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Document 52021PC0478

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union auf der 15. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu vertretenden Standpunkt

COM/2021/478 final

Brüssel, den 17.8.2021

COM(2021) 478 final

2021/0271(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union auf der 15. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu vertretenden Standpunkt


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union auf der 15. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) in Verbindung mit der vorgesehenen Annahme einer Ordnung über die Wahl und die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs sowie weiterer Beschlüsse zu vertreten ist, die folgende Punkte betreffen: die Änderung der Geschäftsordnung der Generalversammlung, den Vorschlag für eine Langfriststrategie der OTIF, die Überwachung und Bewertung von Rechtsinstrumenten sowie die Tätigkeiten der Arbeitsgruppe der Rechtsexperten zur Schaffung eines einheitlichen Eisenbahnrechts unter der Federführung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE).

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

Das COTIF regelt die Arbeitsweise der OTIF sowie ihre Ziele, Befugnisse, Beziehungen zu ihren Mitgliedern und ihre Tätigkeiten im Allgemeinen. Das COTIF wurde von 51 Ländern, darunter 25 EU-Mitgliedstaaten (alle mit Ausnahme von Zypern und Malta), unterzeichnet. Seit dem 1. Juli 2011 ist auch die Europäische Union Vertragspartei des COTIF. Das COTIF umfasst das eigentliche Übereinkommen sowie sieben Anhänge, die Teil des Übereinkommens sind und in denen einheitliche Rechtsvorschriften für den Eisenbahnverkehr festgelegt werden, d. h. technische funktionale Anforderungen und Musterverträge für die Beförderung von Personen und Gütern (Anhang A: Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen – CIV; Anhang B: Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern – CIM; Anhang C: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter – RID; Anhang D: Vertrag über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr – CUV; Anhang E: Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr – CUI; Anhang F: Verbindlicherklärung technischer Normen und Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist – APTU; Anhang G: Technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird – ATMF).

2.2.Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF)

Am 16. Juni 2011 verabschiedete der Rat den Beschluss 2013/103/EU über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999. Die Vereinbarung trat am 1. Juli 2011 in Kraft. Der Beschluss 2013/103/EU enthält eine Erklärung der Union über die Ausübung der Zuständigkeiten (Anhang I) sowie interne Regelungen für den Rat, die Mitgliedstaaten und die Kommission in Bezug auf die Verfahren im Rahmen der OTIF (Anhang III).

2.3.Die Generalversammlung der OTIF

Die Generalversammlung ist das oberste Beschlussfassungsgremium der OTIF. Sie hält alle drei Jahre eine ordentliche Sitzung ab. Zudem kann sie außerordentliche Sitzungen einberufen. Die Generalversammlung fasst Beschlüsse über Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens. In Abhängigkeit vom Einzelfall müssen die Hälfte oder zwei Drittel der Vertragsparteien den angenommenen Änderungen zustimmen. Die letzte ordentliche Tagung der Generalversammlung fand im September 2018 statt.

Die Union und/oder ihre Mitgliedstaaten beteiligen sich an diesem Prozess gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten, der Geschäftsordnung der Generalversammlung und den Bestimmungen der Vereinbarung über den Beitritt der Union zum COTIF.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zum Zeitpunkt der Abstimmung die Mehrheit (bzw. zwei Drittel) der stimmberechtigten Vertragsparteien vertreten sind.

2.4.Der geplante Rechtsakt der Generalversammlung der OTIF

Die Generalversammlung der OTIF wird auf ihrer 15. Tagung voraussichtlich bestimmte Rechtsakte und Verwaltungsbeschlüsse annehmen, die sich auf die Tätigkeiten der OTIF auswirken würden.

Die Generalversammlung:

wird den Vorschlag des Generalsekretärs zur Ausarbeitung einer Langfriststrategie der OTIF erörtern und kann über die nächsten Schritte und Tätigkeiten beschließen,

wird prüfen und kann darüber entscheiden, ob die Aktivitäten der beratenden Arbeitsgruppe der Rechtsexperten und des Ad-hoc-Ausschusses für Kooperation unter einem einzigen Ad-hoc-Ausschuss für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit zusammenzufassen sind,

wird einen Vorschlag für einen Beschluss über die Überwachung und Bewertung von OTIF-Rechtsinstrumenten prüfen und gegebenenfalls annehmen,

kann beschließen, die Ansichten der OTIF über die UNECE-Initiative zum einheitlichen Eisenbahnrecht, insbesondere über die beiden alternativen Ansätze zur Vereinheitlichung des Eisenbahnrechts auf globaler Ebene, zu formulieren,

wird voraussichtlich einen Vorschlag für eine Ordnung über die Wahl und die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs annehmen,

wird Vorschläge zur Änderung der Geschäftsordnung der Generalversammlung prüfen und gegebenenfalls annehmen.

Die Generalversammlung wird darüber hinaus über die Wahl des Generalsekretärs der OTIF, über die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und über den Haushaltsrahmen entscheiden.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

TOP 7: Langfriststrategie der OTIF

Die Generalversammlung wird vom Generalsekretär über den Vorschlag informiert, in Ergänzung zu dem zweijährigen Arbeitsprogramm eine Langfriststrategie der OTIF auszuarbeiten.

Um die OTIF-Mitglieder (einschließlich der EU) über einen „Entwurf einer Langfriststrategie der OTIF“ zu konsultieren, schickte der Generalsekretär am 25. Januar 2021 ein Rundschreiben. Ursprünglich war beabsichtigt, auf der 15. Tagung der Generalversammlung im September 2021 einen noch weiter überarbeiteten Vorschlag zu präsentieren, in dem die Ergebnisse der Konsultation berücksichtigt werden.

Die Kommission legte dem OTIF-Sekretariat am 17. März 2021 den Beitrag der EU vor. In diesem Beitrag wurde die Initiative begrüßt, jedoch darauf hingewiesen, dass der Strategieentwurf nicht hinreichend entwickelt und für eine Annahme auf der 15. Generalversammlung nicht ausgereift sei. Die Union wies darauf hin, dass mehr Hintergrundinformationen und Erörterungen auf Sachverständigenebene erforderlich seien, um ein solides, aussagekräftiges Dokument einer Langfriststrategie der OTIF auszuarbeiten. Den Ausgangspunkt sollten die Analyse der gegenwärtigen Situation des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs, einschließlich der Darstellung aktueller und entstehender Herausforderungen, sowie die Berücksichtigung einschlägiger rechtlicher, wirtschaftlicher, ökologischer und technologischer Erkenntnisse bilden.

In dem vom Generalsekretär für die 15. Generalversammlung erstellten Sitzungsdokument sind die Beiträge der Konsultation zusammengefasst. Es wird unter anderem festgehalten, dass die Fassung eines endgültigen Beschlusses über den Entwurf einer Langfriststrategie zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu früh wäre, und vorgeschlagen, die Diskussion innerhalb und außerhalb der OTIF fortzuführen und zu intensivieren. Anschließend würde ein neuer überarbeiteter Vorschlagsentwurf für die Langfriststrategie auf der nächsten für Herbst 2024 angesetzten Generalversammlung zur Annahme eingereicht.

Der Vorschlag für einen Beschluss auf der 15. Generalversammlung steht im Einklang mit den allgemeinen Bemerkungen der Union während des Konsultationsprozesses und ist daher zu unterstützen.

Der Standpunkt der Union während weiterer diesbezüglicher Diskussionen innerhalb der OTIF soll sicherstellen, dass:

die Langfriststrategie der OTIF mit der EU-Strategie zur Förderung der Konnektivität zwischen Europa und Asien und den einschlägigen politischen Zielen der EU im Eisenbahnverkehr im Einklang steht, auch im Hinblick auf derzeitige und zukünftige Entwicklungen im Eisenbahnsektor, die den Auswirkungen wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Veränderungen unterliegen (z. B. ökologischer und digitaler Wandel, Globalisierung), 1

die Formulierung von Zielen der Langfriststrategie der OTIF die Ziele der Organisation gemäß Artikel 2 des COTIF angemessen abdeckt und nicht dazu führt, dass der OTIF neue Ziele zugeschrieben werden und/oder bestehende Ziele so ausgelegt werden können, dass die Zuständigkeiten der OTIF ausgeweitet werden,

die möglichen Auswirkungen der Langfriststrategie auf die Organisation und die Ressourcen der OTIF bewertet und als Teil des Vorschlags für einen überarbeiteten Vorschlagsentwurf festgehalten werden,

die Strategie, nachdem sie von der Generalversammlung angenommen wurde, primär unter Einsatz der bestehenden, im COTIF festgelegten Instrumente und Verfahren umgesetzt wird (Arbeitsprogramm, Haushalt, Verwaltungsbericht, Tätigkeiten der Organe usw.).

TOP 8 a): Bericht über die Tätigkeiten des Ad-hoc-Ausschusses für Kooperation und der Arbeitsgruppe der Rechtsexperten

Die Generalversammlung wird über die Tätigkeiten des Ad-hoc-Ausschusses für Kooperation und der Arbeitsgruppe der Rechtsexperten während des Zeitraums 2019–2021 informiert (SG-21018-AG 15/8.1). Sie wird den Vorschlag des Generalsekretärs prüfen, die Aktivitäten dieser beiden Gremien in einem einzigen Ad-hoc-Ausschuss für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit zusammenzulegen.

Der institutionelle Rahmen der OTIF ist in Titel III des COTIF (Aufbau und Tätigkeit) definiert. In Artikel 13 des COTIF sind die Organe der OTIF definiert, darunter die Generalversammlung, der Verwaltungsausschuss, der Revisionsausschuss, der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (Fachausschuss RID), der Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr, der Fachausschuss für technische Fragen sowie der Generalsekretär. In Absatz 2 dieses Artikels wird zudem festgelegt: „Die Generalversammlung kann die zeitlich befristete Einrichtung weiterer Ausschüsse für besondere Aufgaben beschließen.“ Daraus folgt, dass der Vorschlag des Generalsekretärs, zeitweise einen Ad-hoc-Ausschuss für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit einzurichten, den institutionellen Rahmen der OTIF nicht verändern würde.

In dem vom Generalsekretär vorgelegten Bericht wird festgestellt, dass der Ad-hoc-Ausschuss für Kooperation und die Arbeitsgruppe der Rechtsexperten ihre Mandate wirksam erfüllt und ihren Wert im Zusammenhang mit der Entwicklung von OTIF-Rechtsvorschriften und der Stärkung der internationalen Zusammenarbeit unter Beweis gestellt haben. Auf ihren vier Tagungen im April 2021 einigten sich die beiden Gremien auf einen gemeinsamen Vorschlag zur Neuorganisation ihrer künftigen Arbeit und somit Verringerung des Verwaltungsaufwands durch die Einrichtung eines einzigen Ad-hoc-Ausschusses.

Der Vorschlag zur Neuorganisation ist zweckmäßig und geeignet. Während der von dem Ad-hoc-Ausschuss für Kooperation und der Arbeitsgruppe der Rechtsexperten abgehaltenen vier Tagungen wurde festgehalten, dass an beiden Gremien normalerweise die gleichen Vertreter der OTIF-Mitglieder teilnahmen. Darüber hinaus sind im Hinblick auf die OTIF-Tätigkeiten die meisten Themen, die eine Zusammenarbeit auf internationaler Ebene erfordern, von erheblicher rechtlicher Tragweite. Die Schaffung eines neuen Ad-hoc-Ausschusses für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit würde den Verwaltungsaufwand des OTIF-Sekretariats wirksam senken und es sogleich der OTIF ermöglichen, die Anwendung des COTIF zu verbessern und dazu beizutragen, die im Bereich des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs entstehenden Herausforderungen auf globaler Ebene zu bewältigen (siehe z. B. TOP 8 d)).

Der Vorschlag sollte somit vorbehaltlich der folgenden Bemerkung unterstützt werden.

Das vorgeschlagene Mandat des neuen Ad-hoc-Ausschusses deckt die Mandate des Ad-hoc-Ausschusses für Kooperation und der Arbeitsgruppe der Rechtsexperten angemessen ab 2 , mit einer Ausnahme. Die 13. Generalversammlung beschloss, dass der Ad-hoc-Ausschuss für Kooperation seine Tätigkeit mit den in Artikel 13 § 1 des COTIF definierten Organen (d. h. der Generalversammlung, dem Verwaltungsausschuss, dem Revisionsausschuss, dem Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (Fachausschuss RID), dem Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr, dem Fachausschuss für technische Fragen sowie dem Generalsekretär) koordinieren soll. Dieser Aspekt fehlt im Text des Beschlussvorschlags. Der Generalsekretär schlägt vor, den Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter und den Fachausschuss für technische Fragen ausschließlich im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu beauftragen, Beschlüsse über die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen und Verbänden zu fassen und den Ad-hoc-Ausschuss für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit über ihre Aktivitäten im Bereich der internationalen Zusammenarbeit zu informieren und diese gegebenenfalls mit ihm zu koordinieren. Die Union kann diesen Punkt unterstützen. Es ist jedoch ebenso wichtig und notwendig, dass der Ad-hoc-Ausschuss für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit selbst seine Tätigkeiten mit den anderen ständigen Organen der OTIF koordiniert.

Da ein Ad-hoc-Ausschuss nur vorübergehend einberufen werden kann, ist es notwendig, den Zeitraum des durch die 15. Generalversammlung zu erteilenden Mandats festzulegen (entweder drei oder sechs Jahre). Um der Generalversammlung die Überwachung der Tätigkeiten des neuen Ad-hoc-Ausschusses zu erleichtern, wäre es wohl vorzuziehen, diesen für einen ersten gegebenenfalls verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren einzuberufen.

Die Union sollte die Annahme des Vorschlags für einen Beschluss unterstützen, sofern das Mandat des Ad-hoc-Ausschusses für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit für einen ersten Zeitraum von nicht länger als drei Jahren erteilt wird und die Anforderung umfasst, seine Tätigkeiten mit den Organen gemäß Artikel 13 § 1 des COTIF zu koordinieren.

TOP 8 b): Überwachung und Bewertung von Rechtsinstrumenten

Die beratende Arbeitsgruppe der Rechtsexperten hat einen Vorschlag für einen Beschluss über die Überwachung und Bewertung von Rechtsinstrumenten sowie die begleitenden erläuternden Anmerkungen ausgearbeitet. Im vorgeschlagenen Beschluss werden die rechtlichen Bestimmungen für die Organisation und Umsetzung eines Überwachungs- und Bewertungssystems der OTIF-Rechtsinstrumente (Anwendungsbereich, Planung und Priorisierung, Zusammenarbeit, Datenerhebung, Bewertung und Follow-up) im Einklang mit den Zielen des Arbeitsprogramms 2020-2021 der OTIF aufgestellt. 3 Gemäß ihrem Arbeitsplan behandelte die Arbeitsgruppe der Rechtsexperten verschiedene Themen, die für die Schaffung eines Überwachungs- und Bewertungssystems innerhalb des Rechtsrahmens des COTIF von Bedeutung sind. Auf der Grundlage eines durch das Sekretariat erstellten Vorschlags arbeitete sie einen Entwurf für rechtliche Bestimmungen aus und besprach Artikel für Artikel. Auf ihrer 4. Tagung stellte sie den Beschlussentwurf sowie die begleitenden erläuternden Anmerkungen fertig, um diese der Generalversammlung auf der 15. Tagung zur Annahme vorzulegen.

Der vorgeschlagene Beschluss formalisiert und präzisiert die in Artikel 2 § 1 Buchstabe e) des COTIF festgelegte Aufgabe der OTIF, die Anwendung aller im Rahmen der Organisation geschaffenen Rechtsvorschriften und ausgesprochenen Empfehlungen (Rechtsinstrumente) zu überwachen. Zu diesem Zweck werden in dem Beschlussentwurf spezifische Anforderungen an den Generalsekretär der OTIF sowie die OTIF-Mitglieder festgelegt, und zwar insbesondere folgende: Der Generalsekretär führt systematisch die Überwachung und Bewertung der Umsetzung des Übereinkommens durch (Artikel 2 § 1 des Beschlussentwurfs). Die OTIF-Organe sind berechtigt, die Überwachung und Bewertung der Anwendung eines bestimmten, in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Rechtsinstruments oder spezifischer Bestimmungen daraus einzuleiten. Der Generalsekretär kann die Überwachung und Bewertung jedes Rechtsinstruments einleiten (Artikel 1 § 2 des Beschlussentwurfs). Die OTIF-Mitglieder arbeiten mit dem Generalsekretär zusammen und stellen alle sachdienlichen Informationen für die Überwachung und Bewertung von Rechtsinstrumenten zur Verfügung (Artikel 4 § 1 des Beschlussentwurfs).

Die Union sollte die Annahme des Beschlusses über die Überwachung und Bewertung von Rechtsinstrumenten durch die Generalversammlung unterstützen und stimmt den erläuternden Anmerkungen zu.

TOP 8 c): Änderung der Geschäftsordnung der Generalversammlung bezüglich Teilnahme und Vertretung (Vollmachten)

Die Arbeitsgruppe der Rechtsexperten hat Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen der Geschäftsordnung der Generalversammlung (Artikel 4 bis 7) in Bezug auf Vollmachten ausgearbeitet, um diese zu verbessern und klarer zu formulieren, damit sie von der Generalversammlung geprüft und angenommen werden können.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind rein verwaltungstechnisch und zielen darauf ab, das mit Vollmachten (Verhandlungs- und Vertretungsvollmachten) in Zusammenhang stehende Verfahren für Vertretungsberechtigungen und Stimmrechte der an der Generalversammlung teilnehmenden OTIF-Mitglieder zu verbessern.

Die Union sollte die Annahme der Änderungen von Artikel 4 bis 7 der Geschäftsordnung der Generalversammlung durch die Generalversammlung unterstützen und den entsprechenden erläuternden Anmerkungen zustimmen.

TOP 8 d): UNECE-Initiative zum einheitlichen Eisenbahnrecht

Gegenstand sind die Harmonisierung und Vereinheitlichung des Eisenbahnbeförderungsrechts für den internationalen Verkehr in Eurasien, der derzeit durch zwei unterschiedliche Rechtsrahmen geregelt wird:

das COTIF, das von der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) verwaltet wird und von 51 Staaten unterzeichnet wurde, darunter 25 EU-Mitgliedstaaten und seit 2011 die Europäische Union,

das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (SMGS), das von der Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen (OSShD) verwaltet wird und von 29 Staaten unterzeichnet wurde, darunter 9 EU-Mitgliedstaaten aus Osteuropa.

Die OTIF-Vorschriften decken alle Arten von Verträgen ab, die im internationalen Eisenbahnverkehr geschlossen werden können, einschließlich über die Beförderung von Gütern, die Beförderung von Personen, die Beförderung gefährlicher Güter, die Nutzung von Infrastruktur und die Verwendung von Wagen. Zudem umfassen die OTIF-Vorschriften Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen. Die Russische Föderation, China und ein Großteil der zentralasiatischen Länder sind Mitglieder der 1956 gegründeten OSShD und für alle Verträge über internationale Eisenbahnbeförderungen von Gütern, die durch diese Länder führen, gelten die OSShD-Vorschriften. Demnach müssen Absender und Eisenbahnunternehmen, die Dienstleistungen im Eisenbahngüterverkehr zwischen Europa und China erbringen, zwei getrennte Verträge im Rahmen von zwei unterschiedlichen Rechts- und Haftungssystemen schließen. Dieser Umstand wird in Anbetracht des zunehmenden Eisenbahnverkehrs zwischen Europa und Asien und für die Wettbewerbsfähigkeit des Schienenverkehrs für diese Art von Dienstleistung als hinderlich angesehen. Die UNECE-Initiative zum einheitlichen Eisenbahnrecht soll diese Probleme lösen. Sie wurde 2011 in Form einer Expertengruppe für einheitliches Eisenbahnrecht mit dem Auftrag ins Leben gerufen, einen Ansatz zur Vereinheitlichung des Eisenbahnbeförderungsrechts zu entwickeln, um die Wettbewerbsfähigkeit von euro-asiatischen Schienengüterverkehrsdiensten zu verbessern. Die Gruppe umfasste Experten aus der Russischen Föderation, der Schweiz, der Türkei, mehreren EU-Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission (Beobachterstatus) sowie relevanten internationalen Eisenbahnorganisationen, ‑verbänden und ‑unternehmen (z. B. OTIF, OSShD, CIT, Russische Eisenbahnen, Deutsche Bahn, PKP Cargo).

Während ihres letzten Mandats (2018–2021) sollte die Expertengruppe ein rechtsverbindliches Instrument entwickeln, das den Entwurf für rechtliche Bestimmungen einer einheitlichen Rechtsordnung für den in früheren Mandaten ausgearbeiteten Vertrag über die Beförderung von Gütern berücksichtigt. Die Gruppe schaffte es jedoch nicht, zu einem Konsens zu gelangen, da folgende Kluft zwischen zwei unterschiedlichen und gegensätzlichen Ansätzen nicht überwunden werden konnte:

Die EU-Experten vertreten einen pragmatischen und schrittweisen Ansatz, der in einem ersten Schritt die Annahme eines Übereinkommens über den Beförderungsvertrag als Ersatz für eine einheitliche Rechtsordnung vorsieht (ähnlich wie das CMR-Übereinkommen über den Straßengüterverkehr), das parallel zu den einschlägigen Rechtsvorschriften der OTIF und OSShD bestehen könnte. Zur Untermauerung dieses Ansatzes legte die Kommission im April 2019 ein Analysepapier vor 4 , das von den meisten Experten begrüßt und unterstützt wurde. Die Russische Föderation hingegen unterstützt die Annahme eines globalen Rahmenübereinkommens, welches das gesamte Spektrum des Eisenbahnbeförderungsrechts, d. h. den gesamten derzeitigen Anwendungsbereich der OTIF-Rechtsvorschriften sowie mehrere Bereiche der EU-Rechtsvorschriften im Schienenverkehr, abdecken würde. Dieser Ansatz sieht die Auflösung sowohl der OTIF als auch der OSShD zugunsten einer neuen spezifischen UN-Einrichtung vor, die noch zu definieren/organisieren wäre.

In dem Bericht, der seinem übergeordneten Gremium, der Arbeitsgruppe „Eisenbahnverkehr“ (SC.2), im November 2021 unterbreitet wird, sieht die Expertengruppe ihren Auftrag nach zwei zusätzlichen Tagungen im September 2020 und Januar 2021 als erfüllt an.

Die Expertengruppe willigte ein, ein bestimmtes Ausgabedokument mit dem Titel „Convention on the contract for international carriage of goods by rail as a first Convention of a system of Unified Railway Law Convention“ (Übereinkommen über den Vertrag für die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern: Erstes Übereinkommen eines einheitlichen Rechtsregimes für den Eisenbahnverkehr) vorzulegen. 5 In dem Dokument werden zwar Bestimmungen von der Präambel über materiellrechtliche Bestimmungen bis hin zu Schlussbestimmungen ausgeführt, die zusammen einen Entwurf eines Übereinkommens über den Beförderungsvertrag als Ersatz für eine einheitliche Rechtsordnung bilden – die Expertengruppe war jedoch nicht in der Lage, sich vollständig auf diese Bestimmungen zu einigen und sie somit endgültig festzulegen, da die Expertengruppe die Unterschiede zwischen den Ansätzen zur Vereinheitlichung des Eisenbahnrechts nicht überwinden konnte, die im Folgenden beschrieben werden:

„5. […]

Ansatz A − Schaffung einheitlicher Vorschriften für den Eisenbahnverkehr auf den euro-asiatischen Korridoren in den Bereichen, in denen sie von der Industrie dringend benötigt werden, d. h. dem Beförderungsvertrag, wobei die beiden bestehenden Eisenbahnorganisationen und die für den Güterverkehr innerhalb ihrer jeweiligen Gebiete geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere CIM und SMGS) unberührt bleiben (Schnittstellenrecht); Dokument ECE/TRANS/SC.2/GEURL/2021/3 enthält eine Rechtsordnung für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern, die als den Zweck eines Schnittstellenrechts erfüllend angesehen wird. Sie könnte schnell formell als Übereinkommen verabschiedet werden und würde dann die Güterbeförderung auf den euro-asiatischen Korridoren erleichtern und damit den Bedürfnissen der Eisenbahnverkehrsunternehmen und der betroffenen Industrien gerecht werden.

Ansatz B − Schaffung eines einheitlichen Regelwerks für den gesamten grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr im euro-asiatischen Raum, das die bestehenden Systeme CIM und SMGS ersetzt und erst nach Diskussion und Verabschiedung aller Anhänge (z. B. Infrastruktur, Fahrzeuge, Güterwagen, Gefahrgut usw.) in Kraft treten würde. Für ein solches drittes Rechtssystem gibt es keinen dringenden Bedarf der Industrie, da der CIM/SMGS-Frachtbrief nahtlose Eisenbahnbeförderungen ermöglicht. Dokument ECE/TRANS/SC.2/GEURL/2021/3 unterstützt diesen Ansatz nicht. […]

6. Bei einer Verfolgung von Ansatz A wäre ein URLCoC-Übereinkommen basierend auf ECE/TRANS/SC.2/GEURL/2021/3 hervorgegangen, das nach ausdrücklichem Einverständnis seiner Vertragsparteien als internationales Schnittstellenrecht zur sofortigen Anwendung auf Eisenbahnbeförderungen von Gütern auf den euro-asiatischen Korridoren gegolten und das COTIF/CIM-Übereinkommen und das SMGS-Abkommen unberührt gelassen hätte.

7. Bei einer Verfolgung von Ansatz B könnte ein einheitliches Eisenbahnrecht als Bündel einheitlicher Vorschriften für euro-asiatische Eisenbahnverkehrsdienste entwickelt werden, die im Falle ihrer Verabschiedung CIM und SMGS ersetzen würden. Dies wäre jedoch außerhalb der Aufgabenstellung des Mandats der Expertengruppe erfolgt, in dessen Rahmen die Gruppe – abgesehen von der Fertigstellung eines Übereinkommens über den Beförderungsvertrag – lediglich beauftragt ist, weitere für den internationalen Eisenbahngüterverkehr relevante Fragen zu erörtern.

8. Vor diesem Hintergrund fordert die Expertengruppe die Arbeitsgruppe ‚Eisenbahnverkehr‘ (SC.2) auf, aus den beiden Ansätze Bilanz zu ziehen.“

Angesichts der möglichen Auswirkungen auf die OTIF beauftragte die 13. OTIF-Generalversammlung die Arbeitsgruppe der Rechtsexperten, die UNECE-Initiative zum einheitlichen Eisenbahnrecht zu prüfen. Auf ihrer 4. Tagung nahm die Arbeitsgruppe der Rechtsexperten die aktualisierte Fassung des durch das Sekretariat der OTIF ausgearbeiteten Berichts über die Vereinheitlichung des Eisenbahnrechts zur Kenntnis. 6 Sie erörterte die beiden vorangehend beschriebenen Ansätze und schloss wie folgt:

„Ein Schnittstellenrecht zwischen COTIF/CIM und SMGS stünde nicht im Widerspruch zum COTIF und würde sich mit diesem nicht überschneiden, sofern es darauf abzielt, jeden Konflikt mit den ER CIM und dem SMGS zu vermeiden und eine Lücke in den internationalen Vorschriften für die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern zu schließen, wenn weder die ER CIM noch das SMGS auf der gesamten Strecke angewendet werden können (Verkehr zwischen Europa und Asien);

ein einheitliches Regelwerk für jeglichen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr im euro-asiatischen Raum, das die bestehenden Rechtssysteme der OTIF und der OSShD ersetzt, stünde im Widerspruch zum COTIF und würde sich mit diesem überschneiden. Ein solches Einheitsregime könnte langfristig nur mit einem klaren politischen Bekenntnis und unter Beteiligung der OSShD und der OTIF und ihrer Mitglieder entwickelt werden. Dieser Ansatz würde auch zur Aufgabe der beiden bewährten Rechtssysteme COTIF/CIM und SMGS sowie zur Auflösung von OTIF und OSShD führen.“

Auf dieser Grundlage schlägt der Generalsekretär der OTIF vor, die Generalversammlung solle:

1.den Bericht des Generalsekretärs sowie die Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe der Rechtsexperten über die möglichen Ansätze zur Vereinheitlichung des Eisenbahnrechts zur Kenntnis nehmen,

2.die Ausarbeitung und Annahme eines Schnittstellenrechts zwischen COTIF/CIM und SMGS unterstützen, um die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern zwischen Europa und Asien zu erleichtern, sofern dieses Schnittstellenrecht nicht im Widerspruch zu den ER CIM und dem SMGS steht,

3.den Generalsekretär beauftragen, sich weiterhin an den UNECE-Arbeiten an dem Projekt zur Vereinheitlichung des Eisenbahnverkehrs zu beteiligen, sowie den Ad-hoc-Ausschuss für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit beauftragen, das UNECE-Projekt zur Vereinheitlichung des Eisenbahnverkehrs zu überwachen,

4.den auf ihrer 13. Tagung gefassten Beschluss bekräftigen, in dem die Generalversammlung anerkennt, dass für eine Beteiligung an der Ausarbeitung eines neuen Textes zum internationalen Eisenbahnrecht, dessen Anwendungsbereich und Ziele mit dem Anwendungsbereich des COTIF und den Zielen der OTIF kollidieren oder sich teilweise überschneiden können, ein vorheriger Beschluss ihrerseits erforderlich ist.

Im Hinblick auf die 74. Tagung der UNECE-Arbeitsgruppe „Eisenbahnverkehr“ im November 2021 ist es von Bedeutung, dass die OTIF einen klaren Standpunkt zu der Initiative zum einheitlichen Eisenbahnrecht vertritt.

Die Punkte des vorgeschlagenen Beschlusses stimmen überein und unterstützen den durch die Experten der EU-Mitgliedstaaten in der UNECE-Expertengruppe vertretenen Ansatz zur Vereinheitlichung des Eisenbahnrechts. Daher sollte die Union alle vier vorangehend aufgeführten Punkte des Beschlussvorschlags unterstützen.

TOP 9: Vorschriften für die Wahl und die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs

Die 13. Generalversammlung wies den Verwaltungsausschuss an, eine strukturelle Lösung für die Ernennung eines Generalsekretärs ad interim zu suchen und detaillierte Regeln für die Wahl des Generalsekretärs vorzubereiten.

Auf seiner 130. Tagung im Februar 2019 beauftragte der Verwaltungsausschuss die Arbeitsgruppe der Rechtsexperten, die Fragen der Ernennung eines Generalsekretärs ad interim und der Wahl des Generalsekretärs zu prüfen und Vorschläge zur Regelung dieser beiden Fragen vorzulegen. Unter Berücksichtigung der besten internationalen Praktiken und der innerhalb der OTIF gemachten Erfahrungen schlug das Sekretariat die Annahme eines rechtsverbindlichen Instruments vor. Diese Regeln sollen von der Generalversammlung beschlossen und angenommen werden. Die Arbeitsgruppe der Rechtsexperten arbeitete einen Vorschlag für eine Ordnung über die Wahl und die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs mit den dazugehörigen erläuternden Anmerkungen sowie einen Vorschlag zur Änderung der Geschäftsordnung der Generalversammlung (in Bezug auf die Wahl des Generalsekretärs) mit den erläuternden Anmerkungen aus.

Das unter diesem Tagesordnungspunkt eigentlich zu prüfende Dokument ist der „Vorschlag für eine Ordnung über die Wahl und die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs“ (Anhang 1 des Dokuments SG-21022-AG 15/9). In ihm wird ein umfassender Rechtsrahmen aufgestellt, der alle Hauptaspekte des Gegenstands abdeckt (der Wahl zugrunde liegende Prinzipien, Qualifikationskriterien, Ausschreibung des Dienstpostens, Bewerbung, Lebenslauf, Gesundheitszeugnis, Einreichung und Prüfung von Bewerbungen, Transparenz, Wahl, Beschäftigungsbedingungen, Vakanz des Dienstpostens). Zudem wird ein „Kandidatenforum“ vorgesehen, womit ein informelles Treffen zur Vorstellung der Kandidaten gemeint ist. Der Verwaltungsausschuss hat das Kandidatenforum spätestens vier Wochen vor der Tagung der Generalversammlung einzuberufen, in der die Wahl stattfinden soll. Die Begründung dieses Vorschlags ist in den erläuternden Anmerkungen zu finden: „1. In der Regel werden die Präferenzen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kandidaten vor der Generalversammlung festgelegt, so dass sowohl den Kandidaten als auch den Mitgliedern Gelegenheit zu einem Treffen vor der Generalversammlung gegeben werden muss. […] 3. Das Kandidatenforum bietet allen Kandidaten die Möglichkeit, sich und ihre Vision allen OTIF-Mitgliedern spätestens mehrere Wochen vor der Generalversammlung gleichberechtigt bekannt zu machen. Dies würde nicht nur allen Kandidaten mehr Sichtbarkeit verschaffen, sondern auch den Mitgliedern Zeit für Überlegungen und Konsultationen vor der Wahl geben. 4. Das Forum sollte in der Vorstellung jedes Kandidaten bestehen, jeweils gefolgt von einer Gelegenheit für Fragen und Antworten. […] 7. In Anbetracht des heiklen Charakters des Verfahrens und um die Würde der Kandidaten zu wahren und eine offenere Interaktion zwischen Kandidaten und Mitgliedern zu gewährleisten, ist die Teilnahme auf die Mitglieder beschränkt.“

Die vorgeschlagene Ordnung würde bei der Wahl des Generalsekretärs der OTIF die Effizienz und die Transparenz allgemein verbessern.

Während der Beratungen der Arbeitsgruppe der Rechtsexperten wurde jedoch über die Bestimmung der Sprachanforderungen als eines der Qualifikationskriterien für Bewerber auf den Posten des OTIF-Generalsekretärs (Artikel 5 Buchstabe c) des Vorschlags für eine Ordnung) intensiv diskutiert, die lautet:

„Kenntnisse in Englisch und mindestens einer der anderen Arbeitssprachen der OTIF (Deutsch oder Französisch), wobei in einer Sprache Kenntnisse auf dem Niveau der ‚kompetenten Sprachverwendung‘ und in der anderen Sprache Kenntnisse auf dem Niveau der ‚selbstständigen Sprachverwendung‘ gemäß dem globalen Maßstab des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) erforderlich sind;“

Im Gegensatz zu den bisher für Bewerber auf den Posten des OTIF-Generalsekretärs angewandten Qualifikationskriterien (Kenntnisse in allen drei Arbeitssprachen der OTIF, wobei in einer Arbeitssprache die Fähigkeit, sich sicher und flüssig auszudrücken, vorausgesetzt wird) stellt die vorgeschlagene Ordnung ausdrücklich die Kenntnisse der englischen Sprache in den Vordergrund. Zudem wären nur Kenntnisse in zwei der drei OTIF-Arbeitssprachen erforderlich. In den erläuternden Anmerkungen ist zu lesen: „Sprachkenntnisse in anderen Sprachen, insbesondere in der dritten Arbeitssprache der OTIF, sind jedoch von Vorteil. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei extern organisierten Sitzungen (im Gegensatz zu den von der OTIF selbst organisierten Tagungen) und in der externen Kommunikation vorwiegend Englisch verwendet wird.“

Trotz der vorangehenden Erläuterung erscheint die betreffende Bestimmung nicht mit Artikel 1 § 6 des COTIF vereinbar, der Folgendes vorsieht: „Die Arbeitssprachen der Organisation sind Deutsch, Englisch und Französisch. Die Generalversammlung kann weitere Arbeitssprachen einführen.“ Wie zudem die hohe Qualifikation der fünf Kandidaten der vorherigen Wahl im Jahr 2019 und ihre verschiedenen Nationalitäten (deutsch, französisch, italienisch, niederländisch, österreichisch) zeigten, gibt es keine Anzeichen dafür, dass die bislang angewandten Sprachkriterien (Kenntnisse in allen drei Arbeitssprachen der OTIF, wobei in einer Arbeitssprache die Fähigkeit, sich sicher und flüssig auszudrücken, vorausgesetzt wird) für die Bewerbung hoch qualifizierter Fachleute auf den Posten des OTIF-Generalsekretärs ein Hindernis darstellen.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Union die Annahme der „Ordnung über die Wahl und die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs“ zwar unterstützen, jedoch beantragen sollte, dass Artikel 5 (Qualifikationskriterien) geändert wird, um jegliche Diskriminierung zwischen den drei Arbeitssprachen der OTIF zu vermeiden. Die Union sollte zudem die Genehmigung der erläuternden Anmerkungen in ihrer geänderten Fassung mit den während der Tagung vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 5 der Ordnung unterstützen. Darüber hinaus sollte die Union die Annahme der Änderungen von Artikel 10 und 22 der Geschäftsordnung der Generalversammlung bezüglich der Wahl und der Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs sowie die Genehmigung der erläuternden Anmerkungen unterstützen.

TOP 10: Änderung der Geschäftsordnung der Generalversammlung

Wie vorangehend unter Tagesordnungspunkt 8 c) und Tagesordnungspunkt 9 erwähnt, wird die Generalversammlung über Vorschläge zur Änderung ihrer Geschäftsordnung entscheiden. Gemäß Artikel 27 der Geschäftsordnung der Generalversammlung ist eine konsolidierte Fassung aller oben genannten Änderungen der Geschäftsordnung der Generalversammlung zur Prüfung und Annahme vorzulegen. Ein konsolidierter Vorschlag für eine Änderung der Geschäftsordnung der Generalversammlung ist in Anhang 1 des Sitzungsdokuments SG-21024-AG 15/10 beigefügt. Dieser enthält zudem einige redaktionelle Korrekturen zum deutschen Text einiger Dokumente (Anhang 4 bis SG-21022-AG 15/9) und empfiehlt, Artikel 28 „Inkrafttreten“ der Geschäftsordnung dahin gehend zu ändern, dass sie am ersten Tag nach der 15. Tagung der Generalversammlung in Kraft tritt.

Gemäß den unter Tagesordnungspunkt 8 c) und Tagesordnungspunkt 9 aufgeführten Positionen sollte die Union die Annahme der Änderungen von Artikel 4 bis 7, 10, 22 und 28 der Geschäftsordnung der Generalversammlung und die Genehmigung der einschlägigen erläuternden Anmerkungen unterstützen.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

In Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind Beschlüsse „zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, vorgesehen.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Es umfasst außerdem Instrumente, die völkerrechtlich nicht verbindlich sind, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“. 7

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die OTIF-Generalversammlung ist ein durch eine Übereinkunft – das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) – eingesetztes Gremium. Die Akte, die die OTIF-Generalversammlung erlässt, haben Rechtswirkung, wie im vorherigen Abschnitt erläutert.

Der institutionelle Rahmen des Übereinkommens wird durch die vorgesehenen Akte weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen den Bereich „Eisenbahnverkehr“.

Somit ist Artikel 91 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV bilden.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

Da mit dem Rechtsakt der 15. OTIF-Generalversammlung das COTIF oder seine Anhänge nicht geändert werden, muss er nach seiner Annahme nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2021/0271 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union auf der 15. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Union ist dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (im Folgenden „COTIF“) durch den Beschluss 2013/103/EU des Rates beigetreten. 8

(2)Die Generalversammlung der OTIF wurde gemäß Artikel 13 § 1 Buchstabe a des COTIF-Übereinkommens eingerichtet (im Folgenden „Generalversammlung“).

(3)Die Union beteiligt sich an der Generalversammlung gemäß dem COTIF, der Geschäftsordnung der Generalversammlung und der Vereinbarung über den Beitritt der Union zum COTIF.

(4)Auf ihrer für den 28. und 29. September 2021 angesetzten 15. Tagung wird die Generalversammlung voraussichtlich über Folgendes entscheiden: die Ausarbeitung einer Langfriststrategie der OTIF, einen Vorschlag für eine Ordnung über die Wahl und die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs, einen Vorschlag zur Zusammenfassung der Aktivitäten der Arbeitsgruppe der Rechtsexperten und des Ad-hoc-Ausschusses für Kooperation unter einem einzigen Ad-hoc-Ausschuss für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit, einen Vorschlag für einen Beschluss über die Überwachung und Bewertung von OTIF-Rechtsinstrumenten, Vorschläge zur Änderung der Geschäftsordnung der Generalversammlung.

(5)Auf dieser Tagung wird die Generalversammlung zudem voraussichtlich die Ansichten der OTIF über die UNECE-Initiative zum einheitlichen Eisenbahnrecht, insbesondere über die beiden alternativen Ansätze zur Vereinheitlichung des Eisenbahnrechts auf globaler Ebene, formulieren.

(6)Es ist angebracht, den im Namen der Europäischen Union auf der 15. Generalversammlung der OTIF zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Union ein Mitglied der OTIF ist und sich die durch die Generalversammlung zu fassenden Beschlüsse auf die Arbeitsweise und die Entwicklungsstrategie der Organisation auswirken.

(7)Die 15. Generalversammlung wird die Annahme eines rechtsverbindlichen Instruments prüfen, das die Wahl und die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs regeln würde, welcher einer der Organe der OTIF gemäß Artikel 13 des COTIF ist. Die neue Ordnung würde einen umfassenden Rahmen schaffen, der alle Hauptaspekte des Gegenstands (der Wahl zugrunde liegende Prinzipien, Qualifikationskriterien, Ausschreibung des Dienstpostens, Einreichung und Prüfung von Bewerbungen, Transparenz, Wahl, Beschäftigungsbedingungen usw.) abdeckt.

(8)Bezüglich der strategischen Entwicklung der OTIF schlägt der Generalsekretär vor, die Gespräche über einen Vorschlagsentwurf für eine Langfriststrategie der OTIF im Anschluss an die zu Beginn 2021 durchgeführte Konsultation fortzusetzen und zu intensivieren. Daraufhin würde der Generalversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Tagung ein überarbeiteter Vorschlagsentwurf zur Prüfung und Annahme vorgelegt. Die Generalversammlung wird voraussichtlich den Generalsekretär beauftragen, die notwendigen Maßnahmen zu diesem Zweck zu treffen.

(9)Die Generalversammlung wird prüfen, ob es angezeigt ist, die Tätigkeiten des Ad-hoc-Ausschusses für Kooperation und der Arbeitsgruppe der Rechtsexperten unter einem einzigen Ad-hoc-Ausschuss für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit zusammenzufassen. Der institutionelle Rahmen der OTIF ist in Titel III des COTIF definiert. In Artikel 13 des COTIF sind die Organe der OTIF festgelegt. Gemäß dem zweiten Absatz dieses Artikels kann die Generalversammlung die zeitlich befristete Einrichtung weiterer Ausschüsse für besondere Aufgaben beschließen. Somit ist der Vorschlag des Generalsekretärs, zeitweise einen Ad-hoc-Ausschuss für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit einzurichten, innerhalb des bestehenden institutionellen Rahmens der OTIF zu betrachten.

(10)Für eine bessere Überwachung und Verbesserung der Anwendung des COTIF wird die Generalversammlung voraussichtlich einen internen Beschluss über die Überwachung und Bewertung des Rechtsrahmens des COTIF erlassen. Der vorgeschlagene Beschluss präzisiert die in Artikel 2 § 1 Buchstabe e) des COTIF festgelegte Aufgabe der OTIF, die Anwendung aller im Rahmen der Organisation geschaffenen Rechtsvorschriften und ausgesprochenen Empfehlungen (Rechtsinstrumente) zu überwachen. Zu diesem Zweck werden in dem Beschlussentwurf spezifische Anforderungen an den Generalsekretär der OTIF sowie die OTIF-Mitglieder festgelegt, und zwar insbesondere folgende: Der Generalsekretär führt systematisch die Überwachung und Bewertung der Umsetzung des Übereinkommens durch. Die OTIF-Organe sind berechtigt, die Überwachung und Bewertung der Anwendung eines bestimmten, in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Rechtsinstruments oder spezifischer Bestimmungen daraus einzuleiten. Der Generalsekretär kann die Überwachung und Bewertung jedes Rechtsinstruments einleiten. Die OTIF-Mitglieder arbeiten mit dem Generalsekretär zusammen und stellen alle sachdienlichen Informationen für die Überwachung und Bewertung von Rechtsinstrumenten zur Verfügung.

(11)Die Generalversammlung wird zudem eine Stellungnahme der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die jüngsten Entwicklungen der Initiative zum einheitlichen Eisenbahnrecht prüfen und annehmen. Insbesondere kann die Generalversammlung ihre Unterstützung für die Schaffung und Annahme eines zum COTIF-Übereinkommen nicht im Widerspruch stehenden Schnittstellenrechts zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Eisenbahngüterverkehrs zwischen Europa und Asien zum Ausdruck bringen. Dieser Standpunkt würde an die UNECE-Arbeitsgruppe „Eisenbahnverkehr“, die das dafür zuständige ständige Gremium ist, auf ihrer 74. Tagung im November 2021 weitergetragen werden, damit diese über die nächsten Schritte der Initiative zum einheitlichen Eisenbahnrecht entscheiden kann.

(12)Auf dieser Tagung wird die Generalversammlung auch über einige Änderungen ihrer Geschäftsordnung beschließen. Eine konsolidierte Fassung der Geschäftsordnung wird angenommen und soll am ersten Tag nach der 15. Tagung der Generalversammlung in Kraft treten.

(13)Die Beschlussvorschläge stehen mit der Gesetzgebung und den strategischen Zielen der Union im Einklang und sollten daher von der Union unterstützt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union auf der 15. Tagung der Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu vertretende Standpunkt ist im Anhang festgelegt.

Geringfügige Änderungen der im Anhang dieses Beschlusses dargelegten Standpunkte können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Vertretern der Union auf der Generalversammlung vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Eine Definition findet sich insbesondere in der Mitteilung der Kommission „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“, COM(2020) 789 final vom 9.12.2020.
(2)    Siehe 7.5 und 7.17 des Schlussdokuments der 13. Generalversammlung SG-18088-AG13-d-Schlussdokument-Add.pdf (otif.org) .
(3)     https://otif.org/fileadmin/new/5-Media/5D-WorkProgramme/2020-2021/WP_DE_20-21.pdf
(4)    SWD(2019) 152 final vom 27.3.2019: Contribution to the 19th session of the UN ECE Group of Experts towards Unified Railway Law, meeting on 2-4 April 2019: Options available for converting URL into a legally binding instrument – URL as contract of carriage’s convention (Beitrag zur 19. Tagung der UNECE-Expertengruppe für einheitliches Eisenbahnrecht vom 2.–4. April 2019: Verfügbare Optionen zur Umwandlung einer einheitlichen Rechtsordnung in ein rechtsverbindliches Instrument – Übereinkommen über den Beförderungsvertrag als Ersatz für eine einheitliche Rechtsordnung).
(5)    ECE/TRANS/SC.2/GEURL/2021/3 – konsolidierter Textentwurf für ein „Übereinkommen über den Vertrag für die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern: Erstes Übereinkommen eines einheitlichen Rechtsregimes für den Eisenbahnverkehr“ (Schnittstellenrecht).
(6)    LAW-21058-GTEJ 4 „UNECE initiative on Unified Railway Law - Report on the unification of railway law“ (UNECE-Initiative zum einheitlichen Eisenbahnrecht - Bericht zur Vereinheitlichung des Eisenbahnrechts“), Anhang zu SG-21021-AG 15/8.4.
(7)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(8)    Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1).
Top

Brüssel, den 17.8.2021

COM(2021) 478 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den im Namen der Europäischen Union auf der 15. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu vertretenden Standpunkt


ANHANG

1.Einführung

Am 28. und 29. September 2021 findet die 15. Tagung der Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (Intergovernmental Organisation for International Carriage by Rail, OTIF) statt. Die Sitzungsunterlagen sind auf der Website der OTIF unter folgendem Link abrufbar:

http://extranet.otif.org/de/?page_id=140

2.Standpunkt der Union zu bestimmten Tagesordnungspunkten

TOP 1: Wahl des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes

Dokument(e):

entfällt

Zuständigkeit:

Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte:

Mitgliedstaaten

Standpunkt:

entfällt

TOP 2: Annahme der Tagesordnung

Dokument(e):

SG-21009-AG 15/2

Zuständigkeit:

Union (geteilt und ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte:

Union

Standpunkt:

Zustimmung zur Annahme des Tagesordnungsentwurfs

TOP 3: Bestellung des Ausschusses zur Prüfung der Vollmachten

Dokument(e):

entfällt

Zuständigkeit:

Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte:

Mitgliedstaaten

Standpunkt:

entfällt

TOP 4: Organisation der Arbeiten und Bestellung weiterer erforderlicher Ausschüsse

Dokument(e):

entfällt

Zuständigkeit:

Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte:

Mitgliedstaaten

Standpunkt:

entfällt

TOP 5: Status des Übereinkommens und der OTIF-Mitgliedschaft

Dokument(e):

SG-21010-AG15/5

Zuständigkeit:

Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte:

entfällt

Standpunkt:

entfällt

TOP 6: Wahl des Generalsekretärs für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024

Dokument(e):

eingeschränkte Verteilung

Zuständigkeit:

Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte:

Mitgliedstaaten

Standpunkt:

entfällt

TOP 7: Langfriststrategie der OTIF

Dokument(e):

SG-21017-AG 15/7

Zuständigkeit:

Union (geteilt und ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte:

Union

Standpunkt:

Unterstützung der Initiative des Generalsekretärs zur Entwicklung einer Langfriststrategie der OTIF.

Zurkenntnisnahme des Berichts des Generalsekretärs und Würdigung der Tatsache, dass die Stellungnahmen der EU während des Konsultationsprozesses tatsächlich berücksichtigt wurden.

Unterstützung des Beschlussvorschlags der Generalversammlung:

-den Generalsekretär zu beauftragen, einen überarbeiteten Entwurf der Langfriststrategie vorzubereiten, der auf dem mit Rundschreiben SG-21001 (siehe Anlage 1) versandten Entwurf basiert und entsprechend der Reaktion des Generalsekretärs auf die in der Konsultation (Teil D des Dokuments SG-21017-AG 15/7) erhaltenen Rückmeldungen und den Ergebnissen der Diskussionen auf der 15. Generalversammlung aktualisiert wird,

-den Generalsekretär zu beauftragen, in Absprache mit den Organen der OTIF eine Langfriststrategie der OTIF auszuarbeiten und diese der nächsten ordentlichen Tagung der Generalversammlung, die für Herbst 2024 geplant ist, zur Annahme vorzulegen.

Während weiterer diesbezüglicher Diskussionen innerhalb der OTIF sollte sich die Union bemühen sicherzustellen, dass die Langfriststrategie der OTIF mit der EU-Strategie zur Förderung der Konnektivität zwischen Europa und Asien und den einschlägigen politischen Zielen der EU im Eisenbahnverkehr im Einklang steht, dass die Formulierung langfristiger strategischer Ziele der OTIF die Ziele der Organisation angemessen abdeckt und nicht dazu führt, dass der OTIF neue Ziele zugeschrieben werden und/oder bestehende Ziele so ausgelegt werden können, dass die Zuständigkeiten der OTIF ausgeweitet werden, dass die möglichen Auswirkungen der Langfriststrategie auf die Organisation und die Ressourcen der OTIF bewertet und als Teil des Vorschlags für einen überarbeiteten Vorschlagsentwurf festgehalten werden, dass die Strategie, nachdem sie von der Generalversammlung angenommen wurde, primär unter Einsatz der bestehenden, im COTIF festgelegten Instrumente und Verfahren umgesetzt wird (Arbeitsprogramm, Haushalt, Verwaltungsberichte, Tätigkeiten der Organe usw.).

Anmerkungen:

Der EU-Beitrag zur Konsultation, die über den Vorschlagsentwurf für die Langfriststrategie der OTIF organisiert wurde, wurde dem OTIF-Sekretariat am 17. März 2021 vorgelegt und ist als Anhang von SG-21017-AG 15/7 beigefügt. Die EU begrüßte die Initiative, wies jedoch darauf hin, dass der Strategieentwurf nicht hinreichend entwickelt sei. Es bedarf weiterer Hintergrundinformationen und Erörterungen auf Sachverständigenebene. Den Ausgangspunkt sollten die Analyse der gegenwärtigen Situation des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs, einschließlich der Darstellung aktueller und entstehender Herausforderungen, sowie die Berücksichtigung einschlägiger rechtlicher, wirtschaftlicher, ökologischer und technologischer Erkenntnisse bilden.

TOP 8 a): Bericht über die Tätigkeiten des Ad-hoc-Ausschusses für Kooperation und der Arbeitsgruppe der Rechtsexperten

Dokument(e):

SG-21018-AG 15/8.1

Zuständigkeit:

Union (geteilt und ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte:

Union

Standpunkt:

Zurkenntnisnahme des Berichts über die Tätigkeiten des Ad-hoc-Ausschusses für Kooperation und der Arbeitsgruppe der Rechtsexperten und Anerkennung der Bedeutung einer Fortsetzung und Optimierung der Arbeiten dieser beiden Gremien.

Unterstützung des Beschlusses der Generalversammlung, den Ad-hoc-Ausschuss für Kooperation und die Arbeitsgruppe der Rechtsexperten zu einem einzigen Ad-hoc-Ausschuss für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit zusammenzufassen.

Billigung des vorgeschlagenen Mandats des Ad-hoc-Ausschusses für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit für einen ersten Zeitraum von drei Jahren, sofern dieses die Anforderung umfasst, seine Tätigkeiten mit den Organen gemäß Artikel 13 § 1 des COTIF zu koordinieren. Wird diese Anforderung von der Generalversammlung nicht angenommen, sollte die Union eine einseitige Erklärung abgeben, in der sie die Auffassung der Europäischen Union zum Ausdruck bringt, dass dieser Ad-hoc-Ausschuss seine Tätigkeiten mit den Organen gemäß Artikel 13 § 1 des COTIF koordinieren sollte.

Anmerkungen:

In dem vom Generalsekretär vorgelegten Bericht wird festgestellt, dass der Ad-hoc-Ausschuss für Kooperation und die Arbeitsgruppe der Rechtsexperten ihre Mandate wirksam erfüllt und ihren Wert im Zusammenhang mit der Entwicklung von OTIF-Rechtsvorschriften und der Stärkung der internationalen Zusammenarbeit unter Beweis gestellt haben. Auf den 4. Tagungen im April 2021 einigten sich die beiden Gremien auf einen gemeinsamen Vorschlag zur Neuorganisation ihrer künftigen Arbeit und Verringerung des Verwaltungsaufwands durch die Einrichtung eines einzigen Ad-hoc-Ausschusses.

TOP 8 b): Überwachung und Bewertung von Rechtsinstrumenten

Dokument(e):

SG-21019-AG 15/8.2

Zuständigkeit:

Union (geteilt und ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte:

Union

Standpunkt:

Unterstützung der Annahme des Beschlussentwurfs über die Überwachung und Bewertung von Rechtsinstrumenten.

Unterstützung der Genehmigung der erläuternden Anmerkungen zu dem Beschlussentwurf über die Überwachung und Bewertung von Rechtsinstrumenten.

Anmerkungen:

Im vorgeschlagenen Beschlussentwurf werden die erforderlichen rechtlichen Bestimmungen für die Organisation und Umsetzung des Überwachungs- und Bewertungssystems der OTIF-Rechtsinstrumente (Anwendungsbereich, Planung und Priorisierung, Zusammenarbeit, Datenerhebung, Bewertung und Follow-up) im Einklang mit den Zielen des Arbeitsprogramms der OTIF aufgestellt.

TOP 8 c): Änderung der Geschäftsordnung der Generalversammlung bezüglich Teilnahme und Vertretung (Vollmachten)

Dokument(e):

SG-21020-AG 15/8.3

Zuständigkeit:

Union (geteilt und ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte:

Union

Standpunkt:

Unterstützung der Annahme der Änderungen von Artikel 4 bis 7 der Geschäftsordnung der Generalversammlung.

Unterstützung der Genehmigung der erläuternden Anmerkungen zu Artikel 4 bis 7 der Geschäftsordnung der Generalversammlung.

Anmerkungen:

Die Arbeitsgruppe der Rechtsexperten hat Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen der Geschäftsordnung der Generalversammlung in Bezug auf Vollmachten ausgearbeitet, um diese zu verbessern und klarer zu formulieren.

TOP 8 d): UNECE-Initiative zum einheitlichen Eisenbahnrecht

Dokument(e):

SG-21021-AG 15/8.4

Zuständigkeit:

Union (geteilt und ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte:

Union

Standpunkt:

Zurkenntnisnahme des Berichts des Generalsekretärs sowie der Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe der Rechtsexperten über die möglichen Ansätze zur Vereinheitlichung des Eisenbahnrechts.

Zustimmung zum Beschlussvorschlag der Generalversammlung:

-die Ausarbeitung und Annahme eines Schnittstellenrechts zwischen COTIF/CIM und SMGS zu unterstützen, um die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern zwischen Europa und Asien zu erleichtern, sofern dieses Schnittstellenrecht nicht im Widerspruch zu den ER CIM und dem SMGS steht,

-den Generalsekretär zu beauftragen, sich weiterhin an den UNECE-Arbeiten an dem Projekt zur Vereinheitlichung des Eisenbahnverkehrs zu beteiligen, sowie den Ad-hoc-Ausschuss für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit zu beauftragen, das UNECE-Projekt zur Vereinheitlichung des Eisenbahnverkehrs zu überwachen.

Bekräftigung des auf ihrer 13. Tagung gefassten Beschlusses, in dem sie anerkennt, dass für eine Beteiligung an der Ausarbeitung eines neuen Textes zum internationalen Eisenbahnrecht, dessen Anwendungsbereich und Ziele mit dem Anwendungsbereich des COTIF und den Zielen der OTIF kollidieren oder sich teilweise überschneiden können, ein vorheriger Beschluss ihrerseits erforderlich ist.

Anmerkungen:

Gegenstand sind die Harmonisierung und Vereinheitlichung des Eisenbahnverkehrsrechts für den internationalen Verkehr in Eurasien, der derzeit durch zwei unterschiedliche Rechtsrahmen geregelt wird: (1) das COTIF, das von der OTIF verwaltet wird, einschließlich seines Anhangs B „Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (ER CIM)“, (2) das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (SMGS), das von der Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen (OSShD) verwaltet wird. Ziel der UNECE-Initiative zum einheitlichen Eisenbahnrecht ist die Entwicklung eines Ansatzes zur Vereinheitlichung des Eisenbahnbeförderungsrechts, um die Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit von euro-asiatischen Schienengüterverkehrsdiensten zu verbessern. Die an diesen Tätigkeiten der UNECE beteiligten Experten der Mitgliedstaaten und der Kommission vertraten einen pragmatischen und schrittweisen Ansatz, der in einem ersten Schritt die mögliche Annahme eines Übereinkommens über den Beförderungsvertrag als Ersatz für eine einheitliche Rechtsordnung vorsah, das parallel zu den einschlägigen Rechtsvorschriften der OTIF und OSShD bestehen könnte. Ein solches Schnittstellenrecht zwischen COTIF/CIM und SMGS würde eine Lücke in den internationalen Regelungen für grenzüberschreitende Beförderungen schließen, wenn weder die ER CIM noch das SMGS über die gesamte Strecke (Verkehr zwischen Europa und Asien) angewandt werden kann.

TOP 9: Vorschriften für die Wahl und die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs

Dokument(e):

SG-21022-AG 15/9

Zuständigkeit:

Union (geteilt und ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte:

Union

Standpunkt:

Unterstützung des Entwurfs einer „Ordnung über die Wahl und die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs“ mit dem Ersuchen, dass Artikel 5 (Qualifikationskriterien) wie folgt geändert wird: „Kenntnisse in allen drei Arbeitssprachen der OTIF, wobei in einer Arbeitssprache die Fähigkeit, sich sicher und flüssig auszudrücken, vorausgesetzt wird“.

Unterstützung der Genehmigung der erläuternden Anmerkungen zu dem Ordnungsentwurf in ihrer gegebenenfalls in der Sitzung geänderten Fassung, um den oben genannten Vorschlag für eine Änderung von Artikel 5 des Ordnungsentwurfs aufzunehmen.

Unterstützung der Annahme der Änderungen von Artikel 10 und 22 der Geschäftsordnung der Generalversammlung und Unterstützung der Genehmigung der erläuternden Anmerkungen zu Artikel 10 und 22 der Geschäftsordnung der Generalversammlung.

Unterstützung der Annahme der Änderungen von Artikel 10 und 22 der Geschäftsordnung der Generalversammlung und Genehmigung der erläuternden Anmerkungen zu Artikel 10 und 22 der Geschäftsordnung der Generalversammlung in Bezug auf die Wahl und Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs.

Anmerkungen:

Im Gegensatz zu den bisher für Bewerber auf den Posten des OTIF-Generalsekretärs angewandten Qualifikationskriterien (Kenntnisse in allen drei Arbeitssprachen der OTIF, wobei in einer Arbeitssprache die Fähigkeit, sich sicher und flüssig auszudrücken, vorausgesetzt wird) stellt die vorgeschlagene Ordnung ausdrücklich die Kenntnisse der englischen Sprache in den Vordergrund. Zudem wären nur Kenntnisse in zwei der OTIF-Arbeitssprachen erforderlich.

TOP 10: Änderung der Geschäftsordnung der Generalversammlung

Dokument(e):

SG-21024-AG 15/10

Zuständigkeit:

Union (geteilt und ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte:

Union

Standpunkt:

Unterstützung der Annahme der Änderungen von Artikel 4 bis 7, 10, 22 und 28 der Geschäftsordnung der Generalversammlung und des Ersetzens der Geschäftsordnung durch die konsolidierte Fassung gemäß Anhang 1 von SG-21024-AG 15/10.

Unterstützung der Genehmigung der erläuternden Anmerkungen zu Artikel 4 bis 7, 10 und 22 der Geschäftsordnung der Generalversammlung und des Ersetzens der erläuternden Anmerkungen durch die konsolidierte Fassung gemäß Anhang 2 von SG-21024-AG 15/10.

Anmerkungen:

Wie unter Tagesordnungspunkt 8 c) und Tagesordnungspunkt 9 erwähnt, wird die Generalversammlung über Vorschläge zur Änderung der Geschäftsordnung der Generalversammlung entscheiden. Eine konsolidierte Fassung aller Änderungen sollte der Generalversammlung zur Prüfung und Annahme vorgelegt werden.

TOP 11: Haushaltsrahmen

Dokument(e):

eingeschränkte Verteilung

Zuständigkeit:

Mitgliedstaaten

Ausübung der Stimmrechte:

Mitgliedstaaten

Standpunkt:

entfällt

Anmerkungen:

Nach Artikel 4 der EU-OTIF-Beitrittsvereinbarung leistet die Union „keinen Beitrag zum Haushalt der OTIF und wirkt an den Beschlüssen über den Haushalt nicht mit“.

TOP 12: Bericht des Verwaltungsausschusses über seine Tätigkeit während der Amtszeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2021

Dokument(e):

eingeschränkte Verteilung

Zuständigkeit:

Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte:

Mitgliedstaaten

Standpunkt:

entfällt

TOP 13: Wahl des Verwaltungsausschusses für die Amtszeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2021 (Zusammensetzung und Vorsitz)

Dokument(e):

eingeschränkte Verteilung

Zuständigkeit:

Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte:

Mitgliedstaaten

Standpunkt:

entfällt

TOP 18: Annahme der Beschlüsse, Mandate, Empfehlungen und sonstigen Akte der Generalversammlung (Schlussdokument)

Dokument(e):

eingeschränkte Verteilung

Zuständigkeit:

Union (geteilt und ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte:

Union

Standpunkt:

Siehe die jeweiligen TOP.

Top