel in Bereichen behoben werden können, in denen die Fortschritte nicht ausreichen, um eines oder mehrere der Digitalziele zu erreichen, oder in denen der jüngste Fortschrittsbericht und sonstige vorliegende Daten auf erhebliche Lücken und Engpässe hindeuten. In diesem Zusammenhang werden die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, die von ihnen geplanten, beschlossenen oder umgesetzten Strategien und Maßnahmen vorzulegen.

Im Rahmen des kooperativen Dialogs werden die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner prüfen, wie sie die im Vorjahresbericht empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen gemeinsam und individuell umgesetzt haben. Die Bewertung erstreckt sich auch auf die Auswirkungen der Aktionen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten und/oder Einschätzungen, wann solche Auswirkungen wahrscheinlich eintreten werden. Ferner wird darin auf die Notwendigkeit eingegangen, Maßnahmen oder Aktionen zu ergreifen, mit denen bereits bestehende Maßnahmen oder Aktionen anpasst oder ergänzt werden.

Im Zuge der jährlichen Zusammenarbeit können die Kommission und ein oder mehrere Mitgliedstaaten jederzeit gemeinsame Verpflichtungen eingehen, Mehrländerprojekte einrichten und Maßnahmen und Aktionen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene vereinbaren, wobei u. a. auch die Umsetzung anderer digitalpolitischer Strategien und Initiativen zu berücksichtigen ist. Solche gemeinsamen Verpflichtungen und anderen Maßnahmen dienen dem Vorankommen bei der Verwirklichung der Ziele der digitalen Dekade entsprechend den im Bericht über den Stand der digitalen Dekade genannten Zielpfaden. Die Kommission und einzelne Mitgliedstaaten können eine Zusammenkunft zwischen Kommission und Mitgliedstaaten beantragen. Eine solche Zusammenkunft findet insbesondere dann statt, wenn ein Mitgliedstaat vorschlägt, ein neues Mehrländerprojekt oder eine gemeinsame Maßnahme durchzuführen, an der sich andere Mitgliedstaaten beteiligen sollen. Die betreffenden Mitgliedstaaten oder die Kommission können auch die Einleitung eines Verfahrens der gegenseitigen Begutachtung (Peer-Review) beantragen.

Artikel 9 ermöglicht es der Kommission, gesonderte Empfehlungen abzugeben, wenn ein Mitgliedstaat seine nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade nicht entsprechend den empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen ändert und auch nicht hinreichend begründet, warum er die empfohlenen Maßnahmen nicht umsetzen will. Der betreffende Mitgliedstaat wird verpflichtet sein, einer solchen Empfehlung weitestgehend Rechnung zu tragen und zu erläutern, wie er sie umzusetzen gedenkt. Die Empfehlungen der Kommission werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Die im Bericht von der Kommission empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen und die gesonderten Empfehlungen der Kommission sollten die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters ergänzen.

Eine von der Kommission eingerichtete geeignete Struktur wird dafür sorgen, dass die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten offen, wirksam und transparent ist (Artikel 10). Diese Struktur wird auch als Forum für gegenseitige Begutachtungen der Mitgliedstaaten dienen. Überdies werden die Kommission und die Mitgliedstaaten im Interesse der Transparenz und der Beteiligung der Öffentlichkeit auch mit allen interessierten Kreisen zusammenarbeiten (auch auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, vor allem mit den für den digitalen Wandel zuständigen öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten sowie mit den Sozialpartnern, den Bürgerinnen und Bürgern und der Zivilgesellschaft) (Artikel 11).

Artikel 12 eröffnet einen Block von Bestimmungen über Mehrländerprojekte und legt die Ziele fest, die ein Mehrländerprojekt ausmachen. Auf oberster Ebene sollen diese Projekte einen Beitrag zur Erfüllung der Zielvorgaben für den digitalen Wandel der Union bis 2030 leisten. Dieses Ziel wird dann in eher operativen Anforderungen präzisiert. Artikel 12 ermächtigt die Kommission, eine Empfehlung zur Einrichtung eines Mehrländerprojekts abzugeben oder einen Mitgliedstaat zur Beteiligung an einem Mehrländerprojekt einzuladen, und schafft die Möglichkeit, ein Mehrländerprojekt als gemeinsame Verpflichtung einzurichten oder sich daran zu beteiligen. Die unverbindliche Auflistung möglicher Tätigkeitsbereiche, in denen Mehrländerprojekte eingerichtet werden könnten, ist im Anhang enthalten.

Artikel 13 enthält Vorschriften für die Auswahl und Durchführung von Mehrländerprojekten. Dieser Artikel sieht erstens vor, dass die Kommission dem Bericht über den Stand der digitalen Dekade einen Anhang beifügt, in dem sie die strategischen Grundsätze und Prioritäten für die Durchführung von Mehrländerprojekten und eine aktuelle Liste der zur Durchführung ausgewählten Projekte aufführt. Zweitens wird eine offene Liste möglicher Durchführungsinstrumente angegeben. Werden bestehende Durchführungsinstrumente gewählt, so werden die für diese Instrumente geltenden Vorschriften durch diesen Beschluss nicht geändert und müssen in vollem Umfang eingehalten werden.

Der Verfahrensrahmen zur Beschleunigung der Durchführung von Mehrländerprojekten wird in Artikel 14 festgelegt. Vorgesehen ist ein zweistufiger Koordinierungsmechanismus, der in enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten umgesetzt werden soll. Im ersten Schritt werden alle Mitgliedstaaten aufgefordert, ihr Interesse an der Durchführung bestimmter Mehrländerprojekte zu bekunden. Falls ein ausreichendes Interesse seitens der Mitgliedstaaten besteht, gibt die Kommission im zweiten Schritt Orientierungen zu dem Durchführungsmechanismus, den sie für die Durchführung eines bestimmten Projekts als am besten geeignet hält, sowie zu anderen strategischen Aspekten seiner Durchführung. Während der gesamten Projektdurchführung kann auch technische Hilfe und sonstige Unterstützung geleistet werden.

Artikel 15 sieht einen Durchführungsmechanismus in Form eines Konsortiums für eine europäische Digitalinfrastruktur (EDIC) vor. Es wird erwartet, dass ein EDIC hauptsächlich bei Mehrländerprojekten verwendet wird, die im Rahmen der bestehenden Durchführungsmechanismen nicht durchgeführt werden können. Ferner wird in diesem Artikel bestimmt, dass ein EDIC Rechtspersönlichkeit besitzt. Das bedeutet, dass das EDIC bei der Beantragung einer Finanzhilfe der Union selbst Antragsteller ist, also selbst den Antrag stellen und dazu seine Vorschläge zu einer Aufforderung oder auf Einladung der Bewilligungsstelle einreichen muss. Außer bei einer Finanzhilfevereinbarung mit mehreren Empfängern darf der Antrag nicht von einem Dritten (z. B. von einem Mitgliedstaat im Namen des EDIC) gestellt werden.

Artikel 16 sieht vor, dass ein EDIC auf Antrag der Mitgliedstaaten durch einen Beschluss der Kommission im Komitologieverfahren eingerichtet werden kann.

Die folgenden Artikel enthalten Bestimmungen, die für einen reibungslosen und flexiblen Betrieb eines EDIC erforderlich sind. Artikel 17 enthält Bestimmungen über die Mitgliedschaft, wonach Mitgliedstaaten, die finanzielle oder nichtfinanzielle Beiträge leisten, stimmberechtigte Mitglieder sind und andere Mitgliedstaaten Beobachter sein können. Artikel 18 sieht einen Governance-Mechanismus und unter eng gefassten Voraussetzungen auch ein Vetorecht der Kommission vor. Artikel 19 enthält Mindestanforderungen an die Satzung.

Schließlich enthält Artikel 20 die für ein EDIC geltenden Haftungsregeln, Artikel 21 bestimmt das anwendbare Recht und den Gerichtsstand, Artikel 22 enthält die Vorschriften für eine Auflösung und Artikel 23 die Vorschriften für die Berichterstattung und Kontrolle.

2021/0293 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über das Politikprogramm für 2030 „Weg in die digitale Dekade“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 29 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 30 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In ihrer Mitteilung „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“ vom 9. März 2021 (im Folgenden „Mitteilung über den digitalen Kompass“) 31 legte die Kommission ihre Zielvorstellung für die Stärkung der Handlungsfähigkeit der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen durch den digitalen Wandel bis zum Jahr 2030 dar. Der Weg der Union für den digitalen Wandel der Wirtschaft und Gesellschaft sollte digitale Souveränität, Inklusion, Gleichheit, Nachhaltigkeit, Resilienz, Sicherheit, Verbesserung der Lebensqualität, Achtung der Rechte und Bestrebungen der Bürger beinhalten und zu einer dynamischen, ressourceneffizienten und gerechten Wirtschaft und Gesellschaft in der Union beitragen.

(2)In seiner Erklärung vom 25. März 2021 bezeichnete der Europäische Rat die Mitteilung über den digitalen Kompass als eine Weichenstellung für die digitale Entwicklung Europas im nächsten Jahrzehnt und bestätigte die darin formulierte Zielvorstellung, einschließlich der Idee eines Politikprogramms mit einer soliden Governance-Struktur und einem Rahmen zur Erleichterung der Durchführung von Mehrländerprojekten, die für Europas digitalen Wandel in kritischen Bereichen erforderlich sind. Ferner ersuchte er die Kommission, das politische Instrumentarium der Europäischen Union für den digitalen Umbau sowohl auf Ebene der Europäischen Union als auch auf nationaler Ebene zu erweitern und alle für die Politik in den Bereichen Industrie, Handel und Wettbewerb, Qualifikationen und Bildung, Forschung und Innovation verfügbaren Instrumente sowie langfristige Finanzierungsinstrumente zu nutzen, um den digitalen Umbau zu erleichtern.

(3)Wie in der Mitteilung der Kommission zur Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020 32 dargelegt, muss die Europäische Union Systeme kritischer Technologien sowie strategische Sektoren ermitteln, strategische Schwächen und mit hohen Risiken behaftete Abhängigkeiten angehen, die zu Versorgungsengpässen oder Cybersicherheitsrisiken führen könnten, und den digitalen Wandel vorantreiben. Dies verdeutlicht, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten ihre Kräfte bündeln und dass die Bemühungen der Industrie zur Bewältigung solcher Abhängigkeiten und zur Entwicklung des Bedarfs an strategischen Kapazitäten unterstützt werden. Dies entspricht auch der Analyse der Strategischen Vorausschau 2021 33 . Im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität und der Ausarbeitung nationaler Aufbau- und Resilienzpläne hielt die Kommission die Mitgliedstaaten dazu an, ihre Bemühungen in Bezug auf Mehrländerprojekte im digitalen Bereich zu koordinieren. Diese Erfahrungen haben gezeigt, dass die Kommission die Koordinierungsbestrebungen der Mitgliedstaaten unterstützen muss und dass die Union über Durchführungsmechanismen verfügen muss, die gemeinsame Investitionen erleichtern, damit Mehrländer verwirklicht werden können. In Verbindung mit anderen Initiativen der Kommission wie der Beobachtungsstelle für kritische Technologien 34 sollte eine Governance-Struktur zur Umsetzung der Mitteilung über den digitalen Kompass geschaffen werden, die dazu beitragen sollte, derzeitige und mögliche künftige strategische Abhängigkeiten der Union im digitalen Bereich zu ermitteln und zur Stärkung ihrer digitalen Souveränität beizutragen.

(4)In der Mitteilung der Kommission über den europäischen Grünen Deal 35 wurde betont, dass Europa das Potenzial des digitalen Wandels, der ein wesentlicher Faktor für die Verwirklichung der Ziele des Grünen Deals ist, unbedingt ausschöpfen sollte. Die Union sollte den notwendigen digitalen Wandel unterstützen und darin investieren, denn digitale Technik ist eine entscheidende Voraussetzung für die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele des Grünen Deals in vielen verschiedenen Sektoren. Digitale Technologien wie künstliche Intelligenz, 5G, Cloud- und Edge-Computing und das Internet der Dinge können die Wirkung der Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels und zum Umweltschutz beschleunigen und optimieren. Durch die Digitalisierung erschließen sich auch neue Möglichkeiten für die Fernüberwachung der Luft- und Wasserverschmutzung oder für die Überwachung und Optimierung der Nutzung von Energie und natürlichen Ressourcen. Europa braucht einen Digitalsektor, in dem Nachhaltigkeit im Mittelpunkt steht und der gewährleistet, dass digitale Infrastrukturen und Technologien nachhaltiger und energie- und ressourceneffizienter werden und zu einer nachhaltigen, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft und Gesellschaft im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal beitragen.

(5)Die in der Mitteilung über den digitalen Kompass vorgesehenen Maßnahmen sollten umgesetzt werden, um die in der Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas festgelegten Maßnahmen zu intensivieren, und sollten auf bestehenden Unionsinstrumenten (wie den Kohäsionsprogrammen, dem Instrument für technische Unterstützung, der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 , Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 und der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 ) und auf den gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 für den digitalen Wandel zugewiesenen Mitteln aufbauen. Mit diesem Beschluss sollte daher ein Politikprogramm „Weg in die digitale Dekade“ aufgestellt werden, um einen erfolgreichen digitalen Wandel der Wirtschaft und Gesellschaft in der Union herbeizuführen, zu beschleunigen und zu gestalten.

(6)Um dem Zielpfad der Union im Hinblick auf das Tempo des digitalen Wandels folgen zu können, sollten Digitalziele festgelegt werden. Diese Zielvorgaben sollten mit konkreten Bereichen verknüpft werden, in denen gemeinsam Fortschritte in der Union erzielt werden sollten. Die Digitalziele entsprechen den vier Kernpunkten, die in der Mitteilung über den digitalen Kompass als wesentliche Bereiche für den digitalen Wandel der Union benannt wurden: digitale Kompetenzen, digitale Infrastrukturen, Digitalisierung der Unternehmen und Digitalisierung der öffentlichen Dienste.

(7)Wenn es darum geht, die kollektive Resilienz der Gesellschaft in der Union zu stärken, kommt es ganz entscheidend auf grundlegende und fortgeschrittene digitale Kompetenzen an. Digital befähigte und kompetente Bürgerinnen und Bürger werden in der Lage sein, sich die Chancen der digitalen Dekade zunutze zu machen. Darüber hinaus sollte die digitale Aus- und Weiterbildung den Arbeitskräften helfen, besondere digitale Kompetenzen zu erwerben, damit sehr viel mehr von ihnen als heute – in einem besser ausgeglichenen Verhältnis zwischen Frauen und Männern – hochwertige Arbeitsplätze finden und attraktive Berufslaufbahnen einschlagen können. Nachhaltige digitale Infrastrukturen für Konnektivität, Mikroelektronik und die Fähigkeit zur Verarbeitung riesiger Datenmengen sind überdies eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Europa die Vorteile der Digitalisierung nutzen, weitere technologische Entwicklungen vollziehen und eine digitale Führungsrolle übernehmen kann. Hierfür wird eine hervorragende und sichere Konnektivität für alle und überall in Europa benötigt, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten 40 . Der gesellschaftliche Bedarf an Upload- und Download-Bandbreiten nimmt ständig zu. Bis 2030 sollten Netze mit Gigabit-Geschwindigkeiten für alle, die solche Kapazitäten benötigen oder wünschen, zu erschwinglichen Bedingungen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus ist mit einer noch höheren Nachfrage nach Mikroprozessoren zu rechnen, die bereits heute am Anfang der meisten wichtigen strategischen – und vor allem der innovativsten – Wertschöpfungsketten stehen. Klimaneutrale, hochsichere Randknoten, die den Zugang zu Datendiensten mit geringer Latenzzeit unabhängig vom Standort der Unternehmen garantieren, sowie Quantenkapazitäten dürften ebenfalls zu einer entscheidenden Voraussetzung werden.

(8)Über diese Voraussetzungen hinaus werden alle oben genannten Technologien das Herzstück neuer Produkte, neuer Fertigungsprozesse und neuer Geschäftsmodelle auf der Grundlage einer fairen gemeinsamen Datennutzung in der Datenwirtschaft bilden. Der Umbau der Unternehmen wird davon abhängen, ob und wie sie in der Lage sind, schnell und in allen Bereichen neue Digitaltechnik einzuführen, auch in den Ökosystemen der Industrie und der Dienstleistungsbranchen, die derzeit im Rückstand sind.

(9)Das demokratische Leben und öffentliche Dienste werden ebenfalls entscheidend von digitaler Technik abhängen und sollten deshalb für alle uneingeschränkt zugänglich sein – als hochwertige digitale Umgebung, die leicht zu benutzende, effiziente und personalisierte Dienste und Instrumente mit hohen Sicherheits- und Datenschutzstandards bietet.

(10)Die Kommission sollte diese Digitalziele bis Juni 2026 überprüfen, um zu bewerten, ob sie noch den ehrgeizigen Anforderungen des digitalen Wandels gerecht werden, und sie dementsprechend aktualisieren oder nötigenfalls zusätzliche Digitalziele einführen.

(11)Für einen harmonischen, inklusiven und stetigen Fortschritt auf dem Weg zum digitalen Wandel und zur Verwirklichung der Digitalziele in der Union brauchen wir eine umfassende, robuste, zuverlässige, flexible und transparente Form der Governance, die auf einer engen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und den Mitgliedstaaten beruht. Ein geeigneter Mechanismus sollte ein koordiniertes Vorgehen zur Erreichung der Konvergenz sowie die Kohärenz und Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene gewährleisten. Deshalb ist es erforderlich, Bestimmungen über einen Überwachungs- und Kooperationsmechanismus zur Umsetzung der Mitteilung über den digitalen Kompass festzulegen.

(12)Dieser Mechanismus sollte ein erweitertes Überwachungssystem umfassen, damit Lücken in den strategischen digitalen Kapazitäten der Union erkannt werden können. Ferner sollte er einen Berichterstattungsmechanismus enthalten, der u. a. die Fortschritte bei der Verwirklichung der Zielvorstellungen für 2030 und der Erfüllung der entsprechenden Digitalziele sowie den allgemeineren Stand der Erreichung der in diesem Beschluss festgelegten Ziele erfasst. Er soll einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bilden, um Lösungen zur Beseitigung von Schwachstellen zu ermitteln und gezielte Maßnahmen für eine wirksame Abhilfe vorzuschlagen.

(13)Der Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) 41 sollte zum Bestandteil des Berichts über den Stand der digitalen Dekade werden und zur Überwachung der Fortschritte bei der Erfüllung der Digitalziele herangezogen werden. Diese Überwachung sollte eine Analyse der Indikatoren enthalten, mit denen die Fortschritte der Mitgliedstaaten sowie nationale Strategien und Initiativen zur Erreichung der Ziele dieses Beschlusses und der Zielvorgaben erfasst werden; ferner sollte sie horizontale und thematische Analysen zur Verfolgung des digitalen Wandels der europäischen Volkswirtschaften und eine Rangfolge der dabei erzielten Fortschritte der Mitgliedstaaten umfassen. Insbesondere sollten die Dimensionen und Indikatoren des DESI an die in diesem Beschluss festgelegten Digitalziele angeglichen werden. Für jedes Digitalziel sollten in von der Kommission zu erlassen Durchführungsrechtsakten zentrale Leistungsindikatoren (KPI) festgelegt werden. Die KPI sollten aktualisiert werden, wenn dies zur fortlaufenden wirksamen Überwachung und zur Berücksichtigung technologischer Entwicklungen erforderlich ist. Die Datenerfassung in den Mitgliedstaaten sollte verbessert werden, damit sie den genauen Stand der Fortschritte bei der Erfüllung der Digitalziele sowie Informationen über die einschlägigen Strategien, Programme und Initiativen auf nationaler Ebene darstellt. Ausgehend von den Überprüfungen sollte die Kommission erforderlichenfalls in Absprache mit den Mitgliedstaaten einen Fahrplan aufstellen, in dem sie den künftigen Datenerhebungsbedarf darlegt. Bei der Festlegung des DESI sollte sich die Kommission weitgehend auf amtliche Statistiken stützen, die in verschiedenen Erhebungen der Union zur Informationsgesellschaft 42 zusammengetragen werden. Um Daten für diejenigen relevanten Indikatoren zu erheben, die nicht in den Erhebungen der Union gemessen werden, sollte die Kommission besondere Studien durchführen (lassen).

(14)Um die gesetzgebenden Organe über die Fortschritte beim digitalen Wandel in der Union auf dem Laufenden zu halten, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über den Stand der digitalen Dekade vorlegen, der einen Überblick und eine Analyse des digitalen Wandels in der Union sowie eine Bewertung der Fortschritte bei der Erreichung der allgemeinen Ziele der digitalen Dekade und der Digitalziele für den Zeitraum bis 2030 enthält. Der Bericht über den Stand der digitalen Dekade – und insbesondere der DESI – sollte in das Europäische Semester einfließen und Aspekte der Aufbau- und Resilienzfazilität enthalten.

(15)Vor allem sollte die Kommission über die Fortschritte bei der Erreichung der Digitalziele berichten und dabei ausführlich auf den Grad der Fortschritte der Union gegenüber den zu jedem Digitalziel vorgesehenen Zielpfaden, die Bewertung der zur Erfüllung der einzelnen Zielvorgaben noch erforderlichen Anstrengungen sowie etwaige Lücken bei Investitionen in digitale Kapazitäten und die Sensibilisierung für die zur Stärkung der digitalen Souveränität erforderlichen Maßnahmen eingehen. Der Bericht sollte auch eine Bewertung der Umsetzung der einschlägigen Regulierungsvorschläge sowie der Durchführung der von der Union und den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen enthalten.

(16)Auf der Grundlage dieser Analysen sollte der Bericht dann konkrete Empfehlungen für Strategien, Maßnahmen und Aktionen enthalten. Wenn die Kommission in ihrem Bericht Strategien, Maßnahmen oder Aktionen empfiehlt, sollte sie die neuesten verfügbaren Daten, die eingegangenen gemeinsamen Verpflichtungen, die von den Mitgliedstaaten festgelegten Strategien und Maßnahmen sowie die Fortschritte bei den empfohlenen Maßnahmen, die in früheren Berichten ermittelt und im Zuge der jährlichen Zusammenarbeit angegangen wurden, berücksichtigen. Darüber hinaus sollte die Kommission das unterschiedliche Potenzial der einzelnen Mitgliedstaaten, einen Beitrag zu den Digitalzielen zu leisten, sowie die bereits bestehenden und als zur Erfüllung der Zielvorgaben geeignet betrachteten Strategien, Maßnahmen und Aktionen berücksichtigen, auch wenn deren Wirkungen noch nicht eingetreten sind.

(17)Im jährlichen Bericht über den Stand der digitalen Dekade sollte auf die Umsetzung der in der [Bezeichnung der feierlichen Erklärung einfügen] gebilligten Digitalgrundsätze eingegangen werden.

(18)Damit die in diesem Beschluss festgelegten Ziele der digitalen Dekade und die Digitalziele auch erreicht werden und alle Mitgliedstaaten einen wirksamen Beitrag dazu leisten, sollte durch die Gestaltung und Umsetzung des Überwachungs- und Kooperationsmechanismus dafür gesorgt werden, dass ein Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in einem konstruktiven und inklusiven Dialog zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission stattfindet.

(19)Die Kommission sollte gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Zielpfade aufstellen, mit denen die Union die in diesem Beschluss festgelegten Digitalziele erreichen kann. Diese Zielpfade der Union sollten dann, wo immer möglich, von den Mitgliedstaaten in nationale Zielpfade umgesetzt werden. Das unterschiedliche Potenzial der Mitgliedstaaten, einen Beitrag zu den Digitalzielen zu leisten, sollte hierbei berücksichtigt werden und sich in den nationalen Zielpfaden widerspiegeln. Diese Zielpfade sollten die Bewertung der mit der Zeit erzielten Fortschritte auf Unionsebene bzw. auf nationaler Ebene erleichtern.

(20)Im Interesse einer effizienten und wirksamen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sollten die Mitgliedstaaten der Kommission nationale strategische Fahrpläne für die digitale Dekade für den Zeitraum bis 2030 (im Folgenden „nationale strategische Fahrpläne für die digitale Dekade“) übermitteln, in denen sie, soweit dies möglich und auf nationaler Ebene messbar ist, nationale Zielpfade vorschlagen, in denen alle Instrumente beschrieben werden, die als Beitrag zur Erreichung der Ziele dieses Beschlusses und der Digitalziele auf Unionsebene beschlossen, geplant oder eingeführt worden sind. Diese nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade sollten als ein entscheidendes Instrument für die Koordinierung der Politik der Mitgliedstaaten und für die Gewährleistung der Vorhersehbarkeit für die Märkte dienen. Die Mitgliedstaaten sollten – sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene – einschlägige sektorale Initiativen berücksichtigen und die Kohärenz mit ihnen sicherstellen. Im jährlichen Zyklus der Zusammenarbeit könnten die Mitgliedstaaten Anpassungen ihrer nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade vorschlagen, um dem Fortgang des digitalen Wandels auf Unionsebene und auf nationaler Ebene Rechnung zu tragen und um insbesondere die von der Kommission empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen umzusetzen.

(21)Die rechtzeitige Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Funkfrequenzen ist von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der Konnektivitätsziele des „Wegs in die digitale Dekade“. In diesem Zusammenhang brauchen Mitgliedstaaten und Frequenznutzer Vorhersehbarkeit und Gewissheit ebenso wie Flexibilität (entsprechend der Bedarfsentwicklung) bei der Planung von Meilensteinen für die Verfügbarkeit von Funkfrequenzen. Gerade im Zuge des raschen digitalen und ökologischen Umbauprozesses würden frühzeitige Informationen über die künftige Verfügbarkeit von Frequenzen und eine Einbeziehung wichtiger Interessenträger (wie Behörden, Industrie und Nutzer) in die Festlegung von Meilensteinen die Rechtssicherheit erhöhen und die Planbarkeit von Investitionen verbessern.

(22)Da Funkfrequenzen für die Erreichung der Digitalziele und insbesondere für sichere, leistungsfähige und nachhaltige digitale Infrastrukturen unverzichtbar sind, sollten die Mitgliedstaaten auch über ihre bereits beschlossenen und künftigen Strategien und Maßnahmen bezüglich der Verfügbarkeit und Nutzungsmöglichkeiten von Funkfrequenzen für bestehende Nutzer und für potenzielle Investoren und Betreiber Bericht erstatten. Unbeschadet ihrer Möglichkeit, neue strategische Orientierungen oder Mechanismen für die Frequenzpolitik gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 vorzuschlagen, könnte die Kommission diesbezüglich geeignete Leitlinien herausgeben, damit die in diesem Beschluss festgelegten allgemeinen Ziele und Digitalziele erreicht werden.

(23)Der kooperative Dialog zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sollte mit der Bewertung der nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade beginnen und sich auf die Daten und Bewertungen im Bericht über den Stand der digitalen Dekade sowie auf die Rückmeldungen der einschlägigen Interessenträger stützen.

(24)Anschließend sollte die Zusammenarbeit im Rahmen eines jährlichen Zyklus strukturiert werden. Bei der zeitlichen Planung der jährlichen Zusammenarbeit sollte berücksichtigt werden, dass es auch notwendig ist, die bisherigen Ergebnisse der Zusammenarbeit sowie die Maßnahmen, Aktionen und Anpassungen in den nationalen strategischen Fahrplänen für die digitale Dekade, die im Bericht des folgenden Jahres vorgeschlagen werden, widerzuspiegeln.

(25)Damit bei der Erfüllung der Zielvorgaben entsprechend den Zielpfaden Fortschritte erzielt werden, sollten Mitgliedstaaten, die dem Bericht zufolge unzureichende Fortschritte in einem bestimmten Bereich gemacht haben, Anpassungsmaßnahmen und aktionen vorschlagen, die sie ergreifen wollen, um in diesem kritischen Bereich voranzukommen. Überdies sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen, wie die im Vorjahresbericht empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen von den Mitgliedstaaten gemeinsam und individuell umgesetzt worden sind. Ein Mitgliedstaat kann beantragen, dass ein Verfahren der gegenseitigen Begutachtung eingeleitet wird, um so anderen Mitgliedstaaten Gelegenheit zu geben, zu Vorschlägen Stellung zu nehmen, die er in seinem nationalen strategischen Fahrplan für die digitale Dekade vorzulegen beabsichtigt, insbesondere bezüglich deren Eignung, eine bestimmte Zielvorgabe zu erfüllen. Die Kommission kann ebenfalls die Einleitung eines Verfahrens der gegenseitigen Begutachtung eines strategischen Fahrplans eines Mitgliedstaats für die digitale Dekade vorschlagen.

(26)Die Kommission und ein oder mehrere Mitgliedstaaten können gemeinsame Verpflichtungen in Bezug auf koordinierte Maßnahmen eingehen, die sie ergreifen möchten, um die Zielvorgaben zu erfüllen, Mehrländerprojekte einrichten und sonstige Maßnahmen und Aktionen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene vereinbaren, um bei der Erfüllung der Zielvorgaben entsprechend den Zielpfaden voranzukommen.

(27)Die wirksame Umsetzung der empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen sowie der nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade und deren Anpassungen sind für die Verwirklichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele von entscheidender Bedeutung. Wenn ein Mitgliedstaat diese Maßnahmen nicht wirksam umsetzt und die dafür gegebene Begründung als unzureichend betrachtet wird, kann die Kommission unbeschadet der ihr durch den Vertrag verliehenen Befugnisse eine gesonderte Empfehlung abgegeben. Eine solche Empfehlung sollte die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters berücksichtigen und diese ergänzen.

(28)Der betreffende Mitgliedstaat sollte der Empfehlung der Kommission weitestgehend Rechnung tragen und nötigenfalls seinen nationalen strategischen Fahrplan für die digitale Dekade innerhalb von drei Monaten entsprechend anpassen. Falls ein Mitgliedstaat nicht beabsichtigt, die Empfehlung umzusetzen, sollte er seine Ablehnung begründen und diese Gründe veröffentlichen.

(29)Um die Transparenz und die Beteiligung der Öffentlichkeit zu gewährleisten, sollte die Kommission alle interessierten Kreise einbeziehen. Dazu sollte die Kommission eng mit Interessenträgern, einschließlich privater und öffentlicher Akteure wie Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Bildungs- oder Gesundheitswesen, zusammenarbeiten und diese zu Maßnahmen zur Beschleunigung des digitalen Wandels auf Unionsebene anhören. Die Einbeziehung der Interessenträger wäre auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten wichtig, insbesondere wenn es um die Annahme ihrer nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade und um deren Anpassungen geht.

(30)Mehrländerprojekte, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, sollten umfangreiche Maßnahmen in Schlüsselbereichen ermöglichen, die für die Erreichung der Digitalziele notwendig sind, weil sie insbesondere Ressourcen der Union, der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls privater Quellen bündeln. Sie sollten in koordinierter Weise und in enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Deshalb sollte die Kommission eine zentrale Rolle bei der Beschleunigung der Durchführung von Mehrländerprojekten spielen, indem sie durchführungsreife Mehrländerprojekte in den im Anhang aufgeführten vorläufigen Projektkategorien ermittelt und die Mitgliedstaaten bei der Wahl des Durchführungsmechanismus, der Finanzierungsquellen und deren Kombination sowie bei anderen strategischen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Projekte und gegebenenfalls auch bei der Wahl eines Konsortiums für eine europäische Digitalinfrastruktur (EDIC) als Durchführungsmechanismus berät.

(31)Die öffentliche Unterstützung für die Mehrländerprojekte sollte vor allem dazu verwendet werden, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in verhältnismäßiger Weise auszugleichen, ohne private Finanzierungsmöglichkeiten zu duplizieren oder zu verdrängen, und sollte zudem einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen und mit dem anwendbaren Unionsrecht und den mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften vereinbar sein.

(32)Mehrländerprojekte sollten in der Lage sein, verschiedene Finanzierungsquellen der Union und der Mitgliedstaaten effizient anzuziehen und miteinander zu kombinieren. Dabei sollte insbesondere eine Kombination der Mittel aus zentral verwalteten Unionsprogrammen mit von den Mitgliedstaaten zugesagten Mitteln möglich sein, unter bestimmten Voraussetzungen auch mit Beiträgen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität, wie in Teil 3 der Leitlinien der Kommission für die Mitgliedstaaten zu den Aufbau- und Resilienzplänen 44 erläutert, sowie mit Beiträgen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds. Wann immer dies aufgrund der Art eines bestimmten Mehrländerprojekts gerechtfertigt ist, sollte das Projekt auch für Beiträge anderer Stellen als der Union und der Mitgliedstaaten offenstehen, auch für private Beiträge.

(33)Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und in ihrer Rolle als Koordinatorin von Mehrländerprojekten die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung ihrer Interessen an Mehrländerprojekten unterstützen, Orientierungen bei der Auswahl optimaler Durchführungsmechanismen geben und Unterstützung bei der Durchführung leisten, um so zu einer möglichst breiten Beteiligung beizutragen.

(34)Die Kommission sollte in der Lage sein, auf Antrag der Mitgliedstaaten und wenn sie es für angebracht hält, insbesondere falls es keinen geeigneten alternativen Durchführungsmechanismus gibt, ein Konsortium für eine europäische Digitalinfrastruktur (European Digital Infrastructure Consortium, EDIC) zur Durchführung dieses Mehrländerprojekts einzurichten.

(35)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die zentralen Leistungsindikatoren (KPI) und die Gründung des EDIC übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 45 ausgeübt werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Kapitel 1

Gegenstand, Ziele und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)Mit diesem Beschluss wird ein Politikprogramm „Weg in die digitale Dekade“ aufgestellt und ein Überwachungs- und Kooperationsmechanismus für dieses Programm festgelegt, die folgende Maßnahmen umfassen:

a)Festlegung einer klaren Richtung für den digitalen Wandel der Union und für die Verwirklichung der Digitalziele;

b)Strukturierung und Anregung der Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union und den Mitgliedstaaten;

c)Gewährleistung der Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Überwachung und Berichterstattung seitens der Union.

(2)Mit diesem Beschluss wird auch ein Rahmen für Mehrländerprojekte festgelegt.

Artikel 2

Allgemeine Ziele

Die Organe der Union und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die folgenden allgemeinen Ziele zu erreichen bzw. ihre Verwirklichung zu unterstützen:

a)Förderung einer auf den Menschen ausgerichteten, inklusiven, sicheren und offenen digitalen Umgebung, in der die Grundsätze und Werte der Union durch digitale Technik und digitale Dienste gewahrt und gestärkt werden;

b)Stärkung der kollektiven Resilienz der Mitgliedstaaten und Überwindung der digitalen Kluft, insbesondere durch die Förderung grundlegender und spezialisierter digitaler Kompetenzen für alle und durch die Förderung der Entwicklung hochleistungsfähiger digitaler Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung;

c)Sicherung der digitalen Souveränität, insbesondere durch sichere und zugängliche digitale Infrastrukturen, die große Datenmengen verarbeiten können, sodass sie weitere technologische Entwicklungen ermöglichen, die der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der Union dienen;

d)Förderung der Einführung und Nutzung digitaler Fähigkeiten, die den Zugang zu digitalen Technologien und Daten unter einfachen und fairen Bedingungen ermöglichen, um einen hohen Grad an digitaler Intensität und Innovation in den Unternehmen der Union, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, zu erreichen;

e)Gewährleistung, dass das demokratische Leben, öffentliche Dienstleistungen sowie Gesundheits- und Pflegedienste für alle, insbesondere für benachteiligte Gruppen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, online zugänglich sind und inklusive, effiziente und personalisierte Dienste und Instrumente mit hohen Sicherheits- und Datenschutzstandards bieten;

f)Gewährleistung, dass digitale Infrastrukturen und Technologien nachhaltiger und energie- und ressourceneffizienter werden und zu einer nachhaltigen, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft und Gesellschaft im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal beitragen;

g)Förderung konvergierender Bedingungen für Investitionen in den digitalen Wandel in der gesamten Union, unter anderem durch Stärkung von Synergien zwischen der Verwendung von Unionsmitteln und nationalen Mitteln, und durch die Entwicklung vorhersehbarer Regulierungskonzepte;

h)Gewährleistung, dass alle Maßnahmen und Programme, die für die Verwirklichung der Digitalziele von Bedeutung sind, in koordinierter und kohärenter Weise berücksichtigt werden, damit sie in vollem Umfang zum digitalen Wandel beitragen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.„Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI)“ ist ein jährlich erfasster Satz von Analyse- und Messindikatoren, auf dessen Grundlage die Kommission die digitale Gesamtleistung der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf verschiedene Politikaspekte überwacht, einschließlich ihrer Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele;

2.„Mehrländerprojekte“ sind groß angelegte Projekte, die die Verwirklichung der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele erleichtern, von der Union und den Mitgliedstaaten finanziert werden und die Anforderungen des Artikel 12 erfüllen;

3.„Statistiken“ sind Statistiken im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 ;

4.„gegenseitige Begutachtung“ (Peer-Review) ist ein Überprüfungsmechanismus, bei dem die Mitgliedstaaten im Rahmen der jährlichen Zusammenarbeit gemäß Artikel 8 zu bestimmten Aspekten der von einem bestimmten Mitgliedstaat vorgeschlagenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen, insbesondere zu deren Eignung, zur Erfüllung einer Zielvorgabe der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele beizutragen, Stellung nehmen können, und der dem Austausch bewährter Verfahren dienen kann;

5.„Zielpfad“ ist der bis 2030 je Digitalziel geplante Entwicklungspfad zur Erreichung der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele; er beruht – soweit verfügbar – auf historischen Daten.

Kapitel 2

Digitalziele

Artikel 4

Digitalziele

(1)Die Organe der Union und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die folgenden Digitalziele in der Union bis 2030 zu erreichen:

1.Eine digital befähigte Bevölkerung und hoch qualifizierte digitale Fachkräfte:

a)mindestens 80 % aller Personen im Alter von 16–74 Jahren verfügen über grundlegende digitale Kompetenzen;

b)mindestens 20 Mio. Fachkräfte sind im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) beschäftigt, mit einem besser ausgeglichenen Verhältnis zwischen Frauen und Männern;

2.Sichere, leistungsfähige und tragfähige digitale Infrastrukturen:

a)alle europäischen Haushalte verfügen über eine Gigabit-Netzanbindung und alle besiedelten Gebiete werden mit 5G-Netzen versorgt;

b)die Produktion hochmoderner und nachhaltiger Halbleiter in der Union macht wertmäßig mindestens 20 % der weltweiten Produktion aus;

c)mindestens 10 000 klimaneutrale, hochsichere Randknoten werden in der Union eingerichtet und so verteilt, dass der Zugang zu Datendiensten mit geringer Latenzzeit (wenige Millisekunden) unabhängig vom Standort der Unternehmen gewährleistet ist;

d)bis 2025 hat die Union ihren ersten Quantencomputer, damit die Union bis 2030 eine Spitzenposition bei den Quantenkapazitäten erreichen kann;

3.Digitaler Umbau der Unternehmen:

a)mindestens 75 % der Unternehmen in der Union haben folgende Technik eingeführt:

1.Cloud-Computing-Dienste,

2.Massendatenverarbeitung (Big Data),

3.Künstliche Intelligenz;

b)mehr als 90 % der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Union erreichen zumindest eine grundlegende digitale Intensität;

c)die Union baut ihre in der Pipeline befindlichen innovativen Scale-ups aus und verbessert deren Zugang zu Finanzmitteln, sodass sich die Zahl der Einhörner verdoppelt;

4.Digitalisierung öffentlicher Dienste:

a)100 % Online-Bereitstellung wesentlicher öffentlicher Dienste für die Bürger und Unternehmen der Union;

b)100 % der Unionsbürger haben Zugang zu ihren medizinischen Daten (elektronischen Patientenakten);

c)mindestens 80 % der Unionsbürger nutzen eine Lösung für die digitale Identifizierung (eID).

(2)Die Kommission überprüft bis 2026 die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Digitalziele. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung und legt einen Legislativvorschlag zur Überarbeitung der in Absatz 1 genannten Digitalziele vor, falls sie dies angesichts der technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen für erforderlich hält, um einen erfolgreichen digitalen Wandel der Union herbeizuführen.

Kapitel 3

Governance: Überwachungs- und Kooperationsmechanismus

Artikel 5

Überwachung der Fortschritte

(1)Die Kommission überwacht die Fortschritte der Union anhand der allgemeinen Ziele und der Digitalziele, die in den Artikeln 2 und 4 festgelegt worden sind. Dabei stützt sich die Kommission auf den Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) und legt für die Zwecke dieses Beschlusses für jedes Digitalziel die zentralen Leistungsindikatoren (KPI) in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 Absatz 2 fest.

(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig die erforderlichen Statistiken und Daten, die für die wirksame Überwachung des digitalen Wandels und des Grads der Erfüllung der in Artikel 4 genannten Digitalziele erforderlich sind. Dazu gehören auch einschlägige Informationen über die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Funkfrequenzen. Falls noch keine einschlägigen Statistiken der Mitgliedstaaten vorliegen, kann die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten auf alternative Datenerhebungsmethoden wie Studien oder eine direkte Erhebung von Daten aus den Mitgliedstaaten zurückgreifen. Die Anwendung solcher alternativen Datenerhebungsmethoden lässt die Aufgaben von Eurostat gemäß dem Beschluss 2012/504/EU der Kommission 47 unberührt.

(3)Die Kommission legt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf Unionsebene Zielpfade für die Erreichung der einzelnen Digitalziele fest, die als Grundlage für die Überwachung und die nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade dienen sollen. In Anbetracht der technischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Entwicklungen überarbeitet die Kommission erforderlichenfalls einen oder mehrere dieser Zielpfade.

(4)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig alle Informationen, die für eine wirksame Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der in der [Bezeichnung der feierlichen Erklärung einfügen] verankerten Grundsätze erforderlich sind.

Artikel 6

Bericht über den Stand der digitalen Dekade

(1)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über den Stand der digitalen Dekade. Dieser Bericht ist der ausführliche Bericht der Kommission über die Fortschritte der Union beim digitalen Wandel und enthält den Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI).

(2)Im Bericht über den Stand der digitalen Dekade nimmt die Kommission eine Bewertung der Fortschritte beim digitalen Wandel der Union anhand der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele sowie des Stands der Verwirklichung der in Artikel 2 genannten allgemeinen Ziele und der Einhaltung der in der [Bezeichnung der feierlichen Erklärung einfügen] verankerten Grundsätze vor. Die Bewertung der erzielten Fortschritte beruht insbesondere auf der Analyse und den zentralen Leistungsindikatoren im DESI im Vergleich zur Unionsebene und gegebenenfalls zu nationalen Zielpfaden sowie, falls zutreffend, auf der Einrichtung von Mehrländerprojekten und den darin gemachten Fortschritten.

(3)Im Bericht über den Stand der digitalen Dekade kann die Kommission Strategien, Maßnahmen oder Aktionen empfehlen, die von den Mitgliedstaaten in jenen Bereichen zu ergreifen sind, in denen die Fortschritte zur Erreichung der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele unzureichend waren oder in denen anhand der Ergebnisse des Berichts über den Stand der Digitalen Dekade erhebliche Lücken und Engpässe festgestellt wurden. Diese empfohlenen Strategien, Maßnahmen oder Aktionen können insbesondere Folgendes betreffen:

a)das Ambitionsniveau der Beiträge und Initiativen, die von Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden, um gemeinsam die in den Artikeln 2 und 4 genannten Ziele und Vorgaben zu erreichen;

b)Strategien, Maßnahmen und Aktionen auf der Ebene der Mitgliedstaaten sowie andere Strategien und Maßnahmen mit potenziell grenzübergreifender Bedeutung;

c)zusätzliche Strategien, Maßnahmen oder Aktionen, die im Zuge der Anpassung der nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade erforderlich sein können;

d)Wechselwirkungen und Kohärenz bestehender und geplanter Strategien, Maßnahmen und Aktionen.

(4)In dem Bericht werden die in Artikel 8 Absatz 4 genannten gemeinsamen Verpflichtungen sowie deren Umsetzung berücksichtigt.

(5)Der Bericht enthält auch Informationen über die Fortschritte in Bezug auf die in Absatz 3 genannten empfohlenen Strategien, Maßnahmen oder Aktionen und die gemäß Artikel 9 abgegebenen Empfehlungen und deren Umsetzung.

(6)In dem Bericht kann auch auf die Notwendigkeit zusätzlicher, auf Unionsebene erforderlicher Strategien, Maßnahmen oder Aktionen eingegangen werden.

Artikel 7

Nationale strategische Fahrpläne für die digitale Dekade

(1)Bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses – Datum vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade, die mit den allgemeinen Zielen und den Digitalzielen, die in diesem Beschluss festgelegt worden sind, im Einklang stehen und zu deren Erreichung auf Unionsebene beitragen sollen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission berücksichtigen einschlägige sektorale Initiativen und stellen die Kohärenz mit ihnen sicher.

(2)Die Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen strategischen Fahrplänen für die digitale Dekade Folgendes dar:

a)die wichtigsten umgesetzten, beschlossenen und geplanten Strategien, Maßnahmen und Aktionen, die zur Erreichung der in den Artikeln 2 und 4 festgelegten allgemeinen Ziele und Digitalziele beitragen;

b)nationale Zielpfade, die zur Erreichung einschlägiger Digitalziele beitragen und auf nationaler Ebene messbar sind;

c)die erwarteten Auswirkungen der umgesetzten, beschlossenen und geplanten Strategien, Maßnahmen und Aktionen auf jedes Digitalziel;

d)den Zeitplan für die Umsetzung der beschlossenen und geplanten Strategien, Maßnahmen und Aktionen sowie den geschätzten Zeitrahmen, in dem sich diese Strategien, Maßnahmen und Aktionen voraussichtlich auf die Erreichung der Digitalziele auswirken werden.

(3)Die unter Buchstabe a genannten Strategien, Maßnahmen und Aktionen beziehen sich auf die Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele dieses Beschlusses, für die zum Zeitpunkt der Übermittlung der nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade oder der Anpassung dieser Fahrpläne mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)unmittelbar geltende Unionsvorschriften oder nationale Rechtsvorschriften sind in Kraft;

b)eine oder mehrere Verpflichtungen zur Annahme von Strategien, Maßnahmen oder Aktionen sind eingegangen worden;

c)Finanzmittel sind zugewiesen worden;

d)Humanressourcen sind bereitgestellt worden;

e)von den zuständigen nationalen Behörden wurden oder werden Funkfrequenzen zugeteilt oder zugewiesen;

f)sie stellen sonstige wichtige Voraussetzungen für die Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele dar.

(4)Die Mitgliedstaaten geben einen allgemeinen Überblick über die Investitionen, die erforderlich sind, um zur Erfüllung der Ziele und Digitalziele ihrer nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade beizutragen, sowie eine allgemeine Beschreibung der Herkunft dieser Investitionen, gegebenenfalls einschließlich einer geplanten Verwendung von Mitteln aus Programmen und Instrumenten der Union. Die nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade können Vorschläge für Mehrländerprojekte enthalten.

(5)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters in ihren nationalen Fahrplänen für die digitale Dekade berücksichtigt werden. Bei Anpassungen der nationalen Fahrpläne für die digitale Dekade werden die gemäß Artikel 6 Absatz 3 empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen sowie die gemäß Artikel 9 abgegebenen Empfehlungen berücksichtigt.

(6)Die Kommission gibt den Mitgliedstaaten Orientierungen und Hilfestellung bei der Ausarbeitung ihrer nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade, auch hinsichtlich der Frage, wie auf nationaler Ebene, soweit möglich, geeignete Zielpfade festgelegt werden können, die wirksam zur Erreichung der auf Unionsebene angepeilten Zielpfade beitragen können.

Artikel 8

Jährliche Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten

(1)Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um Wege zu ermitteln, wie Mängel in jenen Bereichen behoben werden können, in denen die Fortschritte nicht ausreichen, um eines oder mehrere der in Artikel 4 genannten Digitalziele zu erreichen, oder in denen anhand der Ergebnisse des Berichts über den Stand der digitalen Dekade erhebliche Lücken und Engpässe festgestellt wurden. Bei dieser Analyse wird insbesondere den unterschiedlichen Kapazitäten der Mitgliedstaaten, zu einigen der Digitalziele beizutragen, und dem Risiko Rechnung getragen, dass Verzögerungen bei einigen dieser Zielvorgaben negative Auswirkungen auf die Erreichung anderer Digitalziele haben könnten.

(2)Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Berichts über den Stand der digitalen Dekade die vorläufigen Bemerkungen des jeweiligen Mitgliedstaats zu erörtern, insbesondere in Bezug auf die von der Kommission in ihrem Bericht über den Stand der digitalen Dekade empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen.

(3)Innerhalb von fünf Monaten nach der Veröffentlichung des Berichts über den Stand der digitalen Dekade übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die Anpassungen ihrer nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade mit den Strategien, Maßnahmen und Aktionen, die sie durchzuführen beabsichtigen, sowie gegebenenfalls mit Vorschlägen für Mehrländerprojekte, mit denen Fortschritte in den von den Digitalzielen nach Artikel 4 betroffenen Bereichen gefördert und die in Artikel 2 genannten allgemeinen Ziele erreicht werden sollen. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass kein Handlungsbedarf besteht und dass sein nationaler strategischer Fahrplan für die digitale Dekade nicht aktualisiert zu werden braucht, so übermittelt er hierfür eine schriftliche Begründung.

(4)Im Zuge der jährlichen Zusammenarbeit können die Kommission und ein oder mehrere Mitgliedstaaten jederzeit gemeinsame Verpflichtungen eingehen, andere Mitgliedstaaten zu Strategien, Maßnahmen oder Aktionen konsultieren oder Mehrländerprojekte gemäß Artikel 12 einrichten. Die Kommission oder ein Mitgliedstaat, der eine Strategie, Maßnahme oder Aktion vorgeschlagen hat, kann auch beantragen, dass zu bestimmten Aspekten dieser Strategie, Maßnahme oder Aktion, insbesondere bezüglich ihrer Eignung, zur Erreichung eines bestimmten Digitalziels beizutragen, ein Verfahren der gegenseitigen Begutachtung eingeleitet wird. Die Ergebnisse der gegenseitigen Begutachtung können in den jeweils folgenden Bericht über den Stand der digitalen Dekade aufgenommen werden.

(5)Die Kommission ist bestrebt, die Mitgliedstaaten vor Veröffentlichung des Berichts über die empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen zu informieren, die sie in den Bericht über den Stand der digitalen Dekade aufzunehmen gedenkt.

Artikel 9

Empfehlungen

(1)Versäumt es ein Mitgliedstaat, nach einer von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 abgegebenen Empfehlung für Strategien, Maßnahmen oder Aktionen geeignete Anpassungen in seinem nationalen strategischen Fahrplan für die digitale Dekade vorzunehmen, ohne dies hinreichend zu begründen, so kann die Kommission eine Empfehlung mit einer spezifischen Analyse dazu abgeben, wie sich dieses Versäumnis auf die Verwirklichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele dieses Beschlusses auswirken könnte.

(2)Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Empfehlung der Kommission weitestgehend Rechnung und passt nötigenfalls seinen nationalen strategischen Fahrplan für die digitale Dekade innerhalb von drei Monaten entsprechend an. Ist der betreffende Mitgliedstaat der Ansicht, dass er seinen nationalen strategischen Fahrplan für die digitale Dekade nicht entsprechend der Empfehlung oder einem wesentlichen Teil davon anpassen sollte, so teilt er der Kommission innerhalb von drei Monaten schriftlich seine Gründe hierfür mit und macht diese öffentlich bekannt.

(3)Die Empfehlungen ergänzen die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters.

(4)Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass nationale Maßnahmen unzureichend sind und dadurch die rechtzeitige Erreichung der in diesem Beschluss festgelegten allgemeinen Ziele und Digitalziele gefährdet ist, kann sie gegebenenfalls außerdem weitere Maßnahmen vorschlagen und die ihr durch die Verträge übertragenen Befugnisse ausüben, um die gemeinsame Verwirklichung dieser Ziele und Vorgaben zu gewährleisten.

(5)Falls ein Mitgliedstaat mehrere Jahre lang fortlaufend vom nationalen Zielpfad abweicht oder aber nicht beabsichtigt, auf der Grundlage einer früheren Empfehlung der Kommission Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, kann die Kommission einen gezielten Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat aufnehmen und das Europäische Parlament und den Rat davon in Kenntnis setzen.

(6)Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über alle Empfehlungen, die sie gemäß diesem Artikel abgibt.

Artikel 10

Zusammenarbeit

(1)Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zur Erfüllung der in diesem Beschluss festgelegten Verpflichtungen und Aufgaben eng zusammen. Dazu können Mitgliedstaaten mit der Kommission oder mit der Kommission und den Mitgliedstaaten einen Dialog über alle Fragen aufnehmen, die für die Erreichung der Digitalziele und allgemeinen Ziele von Belang sind. Die Kommission leistet jede geeignete technische Unterstützung, stellt Sachkenntnis zur Verfügung, organisiert einen strukturierten Austausch von Informationen und bewährten Verfahren und sorgt für eine Koordinierung.

Artikel 11

Konsultation der Interessenträger

(1)Die Kommission arbeitet eng mit privaten und öffentlichen Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartner, zusammen, um Informationen zu sammeln und Empfehlungen für Strategien, Maßnahmen und Aktionen im Hinblick auf die Durchführung dieses Beschlusses auszuarbeiten.

(2)Die Mitgliedstaaten arbeiten im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften mit privaten und öffentlichen Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartner, zusammen, wenn sie ihre nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade und deren Anpassungen beschließen.

Kapitel 4

Rahmen für Mehrländerprojekte

Artikel 12

Mehrländerprojekte

(1)Das allgemeine Ziel der Mehrländerprojekte besteht darin, die Erreichung der Digitalziele zu erleichtern.

(2)Mehrländerprojekte dienen einem oder mehreren der folgenden Einzelziele:

a)Verbesserung der Zusammenarbeit der Union und der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Ziele der digitalen Dekade;

b)Stärkung der technologischen Exzellenz und der industriellen Wettbewerbsfähigkeit der Union bei wichtigen Technologien, digitalen Produkten, Diensten und Infrastrukturen, die für die wirtschaftliche Erholung und den Wohlstand sowie für die Sicherheit der Bürger entscheidend sind;

c)Beseitigung strategischer Schwachstellen und Abhängigkeiten der Union entlang den digitalen Lieferketten;

d)Ausweitung der Verbreitung und bestmöglichen Nutzung digitaler Lösungen in Bereichen von öffentlichem Interesse und im Privatsektor;

e)Beitrag zu einem nachhaltigen digitalen Wandel der Gesellschaft und der Wirtschaft, der allen Unternehmen und allen Bürgerinnen und Bürgern in der gesamten Union zugutekommt.

Der Anhang enthält eine vorläufige Aufstellung möglicher Tätigkeitsbereiche, in denen Mehrländerprojekte zur Erreichung solcher Einzelziele eingerichtet werden könnten.

(3)An einem Mehrländerprojekt müssen mindestens drei Mitgliedstaaten beteiligt sein.

(4)Das anwendbare Unionsrecht und die mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften gelten auch für Mehrländerprojekte.

(5)Unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Umsetzung der nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade und der Beachtung der von der Kommission empfohlenen Maßnahmen kann die Kommission die Einrichtung eines Mehrländerprojekts oder die Einladung eines Mitgliedstaats zur Beteiligung an einem Mehrländerprojekt empfehlen, das die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten können vereinbaren, ein Mehrländerprojekt als gemeinsame Verpflichtung einzurichten oder sich daran zu beteiligen.

Artikel 13

Auswahl und Durchführung von Mehrländerprojekten

(1)Unter Berücksichtigung der Vorschläge für Mehrländerprojekte in den nationalen strategischen Fahrplänen für die digitale Dekade und der gemeinsamen Verpflichtungen erstellt und veröffentlicht die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten als Anhang zum Bericht über den Stand der digitalen Dekade die strategischen Grundsätze und Prioritäten für die Durchführung von Mehrländerprojekten und veröffentlicht gleichzeitig mit dem Bericht einen Fortschrittsbericht über die zur Durchführung ausgewählten Mehrländerprojekte.

(2)Alle Programme und Investitionsregelungen der Union können, sofern dies nach den in deren Rechtsgrundlage festgelegten Vorschriften zulässig ist, je nach den Arten von Maßnahmen, die zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich sind, zu einem Mehrländerprojekt beitragen.

(3)Andere öffentliche oder private Einrichtungen können ebenfalls zu Mehrländerprojekten beitragen, wo dies sinnvoll ist.

(4)Mehrländerprojekte können mithilfe der folgenden Durchführungsmechanismen durchgeführt werden:

a)Gemeinsame Unternehmen,

b)Konsortien für europäische Forschungsinfrastrukturen,

c)Agenturen/Einrichtungen der Union,

d)unabhängig durch die betroffenen Mitgliedstaaten,

e)zur Förderung der Durchführung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

f)Konsortien für europäische Digitalinfrastrukturen gemäß Kapitel 5 dieses Beschlusses,

g)sonstige geeignete Durchführungsmechanismen.

Artikel 14

Beschleuniger für Mehrländerprojekte

(1)Auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 5, auf der Grundlage gemeinsamer Verpflichtungen oder auf Antrag der beteiligten Mitgliedstaaten koordiniert die Kommission die Durchführung eines Mehrländerprojekts und fungiert dabei als Beschleuniger des Mehrländerprojekts.

(2)Im ersten Schritt der Koordinierung veröffentlicht die Kommission eine an alle Mitgliedstaaten gerichtete Aufforderung zur Interessenbekundung. Mit der Aufforderung zur Interessenbekundung soll festgestellt werden, ob ein Mitgliedstaat beabsichtigt, sich an dem Mehrländerprojekt zu beteiligen, und welche finanziellen oder nichtfinanziellen Beiträge er dazu zu leisten gedenkt.

(3)Falls mindestens drei Mitgliedstaaten Interesse an einem Mehrländerprojekt bekunden und gleichzeitig finanzielle oder nichtfinanzielle Zusagen für dieses Projekt anbieten, gibt die Kommission im zweiten Schritt der Koordinierung nach Konsultation aller Mitgliedstaaten Orientierungen für die Wahl des geeigneten Durchführungsmechanismus, die Finanzierungsquellen und deren Kombination innerhalb des Projekts sowie für andere strategische Aspekte im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts. Außerdem kann die Kommission den beteiligten Mitgliedstaaten von sich aus vorschlagen, ein Mehrländerprojekt im Einklang mit den in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Schritten zu koordinieren.

(4)Die Kommission kann Orientierungen für die Gründung eines neuen Konsortiums für eine europäische Digitalinfrastruktur gemäß Artikel 15 geben.

(5)Die Kommission unterstützt die Durchführung von Mehrländerprojekten, indem sie gegebenenfalls die in Artikel 10 genannten Dienste und Ressourcen bereitstellt.

Kapitel 5

Konsortium für eine europäische Digitalinfrastruktur

Artikel 15

Ziel und Rechtsstatus des Konsortiums für eine europäische Digitalinfrastruktur (EDIC)

(1)Mitgliedstaaten können ein Mehrländerprojekt mittels eines Konsortiums für eine europäische Digitalinfrastruktur (EDIC) durchführen.

(2)Ein EDIC besitzt Rechtspersönlichkeit ab dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Beschlusses der Kommission.

(3)Ein EDIC verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zuerkannt wird. Insbesondere kann es bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie geistiges Eigentum erwerben, besitzen und veräußern, Verträge schließen und vor Gericht auftreten.

(4)Ein EDIC hat einen satzungsmäßigen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.

Artikel 16

Gründung des EDIC

(1)Die Mitgliedstaaten, die die Gründung eines EDIC beantragen („Antragsteller“), stellen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag. Der Antrag wird schriftlich eingereicht und enthält Folgendes:

a)ein an die Kommission gerichtetes Ersuchen zur Gründung des EDIC,

b)den Entwurf der Satzung des EDIC,

c)eine technische Beschreibung des vom EDIC durchzuführenden Mehrländerprojekts,

d)eine Erklärung des Aufnahmemitgliedstaats, der zufolge das EDIC ab dem Tag seiner Gründung als internationale Einrichtung im Sinne des Artikels 143 Buchstabe g und des Artikels 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 48 bzw. als internationale Organisation im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG des Rates 49 anerkannt wird. Die Grenzen und Bedingungen für die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Befreiungen werden in einer Vereinbarung zwischen den Mitgliedern des EDIC festgelegt.

(2)Die Kommission prüft den Antrag unter Berücksichtigung der Ziele dieses Beschlusses und praktischer Erwägungen im Zusammenhang mit der Durchführung des vom EDIC durchzuführenden Mehrländerprojekts.

(3)Gestützt auf die Ergebnisse der Prüfung gemäß Absatz 2 erlässt die Kommission nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 in Form von Durchführungsrechtsakten einen der folgenden Beschlüsse:

a)zur Gründung des EDIC, nachdem sie festgestellt hat, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind;

b)zur Ablehnung des Antrags, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllt sind, auch mangels der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d genannten Erklärung. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten dennoch ein Konsortium mittels einer Vereinbarung bilden, dieses darf jedoch weder die Bezeichnung EDIC tragen noch die in diesem Kapitel festgelegte Durchführungsstruktur in Anspruch nehmen.

(4)Der in Absatz 2 genannte Beschluss wird den Antragstellern mitgeteilt. Wird der Antrag abgelehnt, so wird diese Entscheidung den Antragstellern klar und deutlich erläutert.

(5)Der Beschluss der Kommission zur Gründung des EDIC wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(6)Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten wesentlichen Teile der Satzung des EDIC, die gegebenenfalls im Antrag enthalten waren, werden dem Beschluss zur Gründung des EDIC als Anhang beigefügt.

Artikel 17

Mitgliedschaft

(1)Dem EDIC gehören mindestens drei Mitgliedstaaten an. Stimmberechtigte Mitglieder des EDIC sind nur Mitgliedstaaten, die einen finanziellen oder nichtfinanziellen Beitrag leisten.

(2)Nach dem Erlass des Beschlusses zur Gründung eines EDIC können andere Mitgliedstaaten jederzeit zu fairen und angemessenen Bedingungen, die in der Satzung festgelegt sind, dem EDIC als Mitglieder beitreten.

(3)Mitgliedstaaten, die keinen finanziellen oder nichtfinanziellen Beitrag leisten, können dem EDIC als Beobachter ohne Stimmrecht beitreten.

(4)Ein EDIC kann gemäß seiner Satzung auch anderen Rechtspersonen als den Mitgliedstaaten offenstehen, z. B. internationalen Organisationen und privaten Einrichtungen. In diesem Fall verfügen die Mitgliedstaaten gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Mitgliederversammlung, ungeachtet der Höhe der Beiträge, die von Einrichtungen, die keine Mitgliedstaaten sind, geleistet werden.

Artikel 18

Governance

(1)Ein EDIC hat zumindest die beiden folgenden Leitungsgremien:

a)eine Mitgliederversammlung, bestehend aus den Mitgliedstaaten, anderen Einrichtungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und der Kommission, als das Organ mit uneingeschränkter Entscheidungsbefugnis, auch für die Verabschiedung des Haushaltsplans;

b)einen von der Mitgliederversammlung ernannten Direktor, als ausführendes Organ und rechtlichen Vertreter des EDIC.

(2)Die Kommission nimmt ohne Stimmrecht an den Beratungen der Mitgliederversammlung teil. Soweit jedoch ein zentral verwaltetes Unionsprogramm einen finanziellen Beitrag zu einem Mehrländerprojekt leistet, hat die Kommission ein Vetorecht gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(3)In der Satzung eines EDIC werden entsprechend den Anforderungen der Absätze 1 und 2 besondere Bestimmungen über die Governance festgelegt.

Artikel 19

Satzung des EDIC

(1)Die Satzung eines EDIC enthält zumindest Folgendes:

a)eine Liste der Mitglieder und Beobachter und das Verfahren für Änderungen der Mitgliedschaft und Vertretung, das dem Recht unbeteiligter Mitgliedstaaten, einem EDIC beizutreten, Rechnung trägt;

b)die ausführliche Beschreibung des Mehrländerprojekts und der Aufgaben der Mitglieder sowie gegebenenfalls eine vorläufige Zeitplanung;

c)den satzungsmäßigen Sitz und den Namen;

d)die Rechte und Pflichten der Mitglieder einschließlich der Verpflichtung, Beiträge zum Haushalt zu leisten;

e)die Stimmrechte;

f)Vorschriften über das Eigentum an Infrastrukturen, über das geistige Eigentum und das Eigentum an anderen Vermögenswerten, soweit zutreffend.

(2)Satzungsänderungen unterliegen dem in Artikel 16 genannten Verfahren.

Artikel 20

Haftung

(1)Ein EDIC haftet für seine Schulden.

(2)Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des EDIC ist beschränkt auf ihre jeweiligen Beiträge zum EDIC. Die Mitglieder können in der Satzung festlegen, dass sie eine pauschale Haftung über ihre jeweiligen Beiträge hinaus oder eine unbeschränkte Haftung übernehmen.

(3)Die Union haftet nicht für die Schulden eines EDIC.

Artikel 21

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1)Die Gründung und interne Funktionsweise eines EDIC unterliegen

a)dem Unionsrecht, insbesondere diesem Beschluss;

b)dem Recht des Staates, in dem das EDIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat, in Angelegenheiten, die in den in Buchstabe a genannten Rechtsakten nicht oder nur teilweise geregelt sind;

c)der Satzung und ihren Durchführungsvorschriften.

(2)Unbeschadet der Fälle, in denen der Gerichtshof der Europäischen Union nach den Verträgen zuständig ist, bestimmt sich die Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des EDIC, zwischen den Mitgliedern und dem EDIC sowie zwischen dem EDIC und Dritten nach dem Recht des Staates, in dem das EDIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat.

Artikel 22

Auflösung

(1)Das Verfahren für die Auflösung eines EDIC auf Beschluss der Mitgliederversammlung wird in der Satzung festgelegt. Die Auflösung kann die Übertragung von Tätigkeiten auf eine andere juristische Person einschließen.

(2)Falls das EDIC nicht in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen, gelten die Insolvenzvorschriften des Staates, in dem das EDIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat.

Artikel 23

Berichterstattung und Kontrolle

(1)Ein EDIC erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der eine technische Beschreibung seiner Tätigkeiten und einen Finanzbericht enthält. Der Bericht wird von der Mitgliederversammlung genehmigt und der Kommission übermittelt. Dieser Bericht wird veröffentlicht.

(2)Die Kommission kann Empfehlungen zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht behandelten Angelegenheiten abgeben.

Kapitel 6

Schlussbestimmungen

Artikel 24

Bereitstellung von Informationen

(1)Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Beschlusses benötigt, insbesondere die für die Durchführung der Artikel 7, 8 und 9 erforderlichen Informationen. Die von der Kommission angeforderten Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgaben stehen. Beziehen sich die bereitgestellten Informationen auf Informationen, die zuvor von Unternehmen auf Anforderung eines Mitgliedstaats bereitgestellt wurden, so werden die Unternehmen hiervon unterrichtet.

Artikel 25

Ausschuss

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss (dem „Kommunikationsausschuss“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unter Beachtung von deren Artikel 8.

Artikel 26

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident /// Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade, COM(2021) 118 final/2 vom 9.3.2021.
(2)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, COM(2020) 67 final vom 19.2.2020.
(3)    Aktionsplan für digitale Bildung 2021–2027 – Neuaufstellung des Bildungswesens für das digitale Zeitalter, COM(2020) 624 final.
(4)    Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU, COM(2021) 345 final.
(5)    „Randknoten“ sind mit dem Netz verbundene Computer, die sich nahe dem oder am physischen Endpunkt befinden, an dem die Daten erzeugt werden. Randknoten ermöglichen eine verteilte Datenverarbeitung und Datenspeicherung mit geringer Latenzzeit, ohne dass dabei Daten an ein entferntes zentrales Rechenzentrum oder eine Cloud-Infrastruktur übertragen werden müssen.
(6)    Die FAIR-Datengrundsätze sehen vor, dass solche Daten grundsätzlich auffindbar, zugänglich, interoperabel und weiterverwendbar sein sollten. Siehe: https://www.force11.org/group/fairgroup/fairprinciples.
(7)    Siehe auch die Berliner Erklärung zur digitalen Gesellschaft und wertebasierten digitalen Verwaltung, Dezember 2020.
(8)    Der angekündigte Vorschlag für einen europäischen Gesundheitsdatenraum wird dazu beitragen, dieses Ziel zu erreichen.
(9)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, COM(2020) 67 final vom 19.2.2020.
(10)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen, COM(2021) 350 final.
(11)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz), COM(2020) 767 final.
(12)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG, COM(2020) 825 final.
(13)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte), COM(2020) 842 final.
(14)    Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat – Die Cybersicherheitsstrategie der EU für die digitale Dekade, JOIN(2020) 18 final.
(15)    Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).
(16)    Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
(17)    Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
(18)    Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
(19)    Mitteilung der Kommission – EU-Strategie für eine Sicherheitsunion, COM(2020) 605 final.
(20)    Mitteilung der Kommission – Aktionsplan für digitale Bildung 2021–2027, COM(2020) 624 final.
(21)    Mitteilung der Kommission – Strategische Vorausschau 2021 – Die Handlungsfähigkeit und Handlungsfreiheit der EU, COM(2021) 750 final vom 8.9.2021.
(22)    https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de
(23)    https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13089-Politikprogramm-Kompass-fur-die-digitale-Dekade_de
(24)    https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/consultations/consultation-and-discussion-forum-eus-2030-digital-decade-vision
(25)    https://futurium.ec.europa.eu/de/digital-compass
(26)    Resilienz-Übersichten | Europäische Kommission (europa.eu).
(27)    McKinsey-Bericht, Shaping the digital transformation in Europe (Gestaltung des digitalen Wandels in Europa), September 2020.
(28)    Brüssel, 22.1.2021, SWD(2021) 12 final.
(29)    ABl. C … vom …, S. ….
(30)    ABl. C … vom …, S. ….
(31)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade, COM(2021) 118 final/2.
(32)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen, COM(2021) 350 final vom 5.5.2021.
(33)    Mitteilung der Kommission – Strategische Vorausschau 2021 – Die Handlungsfähigkeit und Handlungsfreiheit der EU, COM(2021) 750 final vom 8.9.2021.
(34)    Aktionsplan für Synergien zwischen der zivilen, der Verteidigungs- und der Weltraumindustrie, COM(2021) 70 final vom 22.2.2021, Aktion 4.
(35)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final vom 11.12.2019.
(36)    Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).
(37)    Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
(38)    Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
(39)    Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
(40)    Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU, COM(2021) 345 final.
(41)    Der DESI umfasst jedes Jahr eine Reihe von Analysen und gemessenen Indikatoren, anhand derer seit 2014 die Fortschritte Europas insgesamt verfolgt und die Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten im digitalen Bereich miteinander verglichen werden. Diese Indikatoren fließen in das Europäische Semester und die länderspezifischen Empfehlungen ein.
(42)    Verordnung (EG) Nr. 1006/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 31).
(43)    Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).
(44)    Brüssel, 22.1.2021, SWD(2021) 12 final.
(45)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(46)    Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(47)    Beschluss 2012/504/EU der Kommission vom 17. September 2012 über Eurostat (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 49).
(48)    Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(49)    Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).
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Brüssel, den 15.9.2021

COM(2021) 574 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates

über das Politikprogramm für 2030 „Weg in die digitale Dekade“

{SWD(2021) 247 final}


ANHANG – Tätigkeitsbereiche

Tätigkeitsbereiche:

a)Gemeinsame europäische Dateninfrastrukturen und dienste

b)Ausstattung der Union mit der nächsten Generation stromsparender vertrauenswürdiger Prozessoren

c)Vorbereitung der europaweiten Einführung von 5G-Korridoren

d)Erwerb von Supercomputern und Quantencomputern in Verbindung mit dem GU EuroHPC

e)Entwicklung und Einsatz einer ultrasicheren Quantenkommunikationsinfrastruktur und einer sicheren weltraumgestützten Kommunikationsinfrastruktur

f)Einrichtung eines Netzes von Sicherheitseinsatzzentren

g)Vernetzte öffentliche Verwaltungen

h)Europäische Blockchain-Diensteinfrastruktur

i)Europäische Zentren für digitale Innovation

j)High-Tech-Partnerschaften für digitale Kompetenzen durch den Kompetenzpakt

k)Andere Projekte, die alle Kriterien des Artikels 12 dieses Beschlusses erfüllen und die aufgrund neuer sozialer, wirtschaftlicher oder ökologischer Entwicklungen mit der Zeit nötig werden, um die Ziele des Politikprogramms für die digitale Dekade zu erreichen

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