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Document 52021PC0477

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1091 im Hinblick auf den Beitrag der Union für integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Finanzrahmens für den Zeitraum 2021-2027

COM/2021/477 final

Brüssel, den 12.8.2021

COM(2021) 477 final

2021/0270(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1091 im Hinblick auf den Beitrag der Union für integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Finanzrahmens für den Zeitraum 2021-2027

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben 1 müssen die Mitgliedstaaten in den Jahren 2020, 2023 und 2026 integrierte Erhebungen zu landwirtschaftlichen Betrieben durchführen.

In der Verordnung (EU) 2018/1091 wird die Finanzausstattung (d. h. die Mittelzuweisung) für die gesamte Laufzeit des maßgeblichen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) festgesetzt. Die Verordnung enthält eine Bestimmung zur Festsetzung der Haushaltsmittel für die Datenerhebung für die in den Jahren 2023 und 2026 durchgeführten Erhebungen. Laut Artikel 14 sollte nach Inkrafttreten des MFR 2021-2027 der Betrag für den Zeitraum nach 2020 auf Vorschlag der Kommission durch das Europäische Parlament und den Rat festgelegt werden.

Den finanziellen Bezugsrahmen für diesen Vorschlag bildet die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 2 , mit der der MFR 2021-2027 festgelegt wird.

Die Mitgliedstaaten erhalten von der EU einen maximalen Finanzbeitrag in Höhe von 75 % der förderfähigen Kosten für die Durchführung dieser Erhebungen (wobei die in Artikel 13 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1091 festgelegten Maximalbeträge nicht überschritten werden dürfen). Der Betrag für den Zeitraum nach 2020 sollte gemäß den Bestimmungen des MFR festgesetzt werden.

Im vorliegenden Legislativvorschlag werden Mittel in Höhe von 40 000 000,00 EUR für den Zeitraum 2021–2027 vorgesehen (davon 36 400 000,00 EUR für Finanzhilfen für nationale statistische Ämter und andere nationale Behörden).

Gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1091 sollte der Finanzbeitrag der EU für die in Artikel 13 Absatz 2 genannten Finanzhilfen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder gemäß der Verordnung über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewährt werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Statistiken müssen zuverlässig und von hoher Qualität sein, damit politische Entscheidungsträger, Unternehmen und die Öffentlichkeit geeignete auf Fakten beruhende Entscheidungen treffen können.

Die Strategie für die Agrarstatistik 2020 umfasst die folgenden Hauptziele:

·Erstellung hochwertiger Statistiken, die dem Bedarf der Nutzer effizient und wirksam gerecht werden;

·Verbesserung der Harmonisierung und Kohärenz der europäischen Agrarstatistik.

Der vorliegende Vorschlag geht direkt auf diese Ziele ein.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Bereitstellung hochwertiger Statistiken zur Unterstützung der europäischen Politik ist ein Hauptzweck der europäischen Statistiken im Rahmen des Binnenmarktprogramms. 3 Umwelt- und Agrarstatistiken stellen einen Bereich der statistischen Erfassung im Rahmen des Programms dar. Außerdem werden aktuelle und relevante Daten für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) benötigt.

Mit dieser Initiative wird das Ziel für den Zeitraum 2021–2026 umgesetzt.

Das europäische agrarstatistische System wird zu mindestens zwei der sechs Prioritäten der Kommission von der Leyen beitragen, nämlich

·zu einem europäischen Grünen Deal, dem die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und die Biodiversitätsstrategie zugrunde liegen, und

·zu einer Wirtschaft im Dienste der Menschen,

indem es bessere Daten zur Bewertung der Nachhaltigkeit des Sektors in Bezug auf Umwelt, Menschen, Regionen und Wirtschaft bereitstellt. Agrarstatistiken sind auch für andere Prioritäten der EU oder der Mitgliedstaaten, die sich auf die Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung auswirken oder davon betroffen sind, von Nutzen.

Die politischen Maßnahmen der EU müssen sich auf hochwertige, vergleichbare und verlässliche statistische Informationen über die wirtschaftliche, soziale, territoriale und ökologische Lage in der gesamten EU stützen. Die europäischen Statistiken können außerdem dazu beitragen, dass die breite Öffentlichkeit den demokratischen Prozess versteht und sich daran sowie an der Diskussion über die gegenwärtige Lage und die Zukunft der EU beteiligt. Bei der Agrarstatistik liegt der Schwerpunkt auf der Bereitstellung aktueller und relevanter Daten zu den Erfordernissen der GAP, der Gemeinsamen Fischereipolitik und anderer Politikbereiche im Zusammenhang mit der Umwelt, der Ernährungssicherheit und dem Tierschutz.

Agrarstatistiken liefern hochwertige Belege, die zur Umsetzung und Überwachung der GAP benötigt werden. Die GAP ist eine wichtige Triebkraft für Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der EU. Die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums – ein wesentlicher Bestandteil der GAP – ist neben ihren sozialen Zielen darauf ausgerichtet, die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung zu verbessern. Die GAP machte im MFR 2014–2020 mehr als 37 % des Gesamthaushalts der EU aus.

Agrarstatistiken werden zunehmend auch für andere wichtige Politikbereiche der EU wie beispielsweise für den europäischen Grünen Deal, die Umwelt- und Klimapolitik sowie die Handels-, Sozial- oder Regionalpolitik benötigt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für europäische Statistiken bildet Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zur Erstellung von Statistiken, wenn diese erforderlich sind, damit die EU ihre Aufgabe erfüllen kann. In Artikel 338 sind die Anforderungen an die europäischen Statistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung. Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 legt einen Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken fest.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) 

Das Subsidiaritätsprinzip findet Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt. Das Europäische Statistische System (ESS) stellt die Infrastruktur für die statistische Information bereit. Das System ist dafür ausgelegt, den Bedarf mehrerer Nutzer zu decken und die Entscheidungsfindung in demokratischen Gesellschaften zu unterstützen. Der Vorschlag für diese Verordnung wurde ausgearbeitet, um die wesentlichen Tätigkeiten der Partner des ESS zu schützen und gleichzeitig die Qualität und Vergleichbarkeit der Agrarstatistik besser sicherzustellen und zu gewährleisten.

Zu den wesentlichen Kriterien, die statistische Daten erfüllen müssen, gehören Kohärenz und Vergleichbarkeit. Die Mitgliedstaaten können die erforderliche Kohärenz und Vergleichbarkeit ohne einen klaren europäischen Rahmen, d. h. Rechtsvorschriften der EU zur Festlegung von gemeinsamen statistischen Konzepten, Berichtsformaten und Qualitätsanforderungen, nicht gewährleisten. Das Kriterium der Vergleichbarkeit ist für die Agrarstatistik aufgrund der GAP besonders wichtig.

Die Ziele können nicht vollständig verwirklicht werden, wenn die Mitgliedstaaten allein handeln. Die Maßnahmen wären wirksamer, wenn sie auf EU-Ebene auf der Grundlage eines Rechtsakts ergriffen würden, der die Vergleichbarkeit der statistischen Informationen in den Statistikbereichen gewährleistet, die unter den vorgeschlagenen Rechtsakt fallen. Indessen wird die eigentliche Datenerhebung am besten von den Mitgliedstaaten durchgeführt.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Mit dem Vorschlag wird die Qualität und Vergleichbarkeit europäischer Agrarstatistiken dadurch sichergestellt, dass bei der Erhebung und Erstellung in allen Mitgliedstaaten dieselben Grundsätze angewendet werden. Ebenso wird sichergestellt, dass die europäische Agrarstatistik sachbezogen bleibt und an den Bedarf der Nutzer angepasst wird. Durch die Verordnung wird die Erstellung von Statistiken kostengünstiger, während gleichzeitig die besonderen Merkmale der Systeme der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich die vorgeschlagene Verordnung auf die zur Erreichung ihres Ziels erforderlichen Mindestvorschriften und geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung

Angesichts der Ziele und des Gegenstands des Vorschlags ist eine Änderung der bestehenden Verordnung das am besten geeignete Instrument.

Zentrale Strategien der EU wie die GAP hängen von vergleichbaren, harmonisierten und hochwertigen Agrarstatistiken auf europäischer Ebene ab. Diese können am besten durch Verordnungen sichergestellt werden, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind und nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1091 sieht bereits eine Änderung vor.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Bewertung des europäischen agrarstatistischen Systems zur Verfolgung der Strategie für die Agrarstatistik ab 2020 (SWD(2017) 96 final) hat gezeigt, dass in diesem Bereich ein systematischerer Ansatz erforderlich ist.

Die Bewertung des Agrarstatistiksystems ergab Folgendes:

·Die gegenwärtigen Rechtsvorschriften zur Agrarstatistik werden dem neuen und neu entstehenden Datenbedarf nicht gerecht, da die Rechtsakte keine entsprechenden Statistiken als Anforderung vorsehen. Zudem sind die Rechtsakte nicht ausreichend flexibel und integriert, um umgehend auf einen neuen Bedarf zu reagieren.

·Das europäische agrarstatistische System ist nicht flexibel genug und reagiert nicht schnell genug auf entstehenden Bedarf. Dies ist zum Teil auf das Wesen der statistischen Erfassung zurückzuführen, aber auch auf die Art und Weise, wie die Verordnungen erlassen wurden, sowie auf mangelnde Haushaltsmittel und Humanressourcen.

·Die Datenerhebung ist nicht ausreichend harmonisiert oder kohärent. Das liegt daran, dass die Rechtsvorschriften mit dem neu aufkommenden Datenbedarf über viele Jahre hinweg unabhängig voneinander weiterentwickelt wurden und die Begriffsbestimmungen und Konzepte in den verschiedenen landwirtschaftlichen Bereichen in einem gewissen Maß voneinander abweichen.

·Die Statistiken könnten effizienter erstellt werden, wenn die Rechtsvorschriften so angepasst werden, dass sie verschiedene Informationsquellen umfassen, und wenn sich die Mitgliedstaaten an die moderne Technologie anpassen.

Im Rahmen der Vorbereitung der Verordnung (EU) 2018/1091 wurde eine öffentliche Konsultation durchgeführt, deren Ergebnisse in einem gesonderten Bericht 5 ausführlich dargestellt werden.

Für die entsprechende Strategie für die Agrarstatistik ergab sich, dass die Agrarstatistik als ein System konzipiert werden und funktionieren muss, dessen Teile ineinandergreifen und ein Ergebnis hervorbringen, das größer ist als die Summe dieser Teile. Die Agrarstatistik muss sich zudem nahtlos in das gesamte ESS einfügen. Die Datenquellen müssen diversifiziert werden, wobei, soweit möglich, andere Datenquellen verwendet werden müssen. Informations- und Kommunikationstechnik und andere neue Technologien (z. B. Big Data und forschungsbasierte Innovationen) müssen in die Datenerfassung integriert werden. Die Wirksamkeit und die Effizienz der Methoden zur Datenerfassung müssen anhand des Datenbedarfs und der Datenqualitätskriterien bewertet werden, und die bestehenden Datensilos sollten aufgelöst werden.

Konsultation der Interessenträger

Eurostat entwickelt, erstellt und verbreitet europäische Agrarstatistiken dank einer engen, koordinierten und regelmäßigen Zusammenarbeit im Europäisches Statistischen System und seiner langen Partnerschaft mit den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) und anderen einschlägigen Behörden.

Insgesamt sind im Einklang mit der Strategie für die Agrarstatistik ab 2020 hauptsächlich die folgenden Gruppen und Einzelpersonen von der europäischen Agrarstatistik betroffen oder an ihr beteiligt: Datenproduzenten (NSÄ und andere nationale Behörden sowie Eurostat), Auskunftsgebende (Landwirte, Landwirtschaftsverbände und Unternehmen) sowie Nutzer (öffentliche und private Entscheidungsträger, insbesondere andere Kommissionsdienststellen, Forscher und Journalisten). Diese Interessenträger wurden ausführlich zu den Problemen, mit denen sie konfrontiert sind, zu gewünschten Änderungen, zu ihrem Datenbedarf und ihren Prioritäten, zu möglichen politischen Lösungen, zu den Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen und zur Strategie selbst konsultiert.

Eingeholt wurden die Meinungen der Interessenträger auf Sitzungen und Seminaren des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses (CPSA) und seines Nachfolgegremiums, der Direktorengruppe für Agrarstatistik (DGAS; Direktoren für Agrarstatistik), in denen die Kommissionsdienststellen, internationale Organisationen und Landwirtschaftsverbände häufig angehört werden, auf Sitzungen des Ausschusses für das Europäische Statistische System (Generaldirektoren der NSÄ) und bei regelmäßig stattfindenden Konsultationen und Anhörungen (Kommissionsdienststellen).

Die Ergebnisse dieser Konsultationen wurden bei der vorgenannten Bewertung berücksichtigt.

Darüber hinaus wurde auf der Website „Ihre Meinung zählt“ der Europäischen Kommission eine vierwöchige Konsultation zum Fahrplan für den Vorschlag durchgeführt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Zur Vorbereitung der Verordnung (EU) 2018/1091 hat Eurostat mit den NSÄ im Rahmen der einschlägigen Sachverständigengruppen, auch auf Direktorenebene, den Inhalt des Vorschlags ausführlich erörtert.

Folgenabschätzung

Zu einer Folgenabschätzung bezüglich der Strategie für die Agrarstatistiken ab 2020 ( SWD(2016) 430 ), zu deren wesentlichen Elementen die integrierten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben gehören, gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine positive Stellungnahme ab. 6

Die Rechtsvorschriften zur Statistik betreffen in erster Linie Datennutzer auf Verwaltungsebene (z. B. die Fachabteilungen der Kommission), Datenproduzenten (NSÄ) und Auskunftsgebende (Landwirte), weshalb ihre direkten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen begrenzt sind. Der Hauptteil der für die Interessenträger anfallenden direkten Kosten ergibt sich aus der Anpassung an neue statistische und technische Systeme. Mittel- bis langfristig wird erwartet, dass die Modernisierungsmaßnahmen zu einer geringfügigen Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten führen. Der größte Teil der Einsparungen würde sich daraus ergeben, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1091 an die Erfassung herabgesetzt werden. Die Kosten für die Erstellung von Statistiken müssen gegen ihren gesellschaftlichen Nutzen, aber auch gegen die Kosten abgewogen werden, die entstehen, wenn nur Statistiken von geringer Qualität oder gar keine Statistiken vorliegen.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag ist Teil der „Strategie für die Agrarstatistik ab 2020“, einem umfassenden Programm zur Modernisierung der Agrarstatistik der EU, das von der Europäischen Kommission in enger Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Die Strategie wird vom Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt und ist Teil des REFIT-Programms, mit dem das europäische agrarstatistische System (EASS) gestrafft und verbessert werden soll.

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1091 deckt dieser Vorschlag die Finanzmittel für integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben für den Zeitraum 2021–2027 ab.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die finanziellen Auswirkungen des Vorschlags sind von befristeter Dauer und betreffen die Kofinanzierung der Datenerhebung für integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben für den Zeitraum 2021–2027 (Datenerhebungen in den Jahren 2023 und 2026).

In Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1091 wird der Finanzbeitrag der EU zur Umsetzung dieser Verordnung festgesetzt. In diesem Vorschlag werden Mittel in Höhe von 40 000 000,00 EUR für den Zeitraum 2021–2027 vorgesehen (davon 36 400 000,00 EUR für Finanzhilfen für NSÄ).

Der Finanzbeitrag der EU für die in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1091 genannten Finanzhilfen wird aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder gemäß der Verordnung über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewährt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Es wird erwartet, dass die vorgeschlagene Verordnung so bald wie möglich vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen wird und dass die Kommission kurz danach die Durchführungsmaßnahmen verabschiedet. Die Verordnung wird unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten, ohne dass ein Umsetzungsplan erforderlich ist.

Die Mitgliedstaaten müssen in den Jahren 2024 und 2027 Daten an die Kommission übermitteln.

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1091 sollte die Kommission nach Konsultation des AESS dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht über die Umsetzung und die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung vorlegen.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die vorgeschlagene Änderung betrifft Artikel 13 Absätze 4, 5 und 7 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1091, in denen die den einzelnen Mitgliedstaaten zuzuweisenden Maximalbeträge sowie die Höhe und die Quelle der Finanzausstattung für den Zeitraum 2021–2027 festgesetzt werden.

2021/0270 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1091 im Hinblick auf den Beitrag der Union für integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Finanzrahmens für den Zeitraum 2021-2027

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in den Jahren 2023 und 2026 Kernstrukturdaten (im Folgenden „Kerndaten“) und Moduldaten über landwirtschaftliche Betriebe erheben und übermitteln.

(2)Zur Durchführung der Betriebsstrukturerhebungen und zur Deckung des Informationsbedarfs der Union sind Finanzmittel in erheblichem Umfang von den Mitgliedstaaten und der Union notwendig.

(3)Die Mitgliedstaaten erhalten von der Union einen maximalen Finanzbeitrag in Höhe von 75 % der Kosten für die Erhebungen der Kern- und Moduldaten in den Jahren 2023 und 2026, wobei die in der Verordnung (EU) 2018/1091 festgelegten Maximalbeträge nicht überschritten werden dürfen.

(4)Mit der Verordnung (EU) 2018/1091 wird die Finanzausstattung für die gesamte Laufzeit des maßgeblichen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) festgelegt, und sie enthält eine Bestimmung zur Festlegung des Betrags, der für künftige Datenerhebungen im Rahmen des kommenden MFR gewährt wird, der die Erhebungen in den Jahren 2023 und 2026 abdeckt.

(5)Der kommende MFR für die Jahre 2021–2027 wurde durch die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 8 festgelegt.

(6)Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 sollte der Unionsbeitrag zu den integrierten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des MFR 2021–2027 nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 durch das Europäische Parlament und den Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden.

(7)Mit dem für den Zeitraum 2021–2027 vorgeschlagenen Betrag sollten nur die in den Jahren 2023 und 2026 durchgeführten Betriebsstrukturerhebungen finanziert werden, einschließlich der Kosten für die Verwaltung, Pflege und Entwicklung der Datenbanken, die von der Kommission zur Verarbeitung der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten verwendet werden.

(8)Darüber hinaus ist es nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union angebracht, die Bezugnahme auf diesen ehemaligen Mitgliedstaat zu streichen.

(9)Der durch Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System wurde konsultiert.

(10)Die Verordnung (EU) 2018/1091 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2018/1091 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 13 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Für die Gesamtkosten der Kern- und Moduldatenerhebungen für die Jahre 2023 und 2026 ist der Finanzbeitrag der Union auf die nachstehenden Maximalbeträge beschränkt:“

ii)Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) jeweils 2 000 000 EUR für Bulgarien, Deutschland, Ungarn und Portugal,“

(b)Absatz 5 wird gestrichen;

(c)Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Der Finanzbeitrag der Union für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Finanzhilfen wird aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder gemäß einer nachfolgenden Verordnung über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewährt.“

(2)Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Finanzausstattung der Union für die Durchführung des Programms zur Datenerhebung für die Referenzjahre 2023 und 2026, einschließlich der erforderlichen Mittel für die Verwaltung, Aufrechterhaltung und Entwicklung der Datenbanksysteme, die in der Kommission zur Verarbeitung der von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung gelieferten Daten verwendet werden, beläuft sich für den Zeitraum 2021-2027 auf 40 000 000 EUR, die aus dem MFR 2021-2027 gedeckt werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident /// Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Inhaltsverzeichnis

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1091 im Hinblick auf den Beitrag der Union für integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Finanzrahmens für den Zeitraum 2021-2027

1.2.Politikbereich(e) 

Erstellung europäischer Statistiken.

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 10  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Im vorliegenden Legislativvorschlag werden Mittel in Höhe von 40 000 000,00 EUR für den Zeitraum 2021-2027 vorgesehen (davon 36 400 000,00 EUR für Finanzhilfen für nationale statistische Ämter und andere nationale Behörden).

Statistiken müssen zuverlässig und von hoher Qualität sein, damit politische Entscheidungsträger, Unternehmen und die Öffentlichkeit geeignete auf Fakten beruhende Entscheidungen treffen können. Der vorliegende Vorschlag wird zwei Zielen der Strategie für die Agrarstatistik 2020 gerecht:

Erstellung hochwertiger Statistiken, die dem Nutzerbedarf effizient und wirksam gerecht werden

Verbesserung der Harmonisierung und Kohärenz der europäischen Agrarstatistik

1.4.2.Einzelziel(e)

Einzelziel Nr. 1

Finanzierung der im Jahr 2023 durchgeführten Betriebsstrukturerhebungen, einschließlich der Kosten für die Verwaltung, Pflege und Entwicklung der Datenbanken, die von der Kommission zur Verarbeitung der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten verwendet werden, für den Bezugszeitraum 2023 und Verbesserung der Interoperabilität zwischen den integrierten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und dem Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen/Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe.

Einzelziel Nr. 2

Finanzierung der im Jahr 2026 durchgeführten Betriebsstrukturerhebungen, einschließlich der Kosten für die Verwaltung, Pflege und Entwicklung der Datenbanken, die von der Kommission zur Verarbeitung der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten verwendet werden, für den Bezugszeitraum 2026 und Verbesserung der Interoperabilität zwischen den integrierten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und dem Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen/Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Auswirkungen auf die nationalen statistischen Ämter und andere: Die Rechtsvorschriften zur Statistik betreffen in erster Linie Datennutzer auf Verwaltungsebene (z. B. die Fachabteilungen der Kommission), Datenproduzenten (NSÄ) und Auskunftsgebende (Landwirte), weshalb ihre direkten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen begrenzt sind. Der Hauptteil der für die Interessenträger anfallenden direkten Kosten ergibt sich aus der Anpassung an neue statistische und technische Systeme. Mittel- bis langfristig wird erwartet, dass die Modernisierungsmaßnahmen zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten führen.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Die Verordnung (EU) 2018/1091 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) für die Referenzjahre 2023 und 2026 innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Referenzjahres validierte Kern- und Moduldaten sowie einen Qualitätsbericht übermitteln.

Bis zum 31. Dezember 2024 legt die Kommission ferner nach Konsultation des AESS dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung und die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung vor (Artikel 18).

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Mit dem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten weiterhin finanzielle Unterstützung für die Erhebung von Daten über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe erhalten, indem die Finanzausstattung für den Zeitraum 2021–2027 festgesetzt wird.

Es wird erwartet, dass weiterhin ein Finanzbeitrag der EU zur Unterstützung der nationalen Datenerhebungen im Zusammenhang mit der Agrarstatistik geleistet wird, der hinsichtlich seiner Höhe und seines Ausmaßes mit dem Status quo innerhalb des neuen Systems vergleichbar sein wird, und dass einzelstaatliche Ausgaben ebenfalls etwa auf der derzeitigen Höhe bleiben werden. Die Maßnahmen zur Reduzierung der Belastung und Kosten, nachdem sie vollständig umgesetzt wurden, sowie der (auf Grundlage der beobachteten Entwicklungstendenzen) zu erwartende Rückgang der Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe können zu einem verringerten Datenerhebungsbedarf und somit zu einer Reduzierung der Mittel führen.

Ziel der Verordnung (EU) 2018/1091 ist es, die Qualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz der europäischen Agrarstatistik zu verbessern, damit politische Entscheidungsträger, Unternehmen und die breite Öffentlichkeit geeignete evidenzbasierte Entscheidungen treffen können.

Sie deckt Agrarstrukturstatistiken ab und hat die Form einer Hauptrahmenverordnung in Verbindung mit Durchführungsrechtsakten. Als Verordnung ist sie in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar, wohingegen in den Durchführungsrechtsakten Listen und Beschreibungen der Variablen sowie methodische Anforderungen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten übertragen die Variablen und sonstigen Anforderungen unmittelbar im Anschluss an die Verabschiedung der Rechtsakte in ihre nationalen Datenbanken, Fragebögen usw.

Die Landwirtschaftszählung 2020 hat bereits begonnen. Die Datenerhebung für 2023 wird gerade vorbereitet; auf sie folgt eine Datenerhebung im Jahr 2026.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Mithilfe der integrierten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben werden die EU und die Mitgliedstaaten über hochwertige, vergleichbare und kohärente europäische Agrarstrukturstatistiken verfügen, die für die Auskunftsgebenden und Datenproduzenten mit einem im Vergleich zu ihrem Nutzen akzeptablen Aufwand verbunden sind. Eine evidenzbasierte Politikgestaltung ist entscheidend für den Erfolg von Maßnahmen wie der GAP und stellt eine wichtige Triebkraft für Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der EU dar.

Die Rechtsvorschriften zur Statistik betreffen in erster Linie Datennutzer auf Verwaltungsebene (z. B. die Fachabteilungen der Kommission), Datenproduzenten (nationale statistische Ämter) und Auskunftsgebende (Landwirte), weshalb ihre direkten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen begrenzt sind. Der Hauptteil der für die Interessenträger anfallenden direkten Kosten ergibt sich aus der Anpassung an neue statistische, organisatorische und technische Systeme, aber es ist zu erwarten, dass sich diese Kosten und Belastungen auf mittlere und lange Sicht durch eine Verringerung des Aufwands für die Datenerhebung und durch Effizienzsteigerungen und Kosteneinsparungen in verschiedener Hinsicht bezahlt machen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die europäische Agrarstatistik war über viele Jahrzehnte ein Eckpfeiler der GAP und vieler anderer wichtiger Strategien der EU. Die Verordnung (EU) 2018/1091 ist darauf angelegt, auf Veränderungen in der Landwirtschaft zu reagieren und die wichtigsten Probleme zu lösen, die bei der Bewertung des europäischen agrarstatistischen Systems (EASS) festgestellt wurden. Folgende Probleme wurden festgestellt:

1. Die vorherige Gesetzgebung zur Agrarstatistik trug neuem und neu entstehendem Datenbedarf nicht angemessen Rechnung.

2. Das EASS war nicht flexibel genug und reagierte nicht schnell genug auf neu entstehenden Bedarf.

3. Die Datenerhebung war nicht ausreichend harmonisiert oder kohärent.

4. Der Erstellung der Statistiken mangelte es an Effizienz.

5. Der Aufwand für die Bereitstellung von Daten wurde als hoch empfunden.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die Verordnung (EU) 2018/1091 ist Teil der Strategie für die Agrarstatistik ab 2020 von Eurostat und soll durch eine Verordnung über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung sowie eine Überarbeitung der Verordnung über die landwirtschaftliche Gesamtrechnung (LGR) ergänzt werden. Alle drei Verordnungen werden einen gemeinsamen Geltungsbereich haben und über eine gemeinsame technische und methodische Dokumentation verfügen. Zusammen werden sie alle Aspekte der Agrarstatistik abdecken.

Wichtige gemeinsame Strategien der EU wie die GAP, der europäische Grüne Deal, die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und die Biodiversitätsstrategie hängen von der Verfügbarkeit vergleichbarer, harmonisierter und hochwertiger Agrarstatistiken auf europäischer Ebene und ihrer Kompatibilität/Komplementarität mit verschiedenen anderen damit in Beziehung stehenden Datenquellen wie dem Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen ab. Das dies gegeben ist, kann am besten durch Verordnungen sichergestellt werden, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind und nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

Die vorliegende Änderung ist in der Verordnung (EU) 2018/1091 vorgesehen und betrifft nur die Finanzierung der Datenerhebung für die Jahre 2023 und 2026.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Nicht zutreffend.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 Befristete Dauer

   Laufzeit: 1.1.2022 (vorläufig) bis 31.12.2027

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2022 bis 2025 und auf die Mittel für Zahlungen von 2024 bis 2028.

 Unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 11   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen.

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen;

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung;

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten;

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten;

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Nicht zutreffend.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Empfänger von Finanzhilfen müssen die erhobenen Daten und die entsprechenden Qualitätsberichte nach den Angaben in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1091 vorlegen.

Im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EU) 2018/1091 sollte die Kommission nach Konsultation des AESS dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht über die Umsetzung und die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung vorlegen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Das Subsidiaritätsprinzip findet Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt. Das Europäische Statistische System (ESS) stellt die Infrastruktur für die statistische Information bereit. Das System ist dafür ausgelegt, den Bedarf mehrerer Nutzer zu decken und die Entscheidungsfindung in demokratischen Gesellschaften zu unterstützen. Der Vorschlag für diese Verordnung wurde ausgearbeitet, um die wesentlichen Tätigkeiten der Partner des ESS zu schützen und gleichzeitig die Qualität und Vergleichbarkeit der Agrarstatistik besser sicherzustellen und zu gewährleisten.

Zu den wesentlichen Kriterien, die statistische Daten erfüllen müssen, gehören Kohärenz und Vergleichbarkeit. Die Mitgliedstaaten können die erforderliche Kohärenz und Vergleichbarkeit ohne einen klaren europäischen Rahmen, d. h. Rechtsvorschriften der EU zur Festlegung von gemeinsamen statistischen Konzepten, Berichtsformaten und Qualitätsanforderungen, nicht gewährleisten.

Die Ziele können nicht vollständig verwirklicht werden, wenn die Mitgliedstaaten allein handeln. Die Maßnahmen wären wirksamer, wenn sie auf EU-Ebene auf der Grundlage eines Rechtsakts ergriffen würden, der die Vergleichbarkeit der statistischen Informationen in den Statistikbereichen gewährleistet, die unter den vorgeschlagenen Rechtsakt fallen. Indessen wird die eigentliche Datenerhebung am besten von den Mitgliedstaaten durchgeführt.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Zu den ermittelten Risiken gehören eine minderwertige Datenqualität und die verspätete Übermittlung der Daten.

Diese Risiken würden gemindert werden, wenn den Mitgliedstaaten vorab die technische und methodische Dokumentation und Leitlinien zugesandt, die Datenprüfungen automatisiert, die Einhaltung der Fristen überwacht und die Qualitätsberichte für jede Erhebung geprüft würden.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Die Kontrollen werden von Beamten der Kommission im Rahmen ihrer regulären Aufgaben durchgeführt, um die Datenqualität und die Vergleichbarkeit zu bewerten. Das zu erwartende Fehlerrisiko ist gering, da die Erhebung von Daten zur Agrarstatistik seit den 1950er-Jahren in guter Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erfolgt und die vorhandenen Systeme nach den neuesten technischen Standards modernisiert wurden.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Zusätzlich zu den vorschriftsmäßigen Kontrollen wird Eurostat eine Betrugsbekämpfungsstrategie anwenden, die mit den allgemeinen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Kommission im Einklang steht. Dadurch wird sichergestellt, dass das Konzept für das Betrugsrisikomanagement darauf ausgerichtet ist, Bereiche mit hohem Betrugsrisiko zu ermitteln und angemessen darauf zu reagieren. Bei Bedarf werden Netzwerkgruppen eingerichtet und geeignete IT-Instrumente für die Analyse von potenziellen Betrugsfällen geschaffen.

Eurostat hat eine Kontrollstrategie entwickelt, um die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Datenerhebung mit Maßnahmen und Instrumenten zu flankieren, die für die vorgeschlagene Verordnung geeignet sind. Die Verringerung der Komplexität der Abläufe, die Anwendung kostenwirksamer Monitoringverfahren und die Durchführung von risikobasierten Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen sollten dazu beitragen, Betrugsfälle zu verringern und zu verhindern. Die Strategie umfasst Sensibilisierungsmaßnahmen und Schulungen zur Betrugsbekämpfung.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM 12

von EFTA-Ländern 13

von Kandidatenländern 14

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

3

08 02 06 03 – Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) – Operative technische Unterstützung

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX YY YY YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens
 

3

08 02 06 03 – Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) – Operative technische Unterstützung

GD: AGRI

Jahr 
2021 15

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Nach 2027

INSGESAMT

Operative Mittel 

08.02 06 03 16

Verpflichtungen

1a)

20,000

20,000

40,000

Zahlungen

2a)

9,100

1,800

18,200

1,800

9,100

40,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

1b)

Zahlungen

2b)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme 17 finanzierte Verwaltungsausgaben

Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT 
für GD AGRI

Verpflichtungen

= 1a + 1b + 3

20,000

20,000

40,000

Zahlungen

= 2a + 2b

+3

9,100

1,800

18,200

1,800

9,100

40,000

 



Operative Mittel INSGESAMT 

Verpflichtungen

(4)

20,000

20,000

40,000

Zahlungen

(5)

9,100

1,800

18,200

1,800

9,100

40,000

• Aus der Finanzausstattung bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 3 
des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

20,000

20,000

40,000

Zahlungen

=5+ 6

9,100

1,800

18,200

1,800

9,100

40,000

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:

Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 6 
des mehrjährigen Finanzrahmens 
(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6





Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens
 

7

Verwaltungsausgaben

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

GD: ESTAT

Personal 

0,775

0,775

0,775

0,775

0,775

0,775

0,775

5,426

Sonstige Verwaltungsausgaben 

0,030

0,530

0,280

0,280

0,280

0,280

0,030

0,210

GD ESTAT INSGESAMT

Mittel

0,805

1,305

1,055

1,055

1,055

1,055

0,805

5,636

Mittel INSGESAMT 
unter RUBRIK 7 
des mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,805

1,305

1,055

1,055

1,055

1,055

0,805

5,636

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2021 18

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

0,775

0,775

0,775

0,775

0,775

0,775

0,775

5,426

Zahlungen

0,030

0,530

0,280

0,280

0,280

0,280

0,030

0,210

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Nach 
2027

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 19

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 20 : Integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben 2023

- Ergebnis

Daten

9,100

9,100

18,200

- Ergebnis

Sonstiges

1,800

1,800

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

9,100

1,800

9,100

20,000

EINZELZIEL Nr. 2:

Integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben 2026

- Ergebnis

Daten

9,100

9,100

18,200

- Ergebnis

Sonstiges

1,800

1,800

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

9,100

1,800

9,100

20,000

INSGESAMT

9,100

1,800

18,200

1,800

9,100

40,000

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2021 21

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des mehrjährigen Finanzrahmens

7

7

7

7

7

7

7

7

Personal

0,775

0,775

0,775

0,775

0,775

0,775

0,775

5,426

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,030

0,530

0,280

0,280

0,280

0,280

0,030

1,710

Zwischensumme RUBRIK 7 
des mehrjährigen Finanzrahmens

0,805

1,305

1,055

1,055

1,055

1,055

0,805

7,136

Außerhalb der RUBRIK 7 22  
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb RUBRIK 7
 
des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

0,805

1,305

1,055

1,055

1,055

1,055

0,805

7,136

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel für Personal benötigt.

   Für den Vorschlag wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

5.1

5.1

5.1

5.1

5.1

5.1

5.1

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (direkte Forschung)

01 01 01 11 (direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

 Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 23

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx yy zz   24

- am Sitz

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

5.1

5.1

5.1

5.1

5.1

5.1

5.1

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Die auszuführenden Aufgaben umfassen:

- Verwaltung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Initiative

- Datenvalidierung

- Unterstützung und methodische Arbeit

- Analyse von Berichten

- Verbreitung der Daten

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte legen Sie im Falle einer größeren Neuprogrammierung eine Excel-Tabelle vor.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

   erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 25

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 26

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Nicht zutreffend.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

Nicht zutreffend.

(1)    Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1).
(2)

   Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).

(3)

   Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).

(4)    Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(5)    Website von Eurostat für die öffentliche Konsultation: https://ec.europa.eu/eurostat/de/about/opportunities/consultations/eass    Bericht über die öffentliche Konsultation:     http://ec.europa.eu/eurostat/documents/10186/6937766/Agricultural-Statistics-Strategy-2020-Report.docx .
(6)     Folgenabschätzung , Zusammenfassung der Folgenabschätzung , Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle (nur in englischer Sprache verfügbar).
(7)

   Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1).

(8)

   Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).

(9)    Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(10)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(11)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website der GD BUDG (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(12)    GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.
(13)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(14)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(15)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(16)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
(17)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(18)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(19)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(20)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e) …“) beschrieben.
(21)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(22)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(23)    VB = Vertragsbedienstete; ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(24)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(25)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(26)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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